Kündigung in der Krankheit - Restlicher Urlaub

Liebe Experten,

zu folgendem Sachverhalt habe ich völlig verschiedene Antworten bekommen und meine Hoffnung ist, daß hier jemand fit in Lohn&Gehalt ist und mir die richtige Antwort sagen kann.

Ein Mitarbeiter wurde gekündigt in der Krankheit. Er ist zum 17.05. ausgeschieden, hat aber noch Urlaubsanspruch.
Die 6 Wochen sind auch noch nicht um, d. h. er bekommt von der Firma sein normales Gehalt.
Nun scheiden sich die Geister: Bekommt der Mitarbeiter den Urlaubs-Anspruch ausbezahlt. Er selbst sagte in der Personalabteilung, daß man
Urlaub nicht auszahlen darf, solange er krank ist.
Nun frage ich mich, was ich der SV zum 17.05. melde, wenn der Mitarbeiter dann irgendwann noch die Urlaubstage ausbezahlt bekommt.

Wissen Sie Rat?

Vielen lieben Dank!
Nicole

Hallo Nicole,

war einmal fit in Lohn & Gehalt - hoffe, es stimmt immer noch.

Einen Anspruch auf Auszahlung der Urlaubsabgeltung hat er nur, wenn der Mitarbeiter innerhalb des Übertragunszeitraumes wieder arbeitsfähig wird (z.B. öffentlicher Dienst bis 30.4. des Folgejahres). Ansonsten verfällt der Anspruch.
Die SV-Meldung enthält also nur das bis dahin angelaufene Entgelt. Bei späterer Zahlung der Urlaubsabgeltung ist eine Korrekturmeldung zu machen. Falls sich bis dahin am SV-Schlüssel etwas ändert, ist es u.U. sogar SV-frei (im Zweifelsfall bei der KK nachfragen, wenn die Urlaubsabgeltung gezahlt wird). Nicht vergessen, die Lohnsteuerkarte ebenfalls korrigieren.

Hoffe, ich konnte helfen!

Karin

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Hallo Nicole.

Wenn der Mitarbeiter zum 17.05. ausgeschieden ist und auch bis einschl.
17.05. arbeitsunfähig war, so hatte er demzufolge keine Möglichkeit seinen Urlaub zu nehmen und es findet hier eine auf die Dauer der Beschäftigung anteilige Urlaubsabgeltung statt.
(z. B. 30 Tage Urlaub Anspruch p. a.

12 Monate x 5 Beschäftigungsmonate
= 12,5 Tage Anspruch auf Urlaub.

Wenn der Mitarbeiter jedoch nicht bis zu seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen arbeitsunfähig war, stellt sich die Frage, ob man ihn unter Anrechnung seines Urlaubes von der Arbeit freigestellt hat.(In diesem Fall würde keine Abgeltung statt finden.)
Sofern Du den Urlaubsanspruch also abgelten mußt, erstattest Du an die Krankenkasse eine Stornomeldung der bereits abgegebenen Meldung und korrigierst in der Abmeldung lediglich das Entgelt um den Betrag der Urlaubsabgeltung.

Liebe Grüße …Melanie…

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