Hat schon jemand von Euch praktische Erfahrungen mit der Finanzverwaltung im Hinblick auf die jüngste BFH-Rechtsprechung zu den Ausbildungskosten (Az: VI R 33/01) gemacht?
Ich hatte in den letzten Jahren neben meinem Studium keine Einkünfte und denke darüber nach für das vergangene Jahr eine Steuererklärung zu machen, nur um die Feststellung von Verlusten zu beantragen um die hoffentlich im Jahr 05 zu erzielenden Einkünfte durch Werbungskostenabzug zu mindern.
Schön und gut. Aber wisst Ihr, wie es auf dem Boden der Rechtsrealität ausschaut? Und sind bei der Antragstellung irgendwelche Fallstricke zu beachten?
wie alles im Steuerrecht, ist diese Frage noch im Fluss. Ich würde deshalb den Antrag lieber etwas später erst ans Finanzamt schicken. Zur Zeit wird er noch abgelehnt. Aber man weiß ja nie, was noch wird.
+++ BFH: Auch Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung
als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil vom 4. Dezember 2002
(Az. VI R 120/01) - unter Aenderung seiner Rechtsprechung -
entschieden, dass Aufwendungen fuer eine Umschulungsmassnahme bei
hinreichender beruflicher Veranlassung als vorab entstandene
Werbungskosten bei den Einkuenften aus nichtselbstaendiger Arbeit
anzusehen sind (wir berichteten: http://stb-web.de/fachartikel/steuerrecht/article.ph…).
Im Anschluss an diese Entscheidung hat er nun mit Urteil vom 27. Mai 2003 (Az. VI R 33/01) auch Aufwendungen fuer eine erstmalige Berufsausbildung als vorab entstandene Werbungskosten anerkannt. Nicht entschieden ist damit, ob auch Kosten eines direkt nach dem Schulabschluss aufgenommenen Erststudiums Werbungskosten sein koennen.
Erststudien bleiben nach wie vor Ausbildungskosten (=Sonderausgaben, Höchstbetrag ~900€ (?), Kindergeldberechtigung o.ä. bleibt weiterhin unberührt), genauso erste Ausbildungen.
Die Rechtsprechung hat sich nur darin geändert, dass die Forbildung nicht mehr mit dem derzeit ausgeübten Beruf eng zusammenhängen muss -> reine Fortbildung.
Nun sind auch Kosten, die für einen Berufswechsel entstehen, Fortbildungskosten und somit unbeschränkt Werbungskosten (idR zu §19EStG (nichtselbständige Arbeit).