Haushaltshilfe

Von: , Frage gestellt am Fr, 5. Sep 2003

Hallo Experten,

hat jemand Erfahrungen mit einer Haushaltshilfe? Ich überlege, ob es sich steuerlich lohnt? Im Jahr würde die Perle ca. 1500 Euro verdienen. Welche Voraussetzungen sind nötig, dass ich sie anmelden kann? Gibt's Nachteile?

Dank und Gruß Vroni

2 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 1 hilfreich
    Re: Haushaltshilfe

    Hallo Vroni,

    für Haushaltshilfen gibt es diese Seite, hier ist die "Perle" auch anzumelden.
    http://www.minijobzentrale.de/3_Privathaushalte_als_...

    Noch ein Text dazu, wobei ich den steuerlichen Teil mit *** markiert habe.

    Liebe Grüße

    Karin

    Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungen ab 01.04.2003

    Die geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) sind gesetzlich neu geregelt worden. Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Hartz-Reform) gilt vom 1. April 2003 an.

    Hier die wichtigsten Änderungen im Überblick:

    Die Beiträge und Meldungen gehen nur noch an eine Stelle – die Minijob-Zentrale der Bundesknappschaft in 45115 Essen.
    Die monatliche Verdienstgrenze für geringfügige Beschäftigungen beträgt statt 325 Euro nun 400 Euro. Gleichzeitig entfällt die zeitliche Begrenzung von wöchentlich 15 Stunden.
    Der Arbeitgeber
    zahlt eine Pauschalabgabe in Höhe von 25%, die sich wie folgt aufgliedert:
    12 % Rentenversicherung
    11 % Krankenversicherung
    2 % beträgt die einheitliche Pauschsteuer (einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag).
    Der Arbeitnehmer zahlt keine Beiträge und keine Lohnsteuer.
    Kleinbetriebe mit bis zu 30 Arbeitnehmern sind zusätzlich verpflichtet, eine geringe Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung einzuzahlen. Diese beträgt für die:
    Umlage 1: 1,2 % (70% Erstattung)
    Umlage 2: 0,1% (100 % Erstattung).
    Bei kurzfristigen Beschäftigungen bis zu zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen im Kalenderjahr werden keine Pauschalabgaben gezahlt.
    Abgaben bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen
    Werden eine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung und nur ein einziger Minijob nebeneinander ausgeübt, bleibt die Nebentätigkeit nunmehr versicherungsfrei. Liegt die Summe der Einkünfte aus allen Minijobs im gewerblichen Bereich und im Privathaushalt über dem Grenzwert von 400 Euro, ist jeder Minijob versicherungspflichtig.
    Minijobs im Haushalt werden besonders gefördert
    Die Pauschalabgabe beträgt bei diesen haushaltsnahen Dienstleistungen nur 12 %, die sich wie folgt aufgliedern:
    je 5% für Renten- und Krankenversicherung
    und 2% einheitliche Pauschsteuer. Hinzu kommt im Regelfall
    die Umlage zur Lohnfortzahlungsversicherung.
    Aufstockungsoption
    Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zur Rentenversicherung von 5% bzw. 12% aus eigenen Mitteln auf 19,5% aufzustocken. Dadurch erwirbt er Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung.
    Übergangsregelungen
    Arbeitnehmer mit einem regelmäßigen Monatsverdienst zwischen 325 und 400 Euro, die vor Anhebung der Minijob-Grenze von 325 auf 400 Euro zum 1. April 2003 versicherungspflichtig waren, bleiben in ihrer Beschäftigung auch nach Inkrafttreten der Neuregelung versicherungspflichtig, obwohl sie nun mit ihrem Verdienst regelmäßig unter 400 Euro liegen. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die wegen Erreichens der Zeitgrenze von 15 Stunden pro Woche nach der bis zum 31. März 2003 geltenden Rechtslage versicherungspflichtig waren. Sie haben aber bis zum 30. Juni 2003 die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen.

    ********************
    Steuerliche Komponente
    Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen können in folgender Höhe direkt von der Steuerschuld (nicht von der Bemessungsgrundlage) abgezogen werden:

    Bei geringfügiger Beschäftigung 10 %, höchstens jedoch 510 Euro jährlich.
    Bei sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung 12 %, höchstens 2.400 Euro jährlich.
    Werden Dienstleistungsagenturen in Anspruch genommen 20 %, höchstens jedoch 600 Euro jährlich.

    Dafür ist jedoch Voraussetzung, dass diese Aufwendungen nicht bereits als Werbungskosten, Betriebsausgaben oder als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind.
    ****************************

    Gleitzone" bei Entgelten von 400,01 bis 800,00 Euro
    Liegt das versicherungspflichtige Entgelt aus allen Beschäftigungen in einer Gleitzone von 400,01 Euro bis 800,00 Euro, steigt der Arbeitnehmerbeitrag von ca. 4% bei 400,01 Euro schrittweise auf den vollen Beitrag von gegenwärtig ca. 21 % bei 800 Euro an. Der Arbeitgeberbeitrag bleibt gegenüber dem bisherigen Recht unverändert bei rund 21 %.
    Die Besteuerung erfolgt in diesem Bereich nach den individuellen Merkmalen auf der Lohnsteuerkarte.

    • Antwort von nach 17 Stunden 0 hilfreich
      Re^2: Haushaltshilfe

      besten dank für die ausführliche antwort!
      gruß von vroni

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