VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

Von: , Frage gestellt am Do, 28. Aug 2003

Hallo Forum,

folgendes Problem:
Stpfl. verwendet Grundstück zur Ausführung von ustpflichtigen und ustfreien Umsätzen. Zum Zeitpunkt der Herstellung des Gebäudes sind die Anschaffungskosten entsprechend der Nutzflächenverhältnisse aufgeteilt worden, die ggf. nicht abziehbare VSt ( § 4 Nr.12 UStG i.V. § 15 Abs.1a UStG i.V. § 9b Abs.1 EStG ) ist den AHK hinzugerechnet worden. Soweit, so gut.

Im Jahre 2002 liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Eine bislang ustfrei vermietete Wohneinheit wird ustpflichtig an einen neuen Mieter vermietet. Hier stellt sich die Frage nach VStBerichtigung i.S. § 15a UStG. Auch alles klar, kein Problem.

Der nachträglich abziehbare VStBetrag ist mit rund EUR 3.000 ermittelt worden.

Der Stpfl. ermittelt seinen Überschuss aus Vermietung und Verpachtung durch einfache Einnahme-/Überschussrechnung. §9b EStG sieht vor, dass im Falle einer VStBerichtigung die ursprünglichen AHK für die Abschreibung des Gebäudeteils nicht berührt werden, sondern dass VSt-Mehrbeträge als BE/E bzw. VSt-Minderbeträge als BA/WK zu behandeln sind.

Das weitere Vorgehen ist mir auf Anhieb nicht restlos verständlich.

Weil...
Zum einen erfolgt die ertragsteuerliche Erfassung des demnächst vom FA zu erstattenden VStBerichtigungsbetrag i.H. von EUR 3.000 ohnehin als Einnahme in der EÜ ( im darauffolgenden VAZ) . Da dies das normale Verfahren für USt-Zahlungen/-Erstattungen ist und insoweit noch keine Kompensation der ja nun nicht mehr länger korrekten Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer des Gebäudeteils eingetreten ist, denke ich, dass der VStBerichtigungsbetrag i.H. von EUR 3.000 zusätzlich als Einnahme im VAZ der Änderung der Verhältnisse ( 2002 ) zu erfassen ist ( § 9b Abs.2 EStG ).

Der Gesetzgeber beabsichtigt m.E. auf diese Weise, die ohne Änderung fortzuführenden jährlichen Abschreibungsbeträge durch diese "Korrektur" auszugleichen in einem VAZ auszugleichen.


@Nemo, @Showbee: Ihr seid gefordert.

Besten Dank im voraus für Eure Mühe und...

Grüsse aus dem Norden

Björn

7 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

    Hallo!

    Ich versuche, eine Lösung herzuleiten:

    1. Was als E/WK zu qualifizieren ist, ergibt sich aus §§8,9 EStG.

    2. Wann diese E/WK in der Überschussrechnung zu erfassen sind, ergibt sich aus §11 EStG.

    3. §9b betrifft in jedem Fall die Ebene der Qualifikation als E/WK. Die Vorsteuerkorrektur soll keinen Einfluß auf die AfA haben.

    4. Wir wissen nun, dass E oder WK vorliegen. Weitere Regelungen enthält §9b EStG bei Betrachtung des direkten Wortlautes aber nicht. Dies entspricht auch der Stellung im Gesetz, die den Bereich der Qualifikation von Einnahmen und Werbungskosten abschließt.

    5. Demnach muss mangels Ausnahmeregelung wieder §11 EStG (Grundsatz) angewendet werden. Die Mehr-/ Minderbeträge sind bei Buchung auf dem Konto als E/WK zu erfassen. Wenn das erst das Folgejahr ist, entspricht dies nur dem allgemeinen Ist-Prinzip bei der Überschussermittlung. Ist bei jeder USt-Abschlusszahlung genauso.

    Ciao!
    Nemo [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 11 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

      Hi,

      besten Dank...

      Aber, meines Erachtens widerspricht dies dem Grundsatz, dass über die Dauer einer Unternehmerschaft, auch beim 4/3-Rechner bzw. bei der EÜ, die Mehrwertsteuer neutral bleibt. In Deiner Erklärung würde es im Ergebnis dazu führen, dass beim Unternehmer eine USt-Erstattung ( aus der UStE 2002, Zufluss irgendwann in 2003 ) "überhängen" würde, der kein Vorsteuerabzug gegenüber steht, der in irgendeiner Weise und in irgendeinem Veranlagungszeitraum in die WK geflossen wäre.

      Mein Buchungsvorschlag:

      2002: Nachträgl.abziehb.VSt §15a UStG an a.o. Ertrag EUR 3.000

      2003: Bank an USt-Vorjahr EUR 3.000


      Hm... Das würde wieder bedeuten, dass im VAZ 2002 eine Neutralisierung eintritt, VSt wäre überschussmindernd, a.o. Ertrag in gleicher Höe überschusserhöhend.

      Schwieriger Fall, oder ?

      §9b (1) EStG gibt vor, dass VSt, soweit abziehbar, nicht zu den AHK zählt, sondern gewinnmindernd ist. Umgekehrt zählt nicht abziehbare VSt zu den AHK, bleibt somit im Jahr der Verausgabung neutral und nur über die Dauer der Unternehmerschaft in Form der Gebäude-AfA abgezogen.

      Wird aufgrund §15a UStG nun ehemals nicht abziehbare Vorsteuer abziehbar, sollten demnach auch Werbungskosten entstehen. Gleichzeitig ist dieser Mehrbetrag als Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu behandeln.

      Vermutlich hast Du jedoch Recht und ich noch immer einen Blackout.

      Mir bleibt wohl nur übrig, am Wochenende Kommentare zu wälzen.

      Besten Dank trotzdem und...

      Grüsse aus dem Norden

      Björn




      1. Was als E/WK zu qualifizieren ist, ergibt sich aus §§8,9
      EStG.

      2. Wann diese E/WK in der Überschussrechnung zu erfassen sind,
      ergibt sich aus §11 EStG.

      3. §9b betrifft in jedem Fall die Ebene der Qualifikation als
      E/WK. Die Vorsteuerkorrektur soll keinen Einfluß auf die AfA
      haben.

      4. Wir wissen nun, dass E oder WK vorliegen. Weitere
      Regelungen enthält §9b EStG bei Betrachtung des direkten
      Wortlautes aber nicht. Dies entspricht auch der Stellung im
      Gesetz, die den Bereich der Qualifikation von Einnahmen und
      Werbungskosten abschließt.

      5. Demnach muss mangels Ausnahmeregelung wieder §11 EStG
      (Grundsatz) angewendet werden. Die Mehr-/ Minderbeträge sind
      bei Buchung auf dem Konto als E/WK zu erfassen. Wenn das erst
      das Folgejahr ist, entspricht dies nur dem allgemeinen
      Ist-Prinzip bei der Überschussermittlung. Ist bei jeder
      USt-Abschlusszahlung genauso.

      Ciao!
      Nemo












      Hallo Forum,

      folgendes Problem:
      Stpfl. verwendet Grundstück zur Ausführung von ustpflichtigen
      und ustfreien Umsätzen. Zum Zeitpunkt der Herstellung des
      Gebäudes sind die Anschaffungskosten entsprechend der
      Nutzflächenverhältnisse aufgeteilt worden, die ggf. nicht
      abziehbare VSt ( § 4 Nr.12 UStG i.V. § 15 Abs.1a UStG i.V. §
      9b Abs.1 EStG ) ist den AHK hinzugerechnet worden. Soweit, so
      gut.

      Im Jahre 2002 liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Eine
      bislang ustfrei vermietete Wohneinheit wird ustpflichtig an
      einen neuen Mieter vermietet. Hier stellt sich die Frage nach
      VStBerichtigung i.S. § 15a UStG. Auch alles klar, kein
      Problem.

      Der nachträglich abziehbare VStBetrag ist mit rund EUR 3.000
      ermittelt worden.

      Der Stpfl. ermittelt seinen Überschuss aus Vermietung und
      Verpachtung durch einfache Einnahme-/Überschussrechnung. §9b
      EStG sieht vor, dass im Falle einer VStBerichtigung die
      ursprünglichen AHK für die Abschreibung des Gebäudeteils nicht
      berührt werden, sondern dass VSt-Mehrbeträge als BE/E bzw.
      VSt-Minderbeträge als BA/WK zu behandeln sind.

      Das weitere Vorgehen ist mir auf Anhieb nicht restlos
      verständlich.

      Weil...
      Zum einen erfolgt die ertragsteuerliche Erfassung des
      demnächst vom FA zu erstattenden VStBerichtigungsbetrag i.H.
      von EUR 3.000 ohnehin als Einnahme in der EÜ ( im
      darauffolgenden VAZ) . Da dies das normale Verfahren für
      USt-Zahlungen/-Erstattungen ist und insoweit noch keine
      Kompensation der ja nun nicht mehr länger korrekten
      Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer des Gebäudeteils
      eingetreten ist, denke ich, dass der VStBerichtigungsbetrag
      i.H. von EUR 3.000 zusätzlich als Einnahme im VAZ der Änderung
      der Verhältnisse ( 2002 ) zu erfassen ist ( § 9b Abs.2 EStG ).

      Der Gesetzgeber beabsichtigt m.E. auf diese Weise, die ohne
      Änderung fortzuführenden jährlichen Abschreibungsbeträge durch
      diese "Korrektur" auszugleichen in einem VAZ auszugleichen.


      @Nemo, @Showbee: Ihr seid gefordert.

      Besten Dank im voraus für Eure Mühe und...

      Grüsse aus dem Norden

      Björn

      • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

        Hallo nochmal!

        Wenn jemand am 30.12.2002 eine Rechnung bekommt, berechtigt ihn diese Rechnung zum Vorsteuerabzug in 12/2002.

        Er reicht die USt-VA aber erst am 10.1.2003 ein. Demnach fließt die Vorsteuererstattung mittels USt-Saldo 12/2002 z. B. am 11.1.2003 zu.

        In einer 4/3-Rechnung wäre die Erstattung demnach 2003 zu erfassen, obwohl durch die USt-VA 12/2002 ausgelöst.

        Ich sehe hier zugegebenermaßen kein Problem, denn es ist bei 4/3 ebenso wie beim Überschussermittler so, dass die an Dritte bezahlte USt(=VoSt) zunächst Ausgabe (BE/WK) und die Erstattung vom FA Einnahme (BE/E) ist. Ob E und WK in demselben Jahr erfasst werden, ist irrelevant, periodenübergreifend stimmt es wieder.

        Ciao!
        Nemo

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Nochmal Ergänzung

        Hallo!


        ESt:
        Die nichtabziehbare Vorsteuer gehört zu den Anschaffungskosten §9b. Das ist der rein ertragsteuerliche Aspekt.

        USt:
        Veräußerung oder Entnahme von Unternehmensvermögen (hier: Haus) innerhalb des Berichtigungszeitraumes (hier: 10 Jahre) §15aUStG führen zu einer zusammengefassten Berichtigung des Vorsteuerabzugs für die restlichen Jahre (sofern nicht GViG).

        Wenn der Überschussrechner seine Werte aufgrund einer praktisch der doppelten Buchführung entsprechenden Aufzeichnung ermittelt, müssen die §15aUStG-Beträge ergebnisneutral gebucht werden. (Eigentlich müssten sie gar nicht gebucht werden, aber wegen der maschinellen USt-Voranmeldung trotzdem zweckmäßig.)

        Beispiel:

        2002:
        Forderung FA VoSt §15a (neutral) an Interimskonto (neutral)

        2003:
        Interimskonto (neutral) an USt-Forderung (neutral)
        Bank (neutral) an USt-Zahlung FA (Einnahme)

        AfA wird unverändert berechnet und gebucht, so dass über die Gesamtnutzungsdauer die als Einnahme angesetzte USt-Erstattung über die höhere AfA (Werbungskosten) neutralisiert wird. Vereinfachungen gelten eben zugunsten wie zuungunsten.

        Ciao!
        Nemo

  2. Antwort von nach 19 Stunden 0 hilfreich
    Re: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

    hi björn,

    habe gestern spät nur kurz nemos antwort überflogen und würde mich anschliessen. ich überlege im büro mal, jetzt beim frühstück wird das bestimmt nix ;)

    mfg vom

    showbee

    • Antwort von nach 21 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG


      Klar,kein Problem.

      Wieso Büro ? Du solltest doch in der Uni sitzen...

      Grüsse

      Björn

      • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
        Re^3: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG

        hi björn,

        habe nochmal überlegt, die variante nemo muss korrekt sein. zufluss/abfluss prinzip bringt nun mal solche missgeschicke mit sich. die entscheidung des gesetzgebers lieber dein kleines problem zu haben als AfA neu "aufzurollen" ist so und damit basta ;)




        offtopic: ich bin von 01-02 sowie 04-07 sowie 10-12 student in den monaten 03; 08-09 bin ich steuerfachangestellter (vorlesungsfreie zeit!).

        von irgendwo muss ja das geld kommen...

        mfg vom

        showbee

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