nach neuer Rechtsprechung BGB soll das hälftige Kindergeld am Kindesunterhalt nicht mehr abziehbar sein, sondern direkt dem Sorgeberechtigtem ausgezahlt werden. Dennoch hat der Unterhaltspflichtige Anspruch auf das halbe Kindergeld.
Gibt man nunmehr in der EKST Erklärung wahrheitsgemäß an, kein Kindergeld erhalten zu haben, findet dieses keine Berücksichtigung, vielmehr wird vom Finanzamt fiktiv unterstellt, Kindergeld erhalten zu haben.
Muss nun der Unterhaltspflichtige, am Ende eines jeden Jahres, das zinslose Darlehn bei dem Sorgeberechtigtem zurückfordern oder ist die fiktive (aus meiner Sich falsche) Unterstellung des Finanzamtes zu unrecht erfolgt?
Irgendwie scheine ich Deine Frage nicht zu verstehen…?!
Aber unabhängig davon ist es zutreffend, dass eine Abkürzung des Zahlungsweges nichts am Anspruch auf das Kindergeld ändert: Wenn Du einen Anspruch hast, der durch Zahlung an einen Dritten (Mutter) zwecks Sicherstellung des Kindesunterhalts beglichen wird, ist das im Ergebnis nichts anderes, als wenn Du das Geld erhalten und weitergeleitet hättest.
Steuerlich ändert sich also nichts, wo ist das Problem?
bisher wurde bei der berechnung des kinderunterhaltes der kindergeldbezug, der an den haushaltsführer ausbezahlt wird, zumindest zur hälfte angerechnet. dies ist nun anders, die berechnung des kindesunterhalts ist nunmer unabhängig vom kindergeldbezug (ob eltern 50/50 oder einer alles bekommt).
dies beruht m.E. auf geänderter gesetze. ich weiss nur, das beim bafög zum beispiel nun das kindergeld auch nicht mehr angerechnet wird. vielleicht wurde hier die anrechnung vom kindergeld grundlegend in allen sozial-gesetzen geändert!?
was du nur bedenken solltest, steuerrecht ist unabhängig vom familienrecht. bei der berechnung deiner kinderfreibeträge bzw. der abstimmung ob diese günstiger sind als das kindergeld geht das finanzamt davon aus, dass du das halbe kindergeld erhalten hast, da dir ja auch die hälftigen kinderfreibeträge zustehen. inwieweit das kindergeld beim unterhalt verrechnet wurde oder nicht, ist nicht sache des finanzamtes.