Hallo!
Es ist zwingend die Steuerklasse III vorgeschrieben, die bei
Ehegatten angewendet wird, von denen nur einer Arbeitslohn
bezieht (§38b Abs.1 S.2 Nr.3a EStG.
Das ist nicht ganz richtig: der zitierte Paragraph erklärt: "in die Steuerklasse III GEHÖRT..." - das bedeutet aber keine zwingende Verpflichtung, die Klassen von IV / IV auf III / V ändern zu lassen.
Natürlich darf der Pflichtige auch schlechtere Steuerklassen wählen wenn er das möchte - es möchten aber halt nur sehr wenige...
Allerdings kann es mitunter sogar sinnvoll sein, sich schlechter zu stellen als theoretisch möglich: um einer allzuhohen Abschlußzahlung in der Jahresveranlagung vorzubeugen kann es sinnvoll sein, direkt eine ungünstigere Steuerklasse zu wählen.
Ist eine rein psychologische Sache: manchen Leuten fällt es eben leichter, im Monat mit 200 Euro weniger auszukommen, als zum nächsten Bescheid "mal eben" knapp 2.500 Euro aus dem Ärmel zu schütteln...
Insofern können zusammenveranlagte Ehegatten selbst frei entscheiden, ob sie nun IV / IV, III / V oder V /III eintragen lassen!
Nur müssen bei der Steuererklärung immer beide Karten abgegeben werden, auch wenn keine Eintragungen darauf erfolgt sind.
Und übrigens: Lohnsteuer ist eine Erhebungsform (Zahlweise)
der Einkommensteuer.
Das ist richtig.
Schönen Gruß,
Robert