Hallo!
Der Bau eines Gebäudes selbst (z. B. auf fremden Grund und Boden) ist nicht umsatzsteuerfrei!
Wenn dagegen ein einheitliches Vertragswert vorliegt, also wenn Bauträger A dem Kunden B ein Grundstück mit (noch von ihm zu erichtenden) Gebäude verkauft, fällt Grunderwerbsteuer auf den Gesamtkaufpreis an. Nur in derartigen Fällen greift die Umsatzsteuerbefreiung. Dies dürfte bei Bauträgern meist der Fall sein.
Der Bauträger kann für alle mit diesen umsatzsteuerfreien Verkäufen in Verbindung stehenden Aufwendungen keine Vorsteuer abziehen. Die Vorsteuer ist, soweit möglich, direkt zuzuordnen, im übrigen aufzuteilen in abzugsfähige und nicht abzugsfähige Teile.
Ciao!
Nemo