ich bin Freiberufler im IT-Bereich. Mein Dienstleister hat seinen Sitz in der Schweiz. Wie verhält es sich mit der Umsatzsteuer? Er ist der festen Überzeugung, dass ich ihm nur den Nettobetrag in Rechnung stelle. Ist das steuerrechtlich bedenklich? Müsste er sich nicht auch die deutsche Umsatzsteuer ziehen und dann weiterreichen? (Endkunde hat seinen Sitz in Deutschland).
ich kenne von meinem Vater, für dessen Ingenieurbüro ich die Buchhaltung mache, den Fall, dass seine Umsätze in Österreich als so genannte „innergemeinschaftliche Lieferung“ in Deutschland umsatzsteuerfrei sind. Evt. ist das auch in Deinem Fall so.
Viele Grüße
Katharina
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es kommt darauf an, wo die Leistung erbracht wird. Wenn du die Leistung in D erbringst (Endkunde) so musst du meiner Meinung nach mit Umsatzsteuer berechnen.
Du hast do sicher einen Steuerberater, frag den zur Absicherung noch
Galaktische Grüße UFONET
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Der Steuerberater ist sich leider auch nicht sicher (momentan). Es gibt wohl Sonderregelungen bzw. einige bestimmte Leitungen, welche ohne Umsatzsteuer abgerechnet werden können. Aber meine Tätigkeit scheint nicht dazu zu gehören. Deshalb meine Frage, wie es beim allgemeinen Fall so laufen „müsste“. Also wenn noch jemand einen Tipp für mich hat?!
Danke,
Kai
Hi Kai,
es kommt darauf an, wo die Leistung erbracht wird. Wenn du die
Leistung in D erbringst (Endkunde) so musst du meiner Meinung
nach mit Umsatzsteuer berechnen.
Du hast do sicher einen Steuerberater, frag den zur
Absicherung noch
Hallo Kai,
frag doch einfach mal im Finanzamt nach. Am besten schriftlich, dann hast du auch einen Nachweis für die Auskunft. In Deutschland habe ich schon von Behörden Auskünfte erhalten - danach war alles anders und keiner wollte die Verantwortung übernehmen, weswegen ich mal 1.550 DM nachbezahlen mußte.
Alexander
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wahrscheinlich ist das die schlaueste Variante. Zu dumm nur, dass ich die Rechnung nun einreichen möchte und auch nichts falsch machen will. Vor allem dauert es bestimmt Wochen, bis ich dann mal schlauer bin *gähn*. Aber ich werde es wohl machen (müssen). Wahrscheinlich schicken die mir dann erstmal einen 10-seitigen Fragebogen .
Gruß,
Kai
Hallo Kai,
frag doch einfach mal im Finanzamt nach. Am besten
schriftlich, dann hast du auch einen Nachweis für die
Auskunft. In Deutschland habe ich schon von Behörden Auskünfte
erhalten - danach war alles anders und keiner wollte die
Verantwortung übernehmen, weswegen ich mal 1.550 DM
nachbezahlen mußte.
Alexander
bin mir ziemlich sicher, dass du die Ust. berechnen musst, weil die Leistung in D erfolgte und nicht in der Schweiz. Das mit dem Finanzamt anrufen halte ich für eine gute Idee. Ruf doch an und frag, ob du das gleich abholen kannst. Vielleicht kannst es sogar selbst schreiben und der unterschreibt es dir…
Manchmal sind die Leute beim Finanzamt echt auf Zack .
Galaktische Grüße
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Weder darf noch möchte ich Deinem Steuerberater vorgreifen. Eines ist aber sicher: Aus verfahrensrechtlichen Gründen wird kein Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu dieser Frage geben (dürfen):
Der Sachverhalt ist bereits verwirklicht, also nicht erst in Planung.
Die Ortsbestimmung im Umsatzsteuerrecht ist zwar vielfältig. Rechtliche Ungewissheit besteht deshalb aber nicht.
Nur wenn ein geplanter Sachverhalt hinsichtlich seiner steuerlichen Auswirkung in der rechtlichen Grauzone angesiedelt ist, darf das Finanzamt eine verbindliche Auskunft zu den Rechtsfolgen dieses geplanten Sachverhalts erteilen. Selbst dann muss es aber nicht. In deinem Fall ist daher jede Anfrage aussichtslos. Den Brief kannst Du Dir sparen.
Leistungen die in Deutschland nach der Schweiz und umgekehrt erbracht werden unterliegen dem Drittstaatmodus. In diesem Falle ist keine Umsatzsteuer zu berechnen. Hierbei verhält es sich genauso wie bei Lieferungen und Leistungen in die USA oder in den noch nicht EU Länder der ehemaligen Ostblockstaaten.
Gruß
Rolf
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Die Aussage, dass Lieferungen in die Schweiz als Ausfuhrlieferungen steuerfrei (!) sind, ist zutreffend. Dienstleistungen stellen aber keine Lieferungen dar, sondern andere („sonstige“) Leistungen. Sonstige Leistungen in der IT-Branche sind nicht steuerbefreit. Aus diesem Grund muss ich dem Vorredner leider widersprechen.
Man muss unbedingt zwischen Steuerbarkeit (Leistungsort Deutschland?) und Steuerpflicht (keine Steuerbefreiung?) unterscheiden:
Regelungen zum Leistungsort bei Dienstleistungen jeglicher Art enthält §3a ff. UStG. Wenn der Ort danach nicht in der Schweiz liegt, muss die Dienstleistung in Deutschland der Umsatzsteuer unterworfen werden, da - wie gesagt - keine Steuerbefreiung greift.
Die in §3a Abs.4 UStG genannten Dienstleistungen werden in der Schweiz besteuert (§3a Abs.3 UStG), die anderen in Deutschland (§3a Abs.1 UStG). Es kommt auf die genaue Tätigkeit an, so dass verschiedene Leistungen derselben Person einmal zur Steuerpflicht in Deutschland und ein anderes Mal zur Steuerpflicht in der Schweiz führen können.
Der Leistungsempfänger (Schweizer) hat Anspruch auf eine Rechnung, die den jeweils in Deutschland entstandenen Umsatzsteuerbetrag gesondert ausweist.