Hallo,
ich habe mir gerade ein neues Notebook, eine ext. Tastatur und
einen TFT-Bildschirm gekauft. Nun ist die Frage, ob ich den
Bildschirm (ca. €400) und die Tastatur (60€) als eigenständige
geringwertige Wirtschaftsgüter dieses Jahr komplett
abschreiben darf, oder ob es sich dabei um nicht selbständig
nutzbare Güter handelt. Eine schlaue Quelle sagt dazu:
„Ein Wirtschaftsgut ist dann ein geringwertiges
Wirtschaftsgut, wenn es selbstständig nutzungsfähig ist und
die Kosten unter 410 EUR liegen.“
Ist dem so, oder muß ich die Kosten für Notebook, Tastatur und
Bildschirm zusammenfassen und gemeinsam abschreiben.
Einer selbständigen Nutzung sind der Monitor und die Tastatur nicht fähig. Sie sind nur nutzbar im Verbund mit dem Wirtschaftsgut „Notebook“. Leider keine andere Möglichkeit, d.h. die Anschaffungskosten für Montitor und Drucker sind mit denen des Notebooks zu aktivieren und gemeinsam abzuschreiben.
Soweit die Gesetzeslage, die hast Du ja selbst vorliegen, aber…
Beim Schreiben erinnerte ich mich aber an eine Rechtsprechung und konnte die auch wiederfinden. Die Finanzgerichte beurteilen Deinen Sachverhalt unterschiedlich, vgl. FG Rheinland-Pfalz 24.9.2001, 5 K 1249/00
"Die angeschafften Peripheriegeräte und das weitere Computerzubehör seien als geringwertige Wirtschaftsgüter vollständig abzuschreiben. Insbesondere Drucker und Scanner seien einer selbständigen Nutzung fähig. Rechner, Drucker und Scanner seien beliebig austauschbar; die Geräte seien insoweit nicht technisch aufeinander abgestimmt, sondern einer selbständigen Nutzung jeweils fähig…
… Scanner und Drucker einer PC-Anlage sind, wie auch Monitore, selbständige Wirtschaftsgüter; die entsprechenden Aufwendungen sind daher nicht in die AfA-Berechnungsgrundlage der PC-Anlage einzubeziehen.
Eine höchstrichterliche Rechtsprechung zur vorgenannten Problematik liegt bislang nicht vor. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz im Urteil vom 28.10.1999 (a. a. O.) ohne weitere Begründung die Aufwendungen für einen Monitor in Höhe von 650,-- DM als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt hat, verneint das Finanzgericht München (Urteil vom 30.6.1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214 und vom 13.5.1997 13 K 1488/96, NJW 1998, 1432) die selbständige Nutzbarkeit von Komponenten einer Computeranlage wie z.B. Drukker und Monitor. Ob ein Wirtschaftsgut nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern und nicht für sich selbst nutzbar ist, beurteilt sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (vgl. etwa Urteil vom 21.7.1998 III R 110/95, BStBl II 1998, 789 = SIS 98 24 44) nach der konkreten Zweckbestimmung in den Betrieb des Steuerpflichtigen. Eine Einfügung in einen betrieblichen Nutzungszusammenhang ist danach anzunehmen, wenn die in dem Nutzungszusammenhang stehenden Wirtschaftsgüter nach außen als einheitliches Ganzes in Erscheinung treten, wobei die Festigkeit, technische Gestaltung und Dauer der Verbindung von Bedeutung sein können. Eine Verbindung, die die selbständige Nutzbarkeit ausschließt, ist nach dieser Rechtsprechung im allgemeinen immer schon dann anzunehmen, wenn die Wirtschaftsgüter über die einheitliche Zweckbestimmung durch den Steuerpflichtigen in seinem Betrieb hinaus durch eine technische Verbindung und „Verzahnung” in der Weise verflochten sind, dass durch die Trennung eines der Teile seiner Nutzbarkeit im Betrieb verliert, d.h. ihm außerhalb des bisherigen Nutzungszusammenhangs keine betriebliche Funktion zukommt; dabei ist eine dauerhafte und feste körperliche Verbindung nicht unbedingt erforderlich (BFH vom 15.3.1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682 = SIS 91 16 19).
In einem betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügte Wirtschaftsgüter sind nach dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung technisch aufeinander abgestimmt, wenn zusätzlich zu einem wirtschaftlichen (betrieblichen) Zusammenhang ihre naturwissenschaftlichen Eigenschaften auf ein Zusammenwirken miteinander angelegt sind. Davon ist nach BFH in der Regel auszugehen, wenn ein Gegenstand ohne einen anderen bzw. ohne andere Gegenstände schon aus rein technischen Gründen allein keine Nutzbarkeit zukommt. Eine Abgestimmtheit verschiedener Gegenstände lediglich aufgrund einer Typisierung oder Normung reicht danach für eine technische Abgestimmtheit im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 2 EStG nicht aus. Auf der anderen Seite verleiht die Austauschbarkeit der einzelnen Elemente sowie der Anschluss mehrerer Komponenten an zentrale Einheiten im Wege einer sogenannten Vernetzung den verbundenen Komponenten nicht das Merkmal einer selbständigen Nutzbarkeit (BFH vom 15.3.1991 III R 57/86, BStBl II 1991, 682 = SIS 91 16 19; vgl. auch Finanzgericht München vom 30.6.1992 16 K 4178/91, EFG 1993, 214).
Der Senat vermag der letztgenannten Auffassung für den Bereich der PC-Anlagen nicht zu folgen. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 5.2.1992 (12 K 242/86, JurisDok) entschieden, dass Systemprogramme, für die abgrenzbare Kosten von den Aufwendungen für die Hardware entstanden sind, selbständige Wirtschaftsgüter darstellen. Der BFH hat dieses Urteil bestätigt (BFH vom 28.7.1994 III R 47/92, BStBl II 1994, 873 = SIS 94 20 54). Dass Systemprogramme ohne eine entsprechende Hardware nicht nutzbar seien, könne - so der III. Senat des BFH dort - kein Kriterium für die Eigenschaft als unselbständiges Wirtschaftsgut sein. Nach dieser Rechtsprechung sind Computeranwendungsprogramme und Systemprogramme selbständige Wirtschaftsgüter. Sie bilden keine Einheit mit der Datenverarbeitungsanlage. Lediglich für Ausnahmefälle, wie z.B. beim Erwerb von Hardware und zugehöriger Systemsoftware im Rahmen eines sogenannten Bundling, bei dem die Systemsoftware zusammen mit der Hardware ohne gesonderte Berechnung und ohne Aufteilbarkeit des Entgelts zur Verfügung gestellt wird, bildet die Hardware mit der Systemsoftware eine Einheit (BFH vom 16.2.1990 III B 90/88, BStBl II 1990, 794 = SIS 90 13 38).
Der erkennende Senat vermag eine unterschiedliche Behandlung von System- und Anwendungsprogramm einerseits und Peripheriegeräten andererseits nicht zu rechtfertigen. Diese Geräte sind - ebenso wie die Programme - im Geschäftsverkehr selbständige Handelsobjekte und nach der Verkehrsauffassung selbständig bewertungsfähig. Diese Geräte sind mit unterschiedlichen Computertypen vernetzbar und werden oftmals ohne Rücksicht auf die tatsächliche Nutzungsdauer des Rechners ausgetauscht…"
Tja, schwierige Sache das… Besorge Dir das komplette Urteil und stelle einen Zusammenhang mit Deinem Fall her.
Klar ist nur, dass jetzt gar nichts mehr klar ist.
Wenn es sich rechnet, versuche den Abzug als GWG und verweise ggf. auf die Rechtsprechung. Andernfalls gibt es für die Nutzungsdauer von 3 Jahren. Muss nicht unbedingt schlechter sein, hängt jedoch von Deinem speziellen Fall ab.
Möglicherweise weiss Showbee nochmals Genaueres und ergänzt noch.
Grüsse aus dem Norden
Björn