DBA Deutschland-USA: Wann gilt es genau?

Hallo zusammen!

Ich habe hier einen Fall, wo ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber für etwa 25 Wochen (also weniger als 1/2 Jahr) in die USA abgeordnet wird, Gehalt zahlt weiterhin der AG in Deutschland (der auch der AG bleibt).

Nun meine Frage: Ich hab heute ein bissl im DBA herumgeschmökert, bin allerdings nicht wirklich fündig geworden. Auf der einen Seite ist da die 183-Tage-Regelung, auf der anderen Seite ist da eine für mich fast unverständliche Definition des US-Begriffs „residency“, was eine Voraussetzung für die Einkommensbesteuerung in den USA ist, incl. etwas undurchsichtiger Regelungen in Bezug auf die amerikanische GreenCard.

Welches Land darf nun prinzipiell versteuern und welches behält sich die Progression vor, bzw. welche Tatbestandsmerkamale müssen oder können erfüllt sein, um die während der Abordnung bezogenen Einkünfte in den USA zu versteuern?

Gruß
GM

Hi,

der Arbeitnehmer ist in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, da er hier seinen Wohnsitz hat.

Während seines Aufenthalts in den USA hat er dort auch einen Wohnsitz, aber der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist in D verblieben, also ist er für die Unterscheidung, wer Wohnsitzstaat und wer Tätigkeitsstaat ist, in D ansässig. Dieser Begriff ist für die Auslegung des DBA notwendig.

Bei der Auslegung des Artikels für die nichtselbständige Arbeit ist dann die Tätigkeit im anderen Staat, also ist zu prüfen, ob
nicht länder als 183 Tag
nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort
nicht für einen Arbeitgeber dort

=also verbleibt das Besteuerungsrecht bei D
Ersichtlich auch daran, dass er keine Anlage W, die amerikanische Bescheinigung über Steuerabzug beim Lohn, vorlegen kann (wobei dabei zu prüfen ist, ob doch zu Lasten einer Betriebsstätte dort, was bei Konzernen oft zutrifft, oder bei Bauausführungen, Montagen, etc.)

Greencard und Residence sind „Vorstufen“ zur Staatsbürgerschaft. Bei 25 Wochen Tätigkeit war das wohl nicht zutreffend. Da gelten zusätzlich von amerikanischer Seite noch besondere Spielregeln. Von deutscher Seite machen die aber keine andere Rechtsfolge.

Vor ca einem Jahr gab es dazu Ausführungen zu Ansässigkeit und nichtselbständige Arbeit im Newsletter von www.steuer-newsletter.de Diese sind im Archiv von www.stb-web.de zu finden.

Viele Grüße
Cirwalda

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Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort!

Bei der Auslegung des Artikels für die nichtselbständige
Arbeit ist dann die Tätigkeit im anderen Staat, also ist zu
prüfen, ob

nicht länder als 183 Tag

nein, etwa 160.

nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort

Gute Frage. Der Arbeitslohn ist auf der deutschen LSt-Karte ausgewiesen und auch dem normalen LSt-Abzug unterworfen.

nicht für einen Arbeitgeber dort

Arbeitgeber war nach wie vor das Unternehmen in D. Da aber auch eine Niederlassung in den USA von ebenfalls beachtlicher Größe existiert, ist es fraglich, zu wessen Lasten das gante ging.

Ersichtlich auch daran, dass er keine Anlage W, die
amerikanische Bescheinigung über Steuerabzug beim Lohn,
vorlegen kann (wobei dabei zu prüfen ist, ob doch zu Lasten
einer Betriebsstätte dort, was bei Konzernen oft zutrifft,
oder bei Bauausführungen, Montagen, etc.)

Wie könnte ich das herausfinden? Hinzuziehen des Arbeitgebers?

Vor ca einem Jahr gab es dazu Ausführungen zu Ansässigkeit und
nichtselbständige Arbeit im Newsletter von
www.steuer-newsletter.de Diese sind im Archiv von
www.stb-web.de zu finden.

Ich werde mal bei Gelegenheit nachsehen & Danke nochmal!

Gruß
GM

Hi,

Hallo und vielen Dank für die ausführliche Antwort!

gern geschehen, mein Lieblingsgebiet im Steuerrecht

nicht zu Lasten einer Betriebsstätte dort

Gute Frage. Der Arbeitslohn ist auf der deutschen LSt-Karte
ausgewiesen und auch dem normalen LSt-Abzug unterworfen.

Das spricht für das Besteuerungsrecht in Deutschland

nicht für einen Arbeitgeber dort

Arbeitgeber war nach wie vor das Unternehmen in D. Da aber
auch eine Niederlassung in den USA von ebenfalls beachtlicher
Größe existiert, ist es fraglich, zu wessen Lasten das gante
ging.

Ersichtlich auch daran, dass er keine Anlage W, die
amerikanische Bescheinigung über Steuerabzug beim Lohn,
vorlegen kann (wobei dabei zu prüfen ist, ob doch zu Lasten
einer Betriebsstätte dort, was bei Konzernen oft zutrifft,
oder bei Bauausführungen, Montagen, etc.)

Wie könnte ich das herausfinden? Hinzuziehen des Arbeitgebers?

genau,
es verbleibt auch ein Gestaltungsspielraum, wie das die beiden Firmen untereinander regeln. Es genügt, wenn es eine Vereinbarung gibt, dass die andere Firma die Kosten tragen muss, dass das „zu Lasten eines Arbeitgebers dort“ erfüllt ist. Rechtsprechung hab ich gerade nicht dazu parat, sollte aber im Newsletter zu finden sein.

Viele Grüße
Cirwalda