Hallo Steuererklärung 2001 ist gelaufen nun habe ich noch ein paar Belege gefunden (Werbungskosten ca 100€).
Kann ich die 2002 absetzen ? - Oder was mache ich ?
Hallo Steuererklärung 2001 ist gelaufen nun habe ich noch ein paar Belege gefunden (Werbungskosten ca 100€).
Kann ich die 2002 absetzen ? - Oder was mache ich ?
Hallo Steuererklärung 2001 ist gelaufen nun habe ich noch ein
paar Belege gefunden (Werbungskosten ca 100€).Kann ich die 2002 absetzen ? - Oder was mache ich ?
Falls du noch innerhalb der Einspruchsfrist für 2001 bist kannst du die Steuererklärung 2001 ändern lassen - wenn nicht, d.h. Veranlgung 2001 ist „bestandskräftig“ hast du leider gelitten - würde versuchen die Belege in 2002 unterzumischen…
Eine Änderung Deines Bescheides kann evtl. noch ( trotz Fristablauf ) in Betracht kommen, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekanntwerden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekanntwerden ( § 173 Nr.2 AO ).
Wenn beispielsweise diese Belege „aus Versehen“ nicht in Deinen Unterlagen für die StErklärung 2001 sondern in den Unterlagen für das Jahr 2002 abgelegt worden sind, besteht eventuell eine Chance.
„Grobes Verschulden " ist etwas anderes als ein Fehler, der jedem Menschen mal passieren kann.“
Anwendungserlaß zur AO:
"5.1.1 Bei der Beurteilung der Schwere der Verletzung dieser Sorgfaltspflicht sind die Gegebenheiten des Einzelfalls und die individuellen Kenntnisse und Fähigkeiten des einzelnen Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 29.6.1984, BStBl 1984 II S. 693 = SIS 84 18 36). So kann die Unkenntnis steuerrechtlicher Bestimmungen allein den Vorwurf groben Verschuldens nicht begründen (BFH-Urteile vom 10.8.1988, BStBl 1989 II S. 131 = SIS 89 12 46, vom 22.5.1992, BStBl 1993 II S. 80 = SIS 92 20 33 und vom 21.9.1993, BFH/NV 1994 S. 100). Offensichtliche Versehen und alltägliche Irrtümer, die sich nie ganz vermeiden lassen, wie z.B. Verwechslungen, Schreib-, Rechen- oder Übertragungsfehler rechtfertigen ebenfalls nicht den Vorwurf des groben Verschuldens; es kann aber vorliegen, wenn das Versehen auf einer vorangegangenen Verletzung steuerlicher Pflichten beruht. "
Mein AO-Dozent hat exakt dieses Spenden-Beleg-Beispiel gebracht. Ob diesbezüglich Rechtsprechung existiert, habe ich nicht geprüft.
Viel Glück!
Grüsse aus dem Norden
Björn
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