eine Fundstelle habe ich auch nicht, ist aber als "konkludente
Willenserklärung" zu verstehen (wurde auch im Studium schon so
unterrichtet).
rehi peter,
naja, was das für ein studium war... im ernst! eine konkludente willenserklärung wie jede andere willenserklärung auch hat folgende voraussetzungen:
- objektiven tatbestand
- subjektiven tatbestand
der subj. Tb. unterteilt sich in
a) handlungswille (liegt vor)
b) erklärungsbewußtsein (liegt auch vor)
c) geschäftswille (liegt auch vor)
der obj. Tb. wird erklärt als die "Äußerung eines Rechtsfolgewillens", also der wille eine bestimmte rechtsfolge herbeizuführen, wie hier die ist-versteuerung in anspruch zu nehmen, muss nach außen hin zum ausdruck gebracht werden.
ist der wille zwar innerlich gegeben (also subj. Tb.), aber (noch) nicht äußerlich erkennbar in erscheinung getreten, kann er keine rechtswirkung auslösen. so schon BGH-Z Band 88, S. 372ff.
ergo: wie ich schon sagte, eine nach außen erkennbare willenserklärung ist nicht gegeben. das finanzamt sieht der VA nicht den willen an, wenn er nicht mindestens mit einem stift oben "drübergeschmiert" ist.
es liegt also keine willenserklärung vor. soweit zum versuch der konkludenten WE!
also, ich bin immernoch nicht überzeugt. vom praktischen her ist das allerdings nicht soooo relevant, da die ist-besteuerung auch im nachhinein gewährt werden kann, nur dann problematisch wenn der steuerpflichtige ein stadt/landbekannter halodrie ist, und ihm ganz bestimmt nie eine ist-besteuerung gewährt werden würde...
ein spiel bei dem der steuerpflichtige alles auf eine karte setzt.
ich bin weiterhin nicht von deiner auffassung überzeugt.
dennoch einen gruss vom
showbee