Hallo und guten Tag,
hier eine Frage zum Thema Steuern:
Eine verheiratete Frau wurde von einer ihr bekannten Mutter gefragt, ob Sie für die Zeit von zwei Wochen die Pflege und Betreuung Ihres behinderten Kindes übernehmen würde. Für diesen Dienst würde sie von Ihrer Bekannten einen Betrag in Höhe von ca. 1430,- EUR erhalten. Die Frau hat kein eigenes Einkommen und die Frage ist jetzt, ob Sie dieses Geld versteuern muß, da sie mit ihrem angestellten Ehemann zusammen veranlagt wird. Man hört auch, dass solche Tätigkeiten (Aushilfsweise Pflege von behinderten Menschen) steuerbefreit sind.
Kann man dazu in irgendeinem Gesetzestext etwas nachlesen?
Kann da jemand helfen und Licht ins dunkel bringen?
Vielen Dank im voraus
A. Fischer
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hi,
ist steuerpflichtig. eine befreiungsnorm gibt es nicht. es sollten einkünfte i.s.v. § 22 ESTG vorliegen. ein gewerbe ist es nicht, weil keine nachhaltigkeit vorliegt, arbeitnehmertätigkeit scheint auch so kurzfristig nicht vorzuliegen.
die besteuerung erfolgt im rahmen der zusammenveranlagung. ggf. sollte geprüft werden ob nicht eine aushilfe im rahmen der haushaltshilfe günstiger ist. bei max. 400,- brutto / monat sind vom arbeitgeber (hier die mutter des kindes) nur 12% oben drauf zu entrichten. das sollte günstiger sein.
mfg vom
showbee
Hallo,
es sollte vielleicht geklärt werden, ob die Bezahlung im Rahmen der Urlaubsvertretung nicht von der Krankenkasse oder einem anderen Träger übernommen wird.
Meines Wissens bezahlen die sowas.
Dann wäre es steuerfrei nach § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz.
Gruß
Peter