Re^3: Student - verdienstgrenze Kindergeld Frage
Eltern geschieden seit 19 Jahren, Mutter verstorben seit 2
Jahren
Wohne noch zuhause und bin bei meinem Vater gemeldet.
Hallo Jacques,
tut mich traurig, dass es so spät geworden ist
Als lediger Angestellter im öffentlichen Dienst gehöht Dein Vater grundsätzlich der Ortzuschlagsstufe 1 an.
Er gehört jedoch dann der Stufe 2 an, wenn er eine unterhaltsberechtigte Person (in diesem Fall Dich) in seinem Haushalt aufgenommen hat. Das gilt aber nur solange, wie die zur Bestreitung des Unterhalts verfügbaren Mittel den Betrag von derzeit ca. 605 € mtl. nicht übersteigen. (§ 29 B Abs. 2 Nr 4 BAT)
Richtig ist, dass dabei Kindergeld einzubeziehen ist.
Weiterhin einzubeziehen ist Dein Arbeitslohn.
Ausserdem ist ein Kindbezogener Anteil im Ortszuschlag (siehe unten) mit 86,70 € einzubeziehen.
Demzufolgfe darfst Du (605,- € ./. 154,- € Kindergeld ./. 86,70 € Kinderzulage) mtl. 364,30 € (also jährl. 4371,6 €) als Arbeitseinkommen haben, damit Dein Vater den Ortszuschlag der Stufe 2 erhält. Der Zuschlag der Stufe 2 beträgt je nach Bundesland und Tarifklasse ca. 100 €.
Unabhängig davon wird der Zuschlag der Stufe 3 (für Kinder) gewährt.
Der Kinderzuschlag beträgt 86,70 €. Es kann sein, dass es auch hier Unterschiede im Betrag in den einzelnen Bundesländern und Tarifklassen gibt. Einziges Merkmal für die Gewährung des Kinderzuschlags ist, dass Deinem Vater Kindergeld für Dich zusteht.
Sollte Dein Vater den Ortzuschlag der Stufe 2 erhalten, so schließt sich zusätzlich zum Kindergeld der Kinderzuschlag nach §29 B Abs. 3 BAT an.
Sollte Dein Vater den Ortzuschlag der Stufe 2 nicht erhalten, weil Du zuviel verdient hast, so schließt sich zusätzlich zum Kindergeld der Kinderzuschlag nach §29 B Abs. 4 BAT an.
In beiden Fällen erhält er die 86,70 €. Nur gehen Ihm im letzen Fall die 100 € der Stufe 2 verloren.
Einzelheiten zu den genauen Beträgen kann sich ein Vater bei seiner Dienststelle besorgen.
Gruss
Kiese
P.S. Ich habe einen brauchbaren Antrag mit Hilfen im Internet gefunden: http://www.lbv.bwl.de/vordrucke/v538B1.pdf