Liebe Experten,
ich fange am 1.8. mein Lehramtsreferendariat an. Mein Ehemann ist selbstständig, zahlt also keine Lohnsteuer, sondern nur Einkommenssteuer. Welche Steuerklasse ist für uns optimal?
Viele Grüße,
Gwen
Liebe Experten,
ich fange am 1.8. mein Lehramtsreferendariat an. Mein Ehemann ist selbstständig, zahlt also keine Lohnsteuer, sondern nur Einkommenssteuer. Welche Steuerklasse ist für uns optimal?
Viele Grüße,
Gwen
Hallo!
Es ist zwingend die Steuerklasse III vorgeschrieben, die bei Ehegatten angewendet wird, von denen nur einer Arbeitslohn bezieht (§38b Abs.1 S.2 Nr.3a EStG.
Und übrigens: Lohnsteuer ist eine Erhebungsform (Zahlweise) der Einkommensteuer.
Ciao!
Nemo
Hallo!
Es ist zwingend die Steuerklasse III vorgeschrieben, die bei
Ehegatten angewendet wird, von denen nur einer Arbeitslohn
bezieht (§38b Abs.1 S.2 Nr.3a EStG.
Das ist nicht ganz richtig: der zitierte Paragraph erklärt: „in die Steuerklasse III GEHÖRT…“ - das bedeutet aber keine zwingende Verpflichtung, die Klassen von IV / IV auf III / V ändern zu lassen.
Natürlich darf der Pflichtige auch schlechtere Steuerklassen wählen wenn er das möchte - es möchten aber halt nur sehr wenige…
Allerdings kann es mitunter sogar sinnvoll sein, sich schlechter zu stellen als theoretisch möglich: um einer allzuhohen Abschlußzahlung in der Jahresveranlagung vorzubeugen kann es sinnvoll sein, direkt eine ungünstigere Steuerklasse zu wählen.
Ist eine rein psychologische Sache: manchen Leuten fällt es eben leichter, im Monat mit 200 Euro weniger auszukommen, als zum nächsten Bescheid „mal eben“ knapp 2.500 Euro aus dem Ärmel zu schütteln…
Insofern können zusammenveranlagte Ehegatten selbst frei entscheiden, ob sie nun IV / IV, III / V oder V /III eintragen lassen!
Nur müssen bei der Steuererklärung immer beide Karten abgegeben werden, auch wenn keine Eintragungen darauf erfolgt sind.
Und übrigens: Lohnsteuer ist eine Erhebungsform (Zahlweise)
der Einkommensteuer.
Das ist richtig.
Schönen Gruß,
Robert
Der Computer im Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen aber so, als wenn der nichtselbständige auf Lohnsteuerklasse III beschäftigt ist, egal, in welcher Steuerklasse er tatsächlich ist.
Mit anderen Worten: Es werden viel zu hohe Steuern durch Lohnsteuer und Vorauszahlungen entrichtet. Die gibt es zwar im Einkommensteuerbescheid zurück, aber will schon im voraus absichtlich zuviel zahlen ???
Gruß
Peter
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Der Computer im Finanzamt berechnet die Vorauszahlungen aber
so, als wenn der nichtselbständige auf Lohnsteuerklasse III
beschäftigt ist, egal, in welcher Steuerklasse er tatsächlich
ist.
Mit anderen Worten: Es werden viel zu hohe Steuern durch
Lohnsteuer und Vorauszahlungen entrichtet. Die gibt es zwar im
Einkommensteuerbescheid zurück, aber will schon im voraus
absichtlich zuviel zahlen ???
Hallo!
Wie kommst Du denn auf DIE Idee???
Die Vorauszahlungen werden idR. an die Nachzahlung des letzten Veranlagungszeitraums angepaßt. Hast Du also für 2002 10.000 Euro nachzahlen müssen, bekommst Du einen Vorauszahlungsbescheid über 4 x 2.500 Euro - wer nun dabei in welcher Steuerklasse ist, ist dem Computer dermaßen egal…
Schönen Gruß,
Robert
Wie ich auf diese Idee komme ???
Ganz einfach, ist mein täglicher Job !!!
Gruß
Peter (der sich genervt die Telefonate anhören muss, warum die Vorauszahlungen so hoch festgesetzt worden sind)
Komisch…
Wie ich auf diese Idee komme ???
Ganz einfach, ist mein täglicher Job !!!
Komisch - meiner auch!
Und bei „meinem“ Finanzamt werden die Vorauszahlungen üblicherweise abhängig der letzten Nachzahlung berechnet - die Steuerklasse interessiert in dem Zusammenhang eher nicht…
*fragendguck*
Schönen Gruß,
Robert
Ergänzung !!!
Nach § 37 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz richtet sich die Höhe der Vorauszahlungen nicht nach der letzten Abschlusszahlung !!!
Sie richtet sich nach der voraussichtlich zu entrichtenden Steuer für das Kalenderjahr !!!
Hallo!
Das ist unbestreitbar richtig.
Nur: woher weiß unser Rechner, wie hoch denn wohl die Steuer im kommenden Jahr ausfallen könnte? Hellsehen kann er ja leider nicht.
Also nimmt er regelmäßig die letzte Abschlußzahlung (zzgl. etwaig festgesetzer Vorauszahlungen) als Berechnungsgrundlage.
Und wenn das so nicht stimmen sollte, weil der Pflichtige evtl. sein Gewerbe aufgegeben oder ein neues eröffnet hat oder sonst irgendwelche Gründe gegen diese maschinell ermittelte Höhe der Vorauszahlungen sprechen, dann muß der Bearbeiter halt hingehen und praktisch „von Hand“ die Vorauszahlungen entsprechend anpassen.
Allerdings habe ich noch nie erlebt, daß bei der personellen Festsetzung/Änderung von Vorauszahlungen irgendwo eine Steuerklasse eingegeben werden müßte…
Schönen Gruß,
Robert
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Robert,
dann frag mal eure EDV-Abteilung, wie das Programm das berechnet.
Solche Fälle hatte ich schon mehrmals.
Gruß
Peter
Präzisierung
Hallo nochmal!
Damit nicht vollends Verwirrung herrscht:
Die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres sind maßgebend (§39 Abs.3b EStG). Aus diesem Grund wäre ein Änderung für dieses Jahr nicht zwingend erforderlich.
Im kommenden Jahr darf die Gemeinde aber nicht mehr die Steuerklasse IV eintragen, weil die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres dies nicht zulassen (zwei Ehegatten mit Arbeitslohn §38b S.2 Nr.4 EStG). Insofern besteht dann keine Wahl mehr, eine andere Steuerklasse eintragen zu lassen. Das meinte ich.
Ciao!
Nemo