Wie Fülle ich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung aus?

Hallo alle miteinander,
ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich ausfüllen, worauf muss ich achten:
Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter verkaufe?
Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw Verbrauchsmaterial etc.?
Wo tage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)

Vielen Dank für Eure Hilfe, Mark

Hallo alle miteinander,
ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun
natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich
ausfüllen, worauf muss ich achten:

  1. Hast du schon die Anleitung gelesen?

Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter
verkaufe?

  1. Die Kosten trägst du nicht ein. Du trägst nur die Summe aller Eingangsrechnungen ein und stellst die Summe aller Ausgangsrechnungen dagegen. Egal ob die Rechnungen Waren-Charakter haben oder nicht.

Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw
Verbrauchsmaterial etc.?

siehe vor.

Wo trage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)

Deinen Einnahmen trägst du nirgends ein sondern den Wert der erstellten Ausgangs-Rechungen und erhaltenen Gutschriften bzw. den daraus resultierenden MWSt.-Satz. Übrigens trenne nach voller und ermäßigter Vorsteuer/Umsatzsteuer.

PS: frage doch „einmal“ einen StB oder fahre mit deinen Belegen zum FA und lass dich dort beraten.

gruss

Hallo alle miteinander,

Hallo,

ich bin seit kurzem Selbständig (Nebentätigkeit), und muss nun
natürlich monatlich die Umsatzsteuer-Voranmeldumg ausfüllen.
Nun ist meine Frage, welche Felder muss ich eigentlich
ausfüllen, worauf muss ich achten:
Wo trage ich die Kosten für gekaufte ware ein die ich weiter
verkaufe?

Die Kosten werden nicht in der Ust-Voranmeldung erfasst, sondern nur die Vorsteuern (Zeile 66) aus den Rechnungen die Du erhälst.

Wo trage ich die Kosten ein für Anschaffungen bzw
Verbrauchsmaterial etc.?

Extra auflisten für den Jahresabschluß

Wo tage ich meine Einnahmen ein (vermutlich Feld 51 bzw. 86)

Richtig, Deine Einnahmen oder Erlöse trägst Du als Nettobetrag in der Zeile 51 ein, rechts daneben in der Steuerzeile die daraus resultierenden 16% USt.
Darunter die Erlöse aus 7% Ust.

In Zeile 83 trägst Du die Zahllast oder die Erstattung ein. (USt abzüglich Vorsteuer).

Überleg bitte vor Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung ob Du überhaupt Umsatzsteuerpflichtig bist. Vielleicht greift bei Dir die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)

Vielen Dank für Eure Hilfe, Mark

Gruß
Andreas

hi,

stelle beim finanzamt einen antrag auf „ISt-Besteuerung“. dann musst du nur für diese umsätze die umsatzsteuer anmelden, für die du auch geld bekommen hast.

ggf. solltest du dich mit einem buchhaltungsprogramm vertraut machen, wenn du dir keinen steuerberater leisten willst.

mfg vom

showbee

hi,

Hallo showbee

stelle beim finanzamt einen antrag auf „ISt-Besteuerung“. dann
musst du nur für diese umsätze die umsatzsteuer anmelden, für
die du auch geld bekommen hast.

Das ist grundsätzlich richtig, jedoch brauchst Du hier beim Finanzamt keinen Antrag stellen.
Anfangs ist es noch möglich die ISt-Besteuerung zu wählen. Das Finanzamt fordert einen in den Folgejahren dann auf, ob man der Soll-Besteuerung unterliegt. ( § 141 AO, § 18 UStG).

ggf. solltest du dich mit einem buchhaltungsprogramm vertraut
machen, wenn du dir keinen steuerberater leisten willst.

mfg vom

showbee

Das ist grundsätzlich richtig, jedoch brauchst Du hier beim
Finanzamt keinen Antrag stellen.
Anfangs ist es noch möglich die ISt-Besteuerung zu wählen. Das
Finanzamt fordert einen in den Folgejahren dann auf, ob man
der Soll-Besteuerung unterliegt. ( § 141 AO, § 18 UStG).

hallo andreas,

wer lesen kann…

"§ 20 Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten

(1) Das Finanzamt kann auf Antrag gestatten, daß ein Unternehmer,

[…]

die Steuer nicht nach den vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1 ), sondern nach den vereinnahmten Entgelten berechnet. […]"

die regel ist die soll-versteuerung, auf antrag die ist-versteuerung. warum also soll der antrag bei euch nicht nötig sein??? wenn man ohne genehmigung die UStVA ausfüllt wie ein ist-versteuerer ist das steuerhinterziehung (wenn auch nur auf zeit).

ein antrag ist unerlässlich. das man ohne antrag zur soll-besteuerung wechseln kann, ggf. nach aufforderung durch FA wechseln muss leuchtet ein, ist es doch die für das finanzamt günstigere modell.

mfg dennoch vom

showbee

hallo showbee,
kannst du mir mit einfachen Worten den Unterschied, zwischen Ist- und Sollbesteuerung erklären?
Seit diesem Jahr muß ich eine UST-V machen. Ich rechne meine für den aktuellen Monat vereinnahmte MwSt. gegen die gezahlte Vst.
Mache ich da was falsch?

Gruß börnie

Einspruch

Hallo showbee,

da muss ich dir leider widersprechen.
Wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung in der USt-VA oder Jahreserklärung wählt, ist dies (!) der Antrag auf Ist-Besteuerung, ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

Gruß

Peter

da muss ich dir leider widersprechen.
Wenn der Unternehmer die Ist-Besteuerung in der USt-VA oder
Jahreserklärung wählt, ist dies (!) der Antrag auf
Ist-Besteuerung, ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

hallo peter,

hmmm, ich nehm es mal so hin. aber schön wäre, wenn du deine behauptung noch mit fundstellen untermalen könntest.

konkret: an der UStVA und UStE ist nicht zu erkennen ob diese auf grundsätzen der IST oder SOLL besteuerung erstellt wurde. nur einer bilanz sieht man die ist-versteuerung an (forderungen ausgewiesen und im passiven ein posten „nicht fällige ust“) oder einer soll-versteuernden 4/3 rechnung (mit forderungs ausgleichposten).

das der antrag form- und fristlos ist, ergibt für mich aber nicht gleich, das er genehmigungsfrei ist. wie soll das FA aus der USTVA einen antrag entnehmen (ohne mitteilung) und diesen genehmigen???

vielleicht kannst du mir weiterhelfen, habe keine verwaltungsanweisung, richtlinie o.ä. gefunden. du?

mfg vom

showbee

kannst du mir mit einfachen Worten den Unterschied, zwischen
Ist- und Sollbesteuerung erklären?
Seit diesem Jahr muß ich eine UST-V machen. Ich rechne meine
für den aktuellen Monat vereinnahmte MwSt. gegen die gezahlte
Vst.

hi börnie,

SOLL-Verst. = du zahlst Umsatzsteuer auch auf die umsätze, welchen noch kein geldeingang gegenüber steht, also bisher nur die rechnung von dir geschrieben wurde.

IST-Verst. = du zahlst nur USt auf die umsätze, denen auch schon ein geldeingang gegenüber steht.

du machst eine ist-versteuerung, alles okay soweit.

mfg vom

showbee

Hi showbee,

eine Fundstelle habe ich auch nicht, ist aber als „konkludente Willenserklärung“ zu verstehen (wurde auch im Studium schon so unterrichtet).

Gruß

Peter

Noch eine Frage dazu:
Wenn ich meinem Kunden Kilometergeld in Rechnung stelle, kann ich das für die Umsatzsteuer-Vora. ausrechnen. Es steht doch in keinem Zusammenhang mit meiner Leistung.
Da ich vom Fi-Amt keine MwSt auf Benzin angerechnet bekomme, könnte ich sie doch rausrechnen?!?
Ist das nicht auch mit Parkquittungen und Übernachtungen?

Danke schon mal für die beantworteten Fragen, ist echt gut, dass es sowas gibt

börnie

eine Fundstelle habe ich auch nicht, ist aber als „konkludente
Willenserklärung“ zu verstehen (wurde auch im Studium schon so
unterrichtet).

rehi peter,

naja, was das für ein studium war… im ernst! eine konkludente willenserklärung wie jede andere willenserklärung auch hat folgende voraussetzungen:

  • objektiven tatbestand
  • subjektiven tatbestand

der subj. Tb. unterteilt sich in
a) handlungswille (liegt vor)
b) erklärungsbewußtsein (liegt auch vor)
c) geschäftswille (liegt auch vor)

der obj. Tb. wird erklärt als die „Äußerung eines Rechtsfolgewillens“, also der wille eine bestimmte rechtsfolge herbeizuführen, wie hier die ist-versteuerung in anspruch zu nehmen, muss nach außen hin zum ausdruck gebracht werden.

ist der wille zwar innerlich gegeben (also subj. Tb.), aber (noch) nicht äußerlich erkennbar in erscheinung getreten, kann er keine rechtswirkung auslösen. so schon BGH-Z Band 88, S. 372ff.

ergo: wie ich schon sagte, eine nach außen erkennbare willenserklärung ist nicht gegeben. das finanzamt sieht der VA nicht den willen an, wenn er nicht mindestens mit einem stift oben „drübergeschmiert“ ist.

es liegt also keine willenserklärung vor. soweit zum versuch der konkludenten WE!

also, ich bin immernoch nicht überzeugt. vom praktischen her ist das allerdings nicht soooo relevant, da die ist-besteuerung auch im nachhinein gewährt werden kann, nur dann problematisch wenn der steuerpflichtige ein stadt/landbekannter halodrie ist, und ihm ganz bestimmt nie eine ist-besteuerung gewährt werden würde…

ein spiel bei dem der steuerpflichtige alles auf eine karte setzt.

ich bin weiterhin nicht von deiner auffassung überzeugt.

dennoch einen gruss vom

showbee

hallo showbee,

ich denke, dass das hier nicht der nicht der raum ist, um die ausbildung anderer zu beurteilen, insbesondere dann nicht, wenn man diese nicht kennt…

ein beispiel für eine konkludente willenserklärung, die gegenüber dem fa abgegeben werden kann, findest du hier:

http://www.bfh.simons-moll.de/bfh_1986/XX860420.HTM

gruß

peter

hi peter,

tschuldigung, wollte dich nicht misskreditieren. nur war diese auffassung mir sehr neu. ich habe schon in 2 steuerberatungspraxen gearbeitet und in beiden wurden anträge auf ist-besteuerung schriftlich an das finanzamt abgefasst (immer zusammen gleich mit betriebsanmeldebogen). darauf hin kommt immer eine schriftliche genehmigung unter vorbehalt das die voraussetzungen vorliegen. es hat sich auch noch keines der finanzämter aus versch. ländern (Brbg, Berlin, McPom, BaWü, Hamburg) darüber lustig gemacht o.ä.

es war mir nur eine absolute neue idee, dieses konkludent machen zu wollen. imho unmöglich wie ich schon dargelegt hatte. und da du eine andere auffassung hattest, war ich nicht nur aus rein theoretischen gründen sondern auch aus praktischen gesichtspunkten daran interessiert. ich weiss nicht wo du arbeitest, wenn du aber im steuerberatenden beruf arbeitest, finde ich es eine brenzlige idee die ist-besteuerung auf diese weise „zu beantragen“. wenn du in der finanzverwaltung arbeitest, würde ich mich interessieren, ob es nicht dienstanweisungen o.ä. gibt.

also nicht bös sein, ich bin nur neugierig.

mfg vom

showbee

anmerkung
rehi,

habe eben deinen link gelesen, diese konkl. WE hat ja auch den objektiven Tb.! hier erkennt ja, dass der steuerpflichtige was will. es muss die handlung des Stpfl. nur entsprechend würdigen (UStE mit Zahllast = Abkehr von kleinunternehmerregelung?).

im fall der UStE/UStVA erkennt das FA nicht ob SOLL/IST gewählt wurde, es mangelt einfach am obj. Tb.!

das ist das problem.

mfg vom

showbee

hi,

ich bin in der Fin Verw tätig, aber in keinem der Bundesländer, die du erwähnt hast.
Bei uns ist es nicht üblich, einen Antrag auf Ist-Besteuerung zu stellen.
Kommt jedoch ein Antrag auf Ist-Besteuerung (eben von einem StB aus einem anderen Bundesland), muss dieser auch bearbeitet werden.
Die FinVerw ist dann verpflichtet, diesen zu beantworten und zu genehmigen.
Kommt kein Antrag, bekommt der Stpfl. eben auch keinen Bescheid vom FA, da dann die konkludente Willenserklärung ausreichend ist.

Gruß

Peter