Spruch: 'Die Sache ist nicht spruchreif'

Hallo…

Beispiel: Ich lese in BFH Urteilen über(Berufskleidungs)Reinigungskosten den o. g. Satz.Weil der BFH zwecks genauerer Klärung der Sache, den Fall wieder an das FG zurückgegeben hat.Bedeutet es nun, das ich mich auf dieses Urteil berufen kann,also Reinigungskosten absetzen kann oder besser gesagt im Einspruchsverfahren/Klageverfahren gewinnen kann/muß, weil ich dieses Urteil nenne? Oder bedeutet es für mich…das ich Reinigungskosten (noch) nicht absetzen kann (weil die Sache laut FG bzw. BFH Urteil noch nicht endgültig geklärt ist), und der BFH somit (noch) nicht klar schreibt „Die Sache ist SPRUCHREIF“.

Meine Vermutung…ich kann bzw. muß mich darauf berufen (weil die Sache auch mich angeht und es ein BFH Urteil ist), nur über den Betrag als solches muß man (ich/FA)sich „einigen“…

Ich hoffe wie immer…man kann mich verstehen…Danke für Eure Antwort meint „Adler:wink:)“

Hallo!

Die Antwort ist denkbar einfach: Das FG hat dem BFH einen unklaren Sachverhalt vorgelegt. Ohne klaren Sachverhalt ist aber keine Entscheidung möglich. Da nur das FG den Sachverhalt ermitteln kann, wird der Fall zur Sachverhaltsaufklärung an das FG zurückverwiesen.

Irgendwann wird der Fall dann erneut zur Entscheidung vorgelegt.

Wenn nicht gerade ein Ausnahmefall wegen bedeutender Ausführungen des BFH vorliegt, kannst Du mit einer Zurückverweisung nichts anfangen, weil eben noch keine Entscheidung getroffen wurde.

Ciao!
Nemo

Hallo Nemo,

Danke für Deine Antwort. Nur…Du meinst,der Sachverhalt(hier:was ist typische Berufskleidung?) könnte nicht klar sein?! Doch doch…der Sachverhalt ist durch den BFH in mehreren Urteilen klar geäußert.Bestimmte Urteile sind auch in den LStR zu finden.Also von der FinVerw. übernommen worden/akzeptiert.Somit…ist der Sachverhalt klar.Ich denke…so habe ich Dich richtig verstanden.Oder?!

Jetzt geht es mir „nur“ um das „Nebenprodukt“ den Betrag , den ein Bürger anerkannt haben wollte (geschätzte Reinigungskosten zu Hause/Waschmaschine)…die FinVerw. aber nicht damit einverstanden ist.Und in diesem BFH Urteil wird zwecks genauerer Aufklärung der (glaubhaft) geschätzten Kosten, die Sache wieder an das FG zurück verwiesen, um die Steuer neu festzusetzen. Eben mit dem „Spruch“…„Die Sache ist nicht spruchreif“.Und jetzt meine (Laien)Frage:Kann man sich „schon“ auf solche Urteile berufen oder nicht?! Sind sie somit „schon“ rechtskräftig (wegen eben diesem Satz „Nicht Spruchreif“),oder noch nicht? Aber ich vermute ich kann mich „schon“ auf dieses Urteil berufen…nur der Betrag um den es dann geht…muß man sich „einigen“…Habe dieses nochmal ausführlicher beschrieben…weil ich glaube…das vorherige war nicht astrein verständlich,sorry…

Vielleicht magst mir darauf noch antworten.Danke…

meint Adler…

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Hallo nochmal!

Das Mißverständnis liegt bei dem Begriff „Sachverhalt“: Wenn alle Tatbestandsvoraussetzungen (Tb.-Vs.) im Gesetz + Rechtssprechung erfüllt sind, tritt eine bestimmte Rechtsfolge ein.

Ob die Tb.-Vs. erfüllt sind, entscheidet im Streitfall das Finanzgericht nach (eigentlich) vollständiger Sachverhaltsaufklärung. In Zweifelsfällen kann das FG die Revision beim BFH zulassen.

Der BFH kann den vorgelegten Sachverhalt erneut zerpflücken und seinerseits die Tb.-Vs. herauspicken, die ihm für die Entscheidung notwendig erscheinen. Wenn das FG den Sachverhalt zufällig in diesem Bereich nicht vollständig aufgeklärt hat, darf der BFH diese Ermittlung aus rechtlichen Gründen nicht nachholen. Er muss das FG beauftragen, dies zu tun.

Wenn eine Sache also „nicht spruchreif“ ist, kannst Du zwar mit den allgemeinen Ausführungen/ der Argumentation des BFH etwas anfangen, aber eine Entscheidung trifft der BFH in diesem Moment noch nicht. Du kannst nur die Richtung entnehmen, zu der der BFH tendiert. Für die eigene Argumentation ist es sicher hilfreich, sich auf wesentliche Äußerungen darin zu berufen.

Du verwendest m. E. irrtümlich und auch irreführend den Begriff „BFH-Urteil“ für derartige Vorgänge. Die Zurückverweisung kann aber kein Urteil sein, denn der Urteilsspruch ist ja gerade nicht möglich. Es handelt sich vielmehr um einen (vorläufigen) „Beschluss“.

Ciao!
Nemo

Nemo Danke für Deine Ausführung. Somit komme ich auch der Sache näher…

Es handelt sich hier um die „Urteile“ 29.6.93,BStBl. II 93 S. 837 und 838…Es steht nur was von Urteilen darin, nichts von Beschluss…wenn ich Dich verstanden habe…was ich glaube…

Gruß Adler:wink:

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