Steuern im EU Ausland

wie es aussieht, werde ich mindestens 1 jahr in Irland arbeiten. mach ich die Steuererklaerung dann hier und ruf in Deutschland beim Finanzamt an, dass ich dieses jahr hier bin oder wie lauft das alles?
Wohnsitz wollte ich pro Forma erstmal in Deutschland behalten, da das ja dort immer sone Schikane ist mit der An und Abmeldung.Wer kennt sich gut aus mit europ. Steuerrecht?

Hallo!

Deine Angaben sind etwas dünn, trotzdem versuche ich, Dir einige wesentliche Zusammenhänge darzulegen:

Wenn Du die Wohnung in Deutschland beibehältst, hast Du einen WOhnsitz in Deutschland und bist hier unbeschränkt einkommensteuerpflichtig mit allen Einkünften („Welteinkommensprinzip“).

In Irland erzielst Du Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - nach deutschem Recht § 19 EStG. Irland wird diese Einkünfte dem grunde nach sicher ebenfalls besteuern. Zur Vermeidung einer doppelten Besteuerúng gibt es daher ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und Irland. Das DBA hat Vorrang vor dem EStG.


Art. II DBA:

(1) (…)
(d)
(ii) Der Ausdruck „eine in Irland ansässige Person“ eine Person, die im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist und im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Bundesrepublik hat,
und der Ausdruck " eine in der Bundesrepublik ansässige Person" eine Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und im Sinne der Steuergesetze von Irland nicht in Irland ansässig ist.

Wenn Du nach irischem Steuerrecht keine Ansässigkeit in Irland erlangst (was Du offenbar anstrebst), aber wie oben geschildert in Deutschland wegen des Wohnsitzes unbeschränkt steuerpflichtig bist, gilt folgendes:


Art. VII DBA:

(1) Vorbehaltlich (…) können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat [hier = Dtl.] ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staate besteuert werden,
es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat [hier: Irland] ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so könnendie dafür bezogenen Vergütungen in diesem anderen Staate [Irland] besteuert werden.

(2) Ungeachtet des Absatzes (1) können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat [Dtl.] ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat [Irland] ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staate [Dtl.] besteuert werden, wenn:
(a) der Empfänger sich in dem anderen Staate insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Steuerjahres aufhält,
(b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staate ansässig ist, und
© die Vergütungen nicht vom Gewinn einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung abgezogen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staate hat.

(3) (…)

Da Absatz 2 und 3 nicht greifen, können nach diesem Artikel wiederum beide Staaten besteuern, da das Besteuerungsrecht nicht einem Staat ausschließlich zugewiesen wird. Diese Doppelbesteuerung wird durch die Regelung in Art. XXII vermieden:

Art. XXII DBA:

(1) (…)

(2) Im Falle einer in der Bundesrepublik unbeschränkt steuerpflichtigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

(a) Bei einer Person, die im Sinne des Artikels II Absatz (1) Buchstabe(d) in der Bundesrepublik ansässig ist [= Du], gilt folgendes:
(aa) Von der Bemessungsgrundlage für die Steuer der Bundesrepublik werden die Einkünfte aus Quellen innerhalb Irlands und die innerhalb Irlands gelegenen Vermögensteile ausgenommen, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen in Irland besteuert werden können , (…). Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die auf diese Weise ausgenommenen Einkünfte und Vermögensteile bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen [= Progressionsvorbehalt §32b EStG]. (…)
(bb) (…)

(b) Bei einer natürlichen Person, die im Sinne der Steuergesetze der Bundesrepublik ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat und auch im Sinne der Steuergesetze von Irland in Irland ansässig ist [= das, was Du vermeiden willst], wird die festgesetzte und gezahlte irische Steuer von Einkünften aus Quellen innerhalb Irlands auf die Steuer der Bundesrepublik angerechnet , die auf diese Einkünfte entfällt, soweit dies die steuerrechtlichen Vorschriften der Bundesrepublik über die Anrechnung ausländischer Steuern zulassen. (…)

(3) Für die Zwecke dieses Artikels gelten (…) Vergütungen, die durch eine in einem Vertragstaat [hier = Irland] ausgeübte (…) unselbständige Tätigkeit erzielt werden, als Einkünfte aus Quellen innerhalb dieses Vertragstaates Irland.

**Wenn DU also nach nationalem irischen Steuerrecht nicht in Irland ansässig bist, werden Deine Einkünfte nach diesem DBA in Irland besteuert und in Deutschland von der Besteuerung freigestellt. Diese Steuerbefreiung wird aber im Rahmen des sogenannten Progressionsvorbehaltes bei der Steuersatzermittlung berücksichtigt.

Zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung ist verpflichtet, wer vom Finanzamt dazu aufgefordert wird oder einen Gesamtbetrag der Einkünfte von (2002) mehr als 7.271 EUR hatte. Nach dem Wortlaut des Gesetzes müsstest Du (soweit Deine wenigen Angaben diese Aussage überhaupt zulassen) ohne andere Einkünfte und ohne Aufforderung durch das FA m. E. keine Steuererklärung in Deutschland abgeben.

Sollte dagegen ein Fall der o. g. 183-Tage-Regelung vorliegen, wird alles ausschließlich in Deutschland besteuert. Hierzu gelten dann wieder die allgemeinen Erklärungspflichten (s.o.)**

Ciao!
Nemo

PS: Du solltest damit zum Steuerberater gehen. Das Thema bietet zu viele Fallstricke.