Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung aus?

Von: , Frage gestellt am So, 31. Aug 2003

Hallo alle miteinander,
ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich ausfüllen, worauf muss ich achten:
Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter verkaufe?
Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw Verbrauchsmaterial etc.?
Wo tage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)

Vielen Dank für Eure Hilfe, Mark

16 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung a

    Hallo alle miteinander,
    ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun
    natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
    Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich
    ausfüllen, worauf muss ich achten:
    1. Hast du schon die Anleitung gelesen? Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter
    verkaufe?
    2. Die Kosten trägst du nicht ein. Du trägst nur die Summe aller Eingangsrechnungen ein und stellst die Summe aller Ausgangsrechnungen dagegen. Egal ob die Rechnungen Waren-Charakter haben oder nicht. Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw
    Verbrauchsmaterial etc.?
    siehe vor. Wo trage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)
    Deinen Einnahmen trägst du nirgends ein sondern den Wert der erstellten Ausgangs-Rechungen und erhaltenen Gutschriften bzw. den daraus resultierenden MWSt.-Satz. Übrigens trenne nach voller und ermäßigter Vorsteuer/Umsatzsteuer.

    PS: frage doch "einmal" einen StB oder fahre mit deinen Belegen zum FA und lass dich dort beraten.


    gruss

  2. Antwort von nach 5 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung a

    Hallo alle miteinander,
    Hallo, ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun
    natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
    Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich
    ausfüllen, worauf muss ich achten:
    Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter
    verkaufe?
    Die Kosten werden nicht in der Ust-Voranmeldung erfasst, sondern nur die Vorsteuern (Zeile 66) aus den Rechnungen die Du erhälst. Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw
    Verbrauchsmaterial etc.?
    Extra auflisten für den Jahresabschluß Wo tage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)
    Richtig, Deine Einnahmen oder Erlöse trägst Du als Nettobetrag in der Zeile 51 ein, rechts daneben in der Steuerzeile die daraus resultierenden 16% USt.
    Darunter die Erlöse aus 7% Ust.


    In Zeile 83 trägst Du die Zahllast oder die Erstattung ein. (USt abzüglich Vorsteuer).

    Überleg bitte vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ob Du überhaupt Umsatzsteuerpflichtig bist. Vielleicht greift bei Dir die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) Vielen Dank für Eure Hilfe, Mark
    Gruß
    Andreas

  3. Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
    Re: Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung a

    hi,

    stelle beim finanzamt einen antrag auf "ISt-Besteuerung". dann musst du nur für diese umsätze die umsatzsteuer anmelden, für die du auch geld bekommen hast.

    ggf. solltest du dich mit einem buchhaltungsprogramm vertraut machen, wenn du dir keinen steuerberater leisten willst.

    mfg vom

    showbee

    • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung

      hi,

      Hallo showbee stelle beim finanzamt einen antrag auf "ISt-Besteuerung". dann
      musst du nur für diese umsätze die umsatzsteuer anmelden, für
      die du auch geld bekommen hast.

      Das ist grundsätzlich richtig, jedoch brauchst Du hier beim Finanzamt keinen Antrag stellen.
      Anfangs ist es noch möglich die ISt-Besteuerung zu wählen. Das Finanzamt fordert einen in den Folgejahren dann auf, ob man der Soll-Besteuerung unterliegt. ( § 141 AO, § 18 UStG). ggf. solltest du dich mit einem buchhaltungsprogramm vertraut
      machen, wenn du dir keinen steuerberater leisten willst.

      mfg vom

      showbee

      • Antwort von nach 6 Stunden 0 hilfreich
        Re^3: Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung

        Das ist grundsätzlich richtig, jedoch brauchst Du hier beim
        Finanzamt keinen Antrag stellen.
        Anfangs ist es noch möglich die ISt-Besteuerung zu wählen. Das
        Finanzamt fordert einen in den Folgejahren dann auf, ob man
        der Soll-Besteuerung unterliegt. ( § 141 AO, § 18 UStG).
        hallo andreas,

        wer lesen kann...

        "§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

        (1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer,

        [...]

        die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. [...]"


        die regel ist die soll-versteuerung, auf antrag die ist-versteuerung. warum also soll der antrag bei euch nicht nötig sein??? wenn man ohne genehmigung die UStVA ausfüllt wie ein ist-versteuerer ist das steuerhinterziehung (wenn auch nur auf zeit).

        ein antrag ist unerlässlich. das man ohne antrag zur soll-besteuerung wechseln kann, ggf. nach aufforderung durch FA wechseln muss leuchtet ein, ist es doch die für das finanzamt günstigere modell.

        mfg dennoch vom

        showbee

        • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
          Einspruch


          Hallo showbee,

          da muss ich dir leider widersprechen.
          Wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung in der USt-VA oder Jahreserklärung wählt, ist dies (!) der Antrag auf Ist-Besteuerung, ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

          Gruß

          Peter

          • Antwort von nach einem Tag 0 hilfreich
            Re: Einspruch

            da muss ich dir leider widersprechen.
            Wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung in der USt-VA oder
            Jahreserklärung wählt, ist dies (!) der Antrag auf
            Ist-Besteuerung, ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.
            hallo peter,

            hmmm, ich nehm es mal so hin. aber schön wäre, wenn du deine behauptung noch mit fundstellen untermalen könntest.

            konkret: an der UStVA und UStE ist nicht zu erkennen ob diese auf grundsätzen der IST oder SOLL besteuerung erstellt wurde. nur einer bilanz sieht man die ist-versteuerung an (forderungen ausgewiesen und im passiven ein posten "nicht fällige ust") oder einer soll-versteuernden 4/3 rechnung (mit forderungs ausgleichposten).

            das der antrag form- und fristlos ist, ergibt für mich aber nicht gleich, das er genehmigungsfrei ist. wie soll das FA aus der USTVA einen antrag entnehmen (ohne mitteilung) und diesen genehmigen???

            vielleicht kannst du mir weiterhelfen, habe keine verwaltungsanweisung, richtlinie o.ä. gefunden. du?

            mfg vom

            showbee

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^2: Einspruch

              Hi showbee,

              eine Fundstelle habe ich auch nicht, ist aber als "konkludente Willenserklärung" zu verstehen (wurde auch im Studium schon so unterrichtet).

              Gruß

              Peter

            • Antwort von nach 4 Tagen 0 hilfreich
              Re^3: Einspruch

              eine Fundstelle habe ich auch nicht, ist aber als "konkludente
              Willenserklärung" zu verstehen (wurde auch im Studium schon so
              unterrichtet).
              rehi peter,

              naja, was das für ein studium war... im ernst! eine konkludente willenserklärung wie jede andere willenserklärung auch hat folgende voraussetzungen:

              - objektiven tatbestand
              - subjektiven tatbestand

              der subj. Tb. unterteilt sich in
              a) handlungswille (liegt vor)
              b) erklärungsbewußtsein (liegt auch vor)
              c) geschäftswille (liegt auch vor)

              der obj. Tb. wird erklärt als die "Äußerung eines Rechtsfolgewillens", also der wille eine bestimmte rechtsfolge herbeizuführen, wie hier die ist-versteuerung in anspruch zu nehmen, muss nach außen hin zum ausdruck gebracht werden.

              ist der wille zwar innerlich gegeben (also subj. Tb.), aber (noch) nicht äußerlich erkennbar in erscheinung getreten, kann er keine rechtswirkung auslösen. so schon BGH-Z Band 88, S. 372ff.


              ergo: wie ich schon sagte, eine nach außen erkennbare willenserklärung ist nicht gegeben. das finanzamt sieht der VA nicht den willen an, wenn er nicht mindestens mit einem stift oben "drübergeschmiert" ist.

              es liegt also keine willenserklärung vor. soweit zum versuch der konkludenten WE!

              also, ich bin immernoch nicht überzeugt. vom praktischen her ist das allerdings nicht soooo relevant, da die ist-besteuerung auch im nachhinein gewährt werden kann, nur dann problematisch wenn der steuerpflichtige ein stadt/landbekannter halodrie ist, und ihm ganz bestimmt nie eine ist-besteuerung gewährt werden würde...

              ein spiel bei dem der steuerpflichtige alles auf eine karte setzt.

              ich bin weiterhin nicht von deiner auffassung überzeugt.

              dennoch einen gruss vom


              showbee



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