Re^2: VStBerichtigg. i.V. §9b EStG
Hi,
besten Dank...
Aber, meines Erachtens widerspricht dies dem Grundsatz, dass über die Dauer einer Unternehmerschaft, auch beim 4/3-Rechner bzw. bei der EÜ, die Mehrwertsteuer neutral bleibt. In Deiner Erklärung würde es im Ergebnis dazu führen, dass beim Unternehmer eine USt-Erstattung ( aus der UStE 2002, Zufluss irgendwann in 2003 ) "überhängen" würde, der kein Vorsteuerabzug gegenüber steht, der in irgendeiner Weise und in irgendeinem Veranlagungszeitraum in die WK geflossen wäre.
Mein Buchungsvorschlag:
2002: Nachträgl.abziehb.VSt §15a UStG an a.o. Ertrag EUR 3.000
2003: Bank an USt-Vorjahr EUR 3.000
Hm... Das würde wieder bedeuten, dass im VAZ 2002 eine Neutralisierung eintritt, VSt wäre überschussmindernd, a.o. Ertrag in gleicher Höe überschusserhöhend.
Schwieriger Fall, oder ?
§9b (1) EStG gibt vor, dass VSt, soweit abziehbar, nicht zu den AHK zählt, sondern gewinnmindernd ist. Umgekehrt zählt nicht abziehbare VSt zu den AHK, bleibt somit im Jahr der Verausgabung neutral und nur über die Dauer der Unternehmerschaft in Form der Gebäude-AfA abgezogen.
Wird aufgrund §15a UStG nun ehemals nicht abziehbare Vorsteuer abziehbar, sollten demnach auch Werbungskosten entstehen. Gleichzeitig ist dieser Mehrbetrag als Betriebseinnahme bzw. Einnahme zu behandeln.
Vermutlich hast Du jedoch Recht und ich noch immer einen Blackout.
Mir bleibt wohl nur übrig, am Wochenende Kommentare zu wälzen.
Besten Dank trotzdem und...
Grüsse aus dem Norden
Björn
1. Was als E/WK zu qualifizieren ist, ergibt sich aus §§8,9
EStG.
2. Wann diese E/WK in der Überschussrechnung zu erfassen sind,
ergibt sich aus §11 EStG.
3. §9b betrifft in jedem Fall die Ebene der Qualifikation als
E/WK. Die Vorsteuerkorrektur soll keinen Einfluß auf die AfA
haben.
4. Wir wissen nun, dass E oder WK vorliegen. Weitere
Regelungen enthält §9b EStG bei Betrachtung des direkten
Wortlautes aber nicht. Dies entspricht auch der Stellung im
Gesetz, die den Bereich der Qualifikation von Einnahmen und
Werbungskosten abschließt.
5. Demnach muss mangels Ausnahmeregelung wieder §11 EStG
(Grundsatz) angewendet werden. Die Mehr-/ Minderbeträge sind
bei Buchung auf dem Konto als E/WK zu erfassen. Wenn das erst
das Folgejahr ist, entspricht dies nur dem allgemeinen
Ist-Prinzip bei der Überschussermittlung. Ist bei jeder
USt-Abschlusszahlung genauso.
Ciao!
Nemo
Hallo Forum,
folgendes Problem:
Stpfl. verwendet Grundstück zur Ausführung von ustpflichtigen
und ustfreien Umsätzen. Zum Zeitpunkt der Herstellung des
Gebäudes sind die Anschaffungskosten entsprechend der
Nutzflächenverhältnisse aufgeteilt worden, die ggf. nicht
abziehbare VSt ( § 4 Nr.12 UStG i.V. § 15 Abs.1a UStG i.V. §
9b Abs.1 EStG ) ist den AHK hinzugerechnet worden. Soweit, so
gut.
Im Jahre 2002 liegt eine Änderung der Verhältnisse vor. Eine
bislang ustfrei vermietete Wohneinheit wird ustpflichtig an
einen neuen Mieter vermietet. Hier stellt sich die Frage nach
VStBerichtigung i.S. § 15a UStG. Auch alles klar, kein
Problem.
Der nachträglich abziehbare VStBetrag ist mit rund EUR 3.000
ermittelt worden.
Der Stpfl. ermittelt seinen Überschuss aus Vermietung und
Verpachtung durch einfache Einnahme-/Überschussrechnung. §9b
EStG sieht vor, dass im Falle einer VStBerichtigung die
ursprünglichen AHK für die Abschreibung des Gebäudeteils nicht
berührt werden, sondern dass VSt-Mehrbeträge als BE/E bzw.
VSt-Minderbeträge als BA/WK zu behandeln sind.
Das weitere Vorgehen ist mir auf Anhieb nicht restlos
verständlich.
Weil...
Zum einen erfolgt die ertragsteuerliche Erfassung des
demnächst vom FA zu erstattenden VStBerichtigungsbetrag i.H.
von EUR 3.000 ohnehin als Einnahme in der EÜ ( im
darauffolgenden VAZ) . Da dies das normale Verfahren für
USt-Zahlungen/-Erstattungen ist und insoweit noch keine
Kompensation der ja nun nicht mehr länger korrekten
Abschreibung bis zum Ende der Nutzungsdauer des Gebäudeteils
eingetreten ist, denke ich, dass der VStBerichtigungsbetrag
i.H. von EUR 3.000 zusätzlich als Einnahme im VAZ der Änderung
der Verhältnisse ( 2002 ) zu erfassen ist ( § 9b Abs.2 EStG ).
Der Gesetzgeber beabsichtigt m.E. auf diese Weise, die ohne
Änderung fortzuführenden jährlichen Abschreibungsbeträge durch
diese "Korrektur" auszugleichen in einem VAZ auszugleichen.
@Nemo, @Showbee: Ihr seid gefordert.
Besten Dank im voraus für Eure Mühe und...
Grüsse aus dem Norden
Björn