Nach § 32 Abs.6 EStG 2002 gibt es einen Kinderfreibetrag 1.824 EUR und einen Betrag von 1.080 EUR für Betreuung, Erziehung und Ausbildung. Zusammen also 2.904 EUR.
(6) Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 456 Deutsche Mark für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie für jedes Kind, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 Nr. 3 ist, zusätzlich ein Betreuungsfreibetrag von 1 512 Deutsche Mark vom Einkommen abgezogen. Abweichend von Satz 1 wird für ein körperlich, geistig oder seelisch behindertes volljähriges Kind, das nur deshalb nicht nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 berücksichtigt wird, weil sein sächliches Existenzminimum bei vollstationärer Unterbringung durch Eingliederungshilfe abgedeckt ist, ein Betreuungsfreibetrag von 540 Deutsche Mark abgezogen. Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1 oder 2 , wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.(…).