Umsatzsteuer zurückzahlen wenn Verdienst gering?

Hallo ihr Wissenden,

arbeite mit einer Kollegin im Rahmen einer GbR nebenberuflich zusammen. Die Anmeldung beim Finanzamt ist gelaufen, wir haben uns als umsatzsteuerpflichtig eingestuft, erheben auch U-Steuer, werden allerdings in diesem Jahr unterhalb der Umsatzsteuerbefreiungsgrenze liegen.

Heute sagte nun der (anfangs erschreckend uninformierte, dennoch aber anscheinend) zuständige Mitarbeiter des FA, wir müssten die U-Steuer unseren Kunden zurückzahlen, wenn wir am Jahresende unterhalb der Befreiungsgrenze für U-Steuer liegen.

Alternativ könnten wir uns befreien lassen, das würde aber fünf Jahre gelten und dann müssten wir-falls wir ÜBERhalb der Befreiungsgrenze liegen- die U-Steuer von unseren Kunden nachfordern und dann ans FA zahlen (logo).

Da beides aber a) recht viel unsinniger Aufwand ist und b) nicht unbedingt einen super Eindruck beim Kunden hinterlässt, möchten wir-egal wieviel wir einnehmen- grundsätzlich die U-Steuer erheben und brav ans FA weiterleiten. Das scheint aber nicht möglich zu sein und mir kommt das sehr unlogisch vor.

Weiß also jemand, ob das so korrekt ist?
Gibt es eine Möglichkeit, unabhängig von der Höhe der Einnahmen U-Steuer zu nehmen und dann ans FA zu zahlen?

Ach ja, meine Kollegin und ich gehören beide den freien Berufen an, falls das relevant ist.

Für erhellende Info sehr sehr dankbar
und mit Gruß
Xelya
die das alles irgendwie abstrus findet

Hallo!

Das Stichwort lautet: „Kleinunternehmer“ (=>§ 19 UStG).

Wer Kleinunternehmer ist, richtet sich nach bestimmten Grenzen, die Dir offensichtlich bekannt sind.
Ein Kleinunternehmer wird zwecks Vereinfachung kraft Gesetz so behandelt wie eine Privatperson. Wenn er das nicht will, muss er gegenüber dem Finanzamt auf diese Vereinfachung verzichten. Diese Verzichtserklärung bindet ihn dann für 5 Jahre.
Im Falle eines solchen Verzichts wird er behandelt wie jeder andere Unternehmer, hat also im Normalfall nur steuerpflichtige Umsätze und kann die ausgewiesene Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen.

Ich hoffe, etwas Licht ins Dunkel gebracht zu haben.

Ciao!
Nemo


…die Umsatzsteuer, die ein Kleinunternehmer unberechtigterweise gesondert ausweist, muss er trotzdem bezahlen. Wie jede Privatperson.

Umsatzsteuer zurückzahlen wenn Verdienst gering
Hallo Nemo,

vielen Dank für deine Antwort. Ja, da ist ein Licht am Ende des Tunnels :smile:

Ein Kleinunternehmer wird zwecks Vereinfachung kraft Gesetz so
behandelt wie eine Privatperson. Wenn er das nicht will, muss
er gegenüber dem Finanzamt auf diese Vereinfachung verzichten.
Diese Verzichtserklärung bindet ihn dann für 5 Jahre.
Im Falle eines solchen Verzichts wird er behandelt wie jeder
andere Unternehmer, hat also im Normalfall nur
steuerpflichtige Umsätze und kann die ausgewiesene
Umsatzsteuer aus Eingangsrechnungen als Vorsteuer abziehen.

Das heisst also (damit ich das auch ganz klar habe), ich kann auch unterhalb der Befreiungsgrenze liegen (wenn ich auf diese Vereinfachung verzichtet habe) und Umsatzsteuer (und sonstige Steuern) zahlen?

Denn der zuständige Mensch beim FA findet, dass das nicht geht…

Lieben Gruß
Kirstin

Hallo,

Denn der zuständige Mensch beim FA findet, dass das nicht
geht…

dann soll er mal suchen, wo er das findet - ist Unsinn!

Gruß,
Micha

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Hi,

Vereinfachung verzichtet habe) und Umsatzsteuer (und sonstige
Steuern) zahlen?

Auf die Kleinunternehmerbesteuerung habt ihr schon verbindlich verzichtet und müsst jetzt Umsatzsteuer abführen. Also einfach weitermachen wie bisher und nicht irre machen lassen.

Denn der zuständige Mensch beim FA findet, dass das nicht
geht…

Notfalls gegen irgendwelche verrückten Bescheide Einspruch einlegen. Dann wird die Sache von einer anderen Stelle nochmals geprüft

Viele Grüße
Cirwald

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Hallo ihr,

vielen Dank für eure Antworten.

Als wir dann mal wieder beim FA anriefen, konnte sich der zuständige Sachbearbeiter weder an seine Aussage noch an das Telefonat noch an seinen Rückruf bei uns noch… erinnern.

Wir haben jetzt jedenfalls die Regelung, die wir wollten.
Geht doch! *g*

Sommergrüße
Xelya

Zwischenfrage
Hallo,

Diese Verzichtserklärung bindet ihn dann für 5 Jahre.

Ich habe einen Sub-Unternehmer, der nun behauptet, dies träfe nicht immer zu (es ging um seine Rechnungen an mich, ohne ausgewiesene MwSt.). Früher hatte er ein Unternehmen, mit Ausweis der MwSt. Dann hat er das Handtuch geschmissen, Arbeitsamt (paar Monate soviel ich weiss). Nun hat er ´ne Ich-AG. So richtig kann ich das nun nicht glauben mit der Bindung in so einem Fall. Oder macht er hier einen kapitalen Fehler?

Für mich ist´s ja nix anderes als Vorsteuer, aber ich wüßt schon gern ob ich da nicht auch in ein Fettnäpchen trete mit diesem Mann.

Gruß
André

Hallo Xelya,

also folgendes aus eigener Erfahrung: Wenn Ihr ein Gewerbe angemeldet habt, schickt Euch das Finanzamt einen Fragebogen, den Ihr ausfüllen müsst.

Die wichtigste Frage hierin ist sinngemäß etwa so:

„Soll Umsatzsteuer abgeführt werden oder haben Sie im Kalenderjahr voraussichlich weniger als 512 Euro Umsatzsteuer?“

Wenn Ihr mit ja angekreuzt habt, dann führt Ihr Umsatzsteuer ab und könnt auch Vorsteuer geltend machen.

Es ist nur so: Wenn Ihr - nach Hochrechnung des Finanzamtes - voraussichtlich weniger als 512 Euro Umsatzsteuer im Jahr abführen müsst (das FA erkannte das bei mir nach 2 Quartalen, wo ich jeweils minimale Umsatzsteuer-Beträge unter 10 Euro abgeführt habe), dann bekommt Ihr eine Nachricht, dass Ihr die Umsatzsteuer-Erklärung nur jährlich - aber nicht vierteljährlich - abgeben müsst.

Ihr habt dann zwar auch nur Umsätze wie ein Kleinunternehmer, aber verbindlich ist Eure Erklärung, ob Ihr Umsatzsteuer erheben wollt oder nicht. So behandelt Euch Euer FA dann auch.

Sollte Euer Kunde misstrauisch sein, könnt Ihr ihm ja eine Kopie Eurer Erklärung, ob USt abgeführt werden soll oder nicht, vorlegen.

Ist zwar nicht üblich, kann aber im Einzelfall durchaus helfen.

In diesem Sinne so long

Carsten

Hallo Carsten,

also folgendes aus eigener Erfahrung: Wenn Ihr ein Gewerbe
angemeldet habt, schickt Euch das Finanzamt einen Fragebogen,
den Ihr ausfüllen müsst.

Haben wir ja… damit begann dann ja der Wiggel… abgesehen davon, dass wir Freiberufler sind und somit kein ewerbe angemeldet haben.

Es ist nur so: Wenn Ihr - nach Hochrechnung des Finanzamtes -
voraussichtlich weniger als 512 Euro Umsatzsteuer im Jahr
abführen müsst (das FA erkannte das bei mir nach 2 Quartalen,
wo ich jeweils minimale Umsatzsteuer-Beträge unter 10 Euro
abgeführt habe), dann bekommt Ihr eine Nachricht, dass Ihr die
Umsatzsteuer-Erklärung nur jährlich - aber nicht
vierteljährlich - abgeben müsst.

Das hat sich wohl geändert seit kurzem. Wir müssen den ganzen Kram auf jeden Fall monatlich angeben.

Sollte Euer Kunde misstrauisch sein, könnt Ihr ihm ja eine
Kopie Eurer Erklärung, ob USt abgeführt werden soll oder
nicht, vorlegen.

Ich glaube, die wären eher misstrauisch, würden wir keine USt erheben würden, denn das würde ja auf einen recht geringen Umsatz hinweisen :smile:

Vielen Dank für deine Antwort Carsten. Mittlerweile haben wir herausgefunden, dass der entsprechende Finanzbeamte sich an einem Tag nicht erinnert, was er am Tage zuvor gesagt hat (nicht mal an seinen Anruf bei uns, an rein gar nichts), insofern haben wir jetzt eine schriftliche Bestätigung angefordert und hoffen, dass auch die letzte Vereinbarung drinsteht. Also Daumen drücken, bitte…

Gruß
Xelya

Hallo!

Die Verzichtserklärung bindet den „Unternehmer“. Die Unternehmereigenschaft endet aber mit Beendigung der gesamten gewerblichen Tätigkeit. Wenn also ein Unternehmer seine Betätigung innerhalb der 5 Jahre aufgibt, hat sich dieser Punkt erledigt.

Dies gilt auch, wenn er später - also nach einer tatsächlichen (!) Unterbrechung - ein anderes Unternehmen eröffnet. Denn der „neue“ Unternehmer hat nie die Verzichtserklärung abgegeben.

Problematisch ist also die Frage, ob tatsächlich ein anderes Unternehmen von einer Privatperson begründet wird oder eine steuerlich unzulässige Umgehung vorliegt (Gestaltungsmißbrauch).

Ciao!
Nemo

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