Hi
was ist eigentlich der Unterschied zwischen einem Einspruch (Einkommensteuer etc.) gegen den Steuerbescheid und einem Antrag auf Änderung desselben?
Gibt es unterschiedliche Fristen oder sonstige Auswirkungen?
Gruß
Timbo
Hi Timbo,
hier gibt es folgende Unterschiede:
Bei einem Antrag auf schlichte Änderung kann nur der Steuerbescheid nur in der Sache geändert werden, die beantragt wurde.
Bei einem Einspruch ist der gesamte Fall wieder offen, das Finanzamt kann also den Steuerbescheid in allen Sachen ändern. Zu deinen Ungunsten geht das aber nur, wenn das vorher angedroht wurde, man nennt dieses dann Verböserung.
Meine Empfehlung ist daher, immer nur einen Antrag auf schlichte Änderung zu stellen.
Die Fristen sind die gleichen, also innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids.
Gruß
Peter
Hallo!
Möchte mich Peter in diesem Punkt anschließen, mit einer kleinen Anmerkung:
Bis vor einigen Jahren war eine schlichte Änderung nur möglich, wenn die Änderung selbst (nicht nur der Antrag!) innerhalb der Einspruchsfrist durchgeführt wurde. Ist aber inzwischen meines Wissens geändert worden (Anwendungserlaß / ständige Rechtsprechung).
Grüßle
GM
rehi,
nein, das wäre mir neu. die AEAO kann hier keine änderung bewirken. vielmehr müsste ja dann die AO abgeändert werden und deren änderungsvorschriften sind in den letzten jahren unverändert geblieben.
also, änderungsantrag innerhalb der monatsfrist. habe hierzu auch auf die schnelle mal nix finden können.
da das motto formlos = chancenlos leider in manchen finanzämtern noch gilt, sollte man 1 tag vor ablauf der monatsfrist lieber einen einspruch einlegen, wenn der neue bescheid noch nicht da ist (meine erfahrung mit manchen berliner FÄ!). wenn keine besonderen gründe für die schlichte änderung vorliegen ruhig gleich den einspruch machen.
mfg vom
showbee
Hallo!
Die Rechtslage ist m. E. ohne jeglichen Auslegungsspielraum der AO zu entnehmen: § 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO besagt, dass bei einer Änderung zugunsten des Stpfl. der Antrag vor Ablauf der Einspruchsfrist gestellt worden sein muss oder (…).
Und vergeßt bitte, nicht: Auch bei § 172 AO gilt § 177 Ao, wonach andere Fehler sozusagen aufgerechnet werden können. Im Ergebnis also auch kein echter Gewinn. Den Einspruch kannst Du genauso zurücknehmen im Falle der drohenden Verschlechterung deiner Position („Verböserung“), nur hier hast aber die Möglichkeit, Zahlungsaufschub (Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung) zu beantragen/ zu erhalten.
Ciao!
Nemo
re-rehi!
nein, das wäre mir neu. die AEAO kann hier keine änderung
bewirken. vielmehr müsste ja dann die AO abgeändert werden und
deren änderungsvorschriften sind in den letzten jahren
unverändert geblieben.
Oder auch dies. Ich habe auf meiner aktuellen Stelle (Rechtsbehelfsstelle in einem der größeren Finanzämter im Südwesten) von meinem Cheffe genau diese „Neuerung“ gehört.
also, änderungsantrag innerhalb der monatsfrist. habe hierzu
auch auf die schnelle mal nix finden können.
da das motto formlos = chancenlos leider in manchen
finanzämtern noch gilt, sollte man 1 tag vor ablauf der
monatsfrist lieber einen einspruch einlegen, wenn der neue
bescheid noch nicht da ist (meine erfahrung mit manchen
berliner FÄ!). wenn keine besonderen gründe für die schlichte
änderung vorliegen ruhig gleich den einspruch machen.
Das ist eben das Problem, dass die Regelung „Antrag innerhalb der Frist reiht aus, Änderung innerhalb der Frist muss nicht sein“ an einigen Bearbeitern ziemlich vorbeigezogen ist.
Aber eine interessante Diskussion, könnte was werden.
Gruß
GM
Hallo zurück!
Die Rechtslage ist m. E. ohne jeglichen Auslegungsspielraum
der AO zu entnehmen: § 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO besagt, dass bei
einer Änderung zugunsten des Stpfl. der Antrag vor Ablauf der
Einspruchsfrist gestellt worden sein muss oder (…).
Habe mal folgenden Hinweis zu meinem letzten Posting:
§172 I Nr. 2 AO wurde zuletzt durch StBereinG 1986 geändert.
BGBl 1985 I, S.2436.
Und vergeßt bitte, nicht: Auch bei § 172 AO gilt § 177 Ao,
wonach andere Fehler sozusagen aufgerechnet werden können. Im
Ergebnis also auch kein echter Gewinn. Den Einspruch kannst Du
genauso zurücknehmen im Falle der drohenden Verschlechterung
deiner Position („Verböserung“), nur hier hast aber die
Möglichkeit, Zahlungsaufschub (Aussetzung bzw. Aufhebung der
Vollziehung) zu beantragen/ zu erhalten.
Bei §172 allgemein kann Verböserung passieren, konkret „soweit einem Einspruch abgeholfen wird“. Aber bei schlichter Änderung tritt nach Ablauf der E-Frist die Bestandskraft ja für alle Grundlagen ein, die nicht durch den Antrag auf schlichte Änderung angefochten wurden.
Deiner Ausführung nach müsste bei Anwendung des § 177 AO auf alle Tatbestandsmerkmale des § 172 AO auch das Finanzgericht oder der BFH verbösern können. Imho wird das aber nicht gemacht. Da wird nur die Frage geklärt: „Abgabe zu hoch oder nicht zu hoch“.
Hast Du da Fundstellen für mich, die was anderes sagen?
Gruß
GM
Hallo zurück!
Die Rechtslage ist m. E. ohne jeglichen Auslegungsspielraum
der AO zu entnehmen: § 172 Abs.1 S.1 Nr.2a AO besagt, dass bei
einer Änderung zugunsten des Stpfl. der Antrag vor Ablauf der
Einspruchsfrist gestellt worden sein muss oder (…).Habe mal folgenden Hinweis zu meinem letzten Posting:
§172 I Nr. 2 AO wurde zuletzt durch StBereinG 1986 geändert.
BGBl 1985 I, S.2436.
Meinst Du, dass Einsprüche aus dieser Zeit noch offen sind? 
Und vergeßt bitte, nicht: Auch bei § 172 AO gilt § 177 Ao,
wonach andere Fehler sozusagen aufgerechnet werden können. Im
Ergebnis also auch kein echter Gewinn. Den Einspruch kannst Du
genauso zurücknehmen im Falle der drohenden Verschlechterung
deiner Position („Verböserung“), nur hier hast aber die
Möglichkeit, Zahlungsaufschub (Aussetzung bzw. Aufhebung der
Vollziehung) zu beantragen/ zu erhalten.Bei §172 allgemein kann Verböserung passieren, konkret „soweit
einem Einspruch abgeholfen wird“. Aber bei schlichter Änderung
tritt nach Ablauf der E-Frist die Bestandskraft ja für alle
Grundlagen ein, die nicht durch den Antrag auf schlichte
Änderung angefochten wurden.
Einem Einspruch wird bei Verböserung doch nicht „abgeholfen“?! Dann ergeht eine EE, denn der Stpfl. wird kaum zustimmen und beantragt haben wird er dies sicher auch nicht.
Deiner Ausführung nach müsste bei Anwendung des § 177 AO auf
alle Tatbestandsmerkmale des § 172 AO auch das Finanzgericht
oder der BFH verbösern können. Imho wird das aber nicht
gemacht. Da wird nur die Frage geklärt: „Abgabe zu hoch oder
nicht zu hoch“.
Nach §177 AO wird nicht verbösert, sondern salopp formuliert nur ausgedrückt: „Du willst das, ich habe noch folgendes dagegenzuhalten -> wir sind damit quitt.“
Kleiner Exkurs:
Durch einen Einspruch tritt keine Bestandskraft (Unanfechtbarkeit)ein. Dagegen tritt bei einem Antrag auf schlichte Änderung mangels Anfechtung durch Einspruch die Unanfechtbarkeit ein. Eine Durchbrechung dieser Bestandskraft ist möglich bei Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften, hierzu gehört u. a. § 172 AO. Bei punktuell möglicher Berichtigung von Steuerbescheiden soll der Staat aber auch die Möglichkeit haben, sonstige gegenläufige (bei § 172 AO i.d.R. zu seinen Lasten gehende) Fehler aufzurechnen.
Der Antrag nach § 172 AO ist der Antrag auf Änderung eines Steuerbescheids. Wird die Änderung nicht durchgeführt, ist diese Ablehnung ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch gegeben ist. Wird der Steuerbescheid daraufhin nicht durch Einspruchsentscheidung im Rahmen des § 351 AO geändert, ist m. E. eine im Umfang begrenzte Anfechtungsänderungsklage nach §§ 40 I, 42, 44 FGO gegeben. Das Gericht erforscht dann den Sachverhalt von Amts wegen (§76 FGO) und entscheidet innerhalb der Grenzen des Klagebegehrens (§96 FGO), soweit der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist §100 Abs.1 FGO. Wenn aber gegenläufige sonstige Rechtsfehler enthalten sind, liegt insoweit keine Rechtswidrigkeit hinsichtlich der Höhe des festgesetzten gegenüber dem gesetzlich entstandenen Steueranspruchs vor. Daraus leite ich die entsprechende Berücksichtigung beim FG ab.
Beim BFH sieht es geringfügig anders aus, denn das FG ist die letzte Tatsacheninstanz. Eine erstmalige Berücksichtigung der sonstigen Rechtsfehler erscheint unwahrscheinlich. Hätte das FG diese Tasachen aber festgestellt und falsch gewürdigt, wäre bei einer zulässigen Revision m. E. auch hier die erstmalige Berücksichtigung sonstiger Rechtsfehler theoretisch denkbar.
Ciao!
Nemo
Hallo zurück!
Meinst Du, dass Einsprüche aus dieser Zeit noch offen sind?
Das nicht. Aber wenn ich schon etwas geschichtlichen Hintergrund anbringe, dann versuche ich wenigstens, ihn zu bekräftigen.
Einem Einspruch wird bei Verböserung doch nicht „abgeholfen“?!
Dann ergeht eine EE, denn der Stpfl. wird kaum zustimmen und
beantragt haben wird er dies sicher auch nicht.
Jo. Das war jetzt umgangssprachlich gemeint, nicht im Sinne der Legaldefinition von „Abhilfe“. Mein Fehler.
Nach §177 AO wird nicht verbösert, sondern salopp formuliert
nur ausgedrückt: „Du willst das, ich habe noch folgendes
dagegenzuhalten -> wir sind damit quitt.“
Das ist mir bekannt. Allerdings kann dieses „dagegenhalten“ doch auch dazu führen, dass die Steuer nach EE höher festgesetzt wird.
Denn wenn nur eine „Aufrechnung“ möglich wäre, wo kämen wir denn bzgl. Gleichmäßigkeit der Besteuerung hin?
Kleiner Exkurs:
Durch einen Einspruch tritt keine Bestandskraft
(Unanfechtbarkeit)ein. Dagegen tritt bei einem Antrag auf
schlichte Änderung mangels Anfechtung durch Einspruch die
Unanfechtbarkeit ein. Eine Durchbrechung dieser Bestandskraft
ist möglich bei Anwendung selbständiger Korrekturvorschriften,
hierzu gehört u. a. § 172 AO. Bei punktuell möglicher
Berichtigung von Steuerbescheiden soll der Staat aber auch die
Möglichkeit haben, sonstige gegenläufige (bei § 172 AO i.d.R.
zu seinen Lasten gehende) Fehler aufzurechnen.Der Antrag nach § 172 AO ist der Antrag auf Änderung eines
Steuerbescheids. Wird die Änderung nicht durchgeführt, ist
diese Ablehnung ein Verwaltungsakt, gegen den der Einspruch
gegeben ist. Wird der Steuerbescheid daraufhin nicht durch
Einspruchsentscheidung im Rahmen des § 351 AO geändert, ist m.
E. eine im Umfang begrenzte Anfechtungsänderungsklage nach §§
40 I, 42, 44 FGO gegeben. Das Gericht erforscht dann den
Sachverhalt von Amts wegen (§76 FGO) und entscheidet innerhalb
der Grenzen des Klagebegehrens (§96 FGO), soweit der
angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist §100 Abs.1
FGO. Wenn aber gegenläufige sonstige Rechtsfehler
enthalten sind, liegt insoweit keine Rechtswidrigkeit
hinsichtlich der Höhe des festgesetzten gegenüber dem
gesetzlich entstandenen Steueranspruchs vor. Daraus leite ich
die entsprechende Berücksichtigung beim FG ab.Beim BFH sieht es geringfügig anders aus, denn das FG ist die
letzte Tatsacheninstanz. Eine erstmalige Berücksichtigung der
sonstigen Rechtsfehler erscheint unwahrscheinlich. Hätte das
FG diese Tasachen aber festgestellt und falsch gewürdigt, wäre
bei einer zulässigen Revision m. E. auch hier die erstmalige
Berücksichtigung sonstiger Rechtsfehler theoretisch denkbar.
Okay. bin schon still. FGO erwartet mich erst im Abschlußlehrgang. So weit wollte ich den Thread nun auch wieder nicht treiben… 
Gruß
GM
Um jedes Mißverständnis auszuräumen…
… nach §177 AO kann in keinem Fall eine höhere Steuer rauskommen als vorher!!!
Bsp.:
Antrag nach §172 AO wg. Werbungskosten: Steuer -2000 EUR
Fehler nach §177 AO wg. Betriebseinnahmen Steuer +3000 EUR
Lösung:
Die Steuer kann um maximal 2000 EUR gemindert werden, zugleich muss aber die Gegenrechnung nach §177 AO um +2000 erfolgen. Unter dem Strich wird der Bescheid also unverändert belassen. Eine weitergehende Gegenrechnung nach §177 AO mit dem Ergebnis einer Nachzahlung von +1000 EUR ist nicht zulässig.
Anders mangels Bestandskraft im Einspruchsverfahren: Dort muss die Möglichkeit der Verböserung „angedroht“ (mitgeteilt) werden, denn durch Rücknahme des Einspruchs wird die Festsetzung einer höheren Steuer im Rahmen einer Einspruchsentscheidung vermieden (Bestandskraft tritt so ein wie ohne Einspruch).
Ciao!
Nemo
PS: Ich wollte Dich nicht ruhig, sondern zufrieden stellen… 
… nach §177 AO kann in keinem Fall eine höhere Steuer
rauskommen als vorher!!!
OK, kein Zweifel mehr.
Anders mangels Bestandskraft im Einspruchsverfahren: Dort muss
die Möglichkeit der Verböserung „angedroht“ (mitgeteilt)
werden, denn durch Rücknahme des Einspruchs wird die
Festsetzung einer höheren Steuer im Rahmen einer
Einspruchsentscheidung vermieden (Bestandskraft tritt so ein
wie ohne Einspruch).
Das war es, worauf ich hinauswollte. Eine echte „reformatio in peius“ (also Steuer nach EE > Steuer gemäß Erstbescheid) ist nur im Rahmen einer EE nach Verböserungsandrohung möglich.
Ansonsten hätte ich in meinen letzten EE dreimal Mist gebaut 