Ich bin Freiberufler und habe von einer Firma einen Auftrag bekommen, für den ich eine Dienstreise in die Schweiz machen musste. Das Geld für Flug, Hotel usw. musste ich zunächst einmal privat auslegen, bekomme es aber von der Firma gegen eine Rechnung zurückgezahlt.
Muss ich auf diese Rechnung ebenfalls 16% MwSt. aufschlagen?
Falls 1. zutrifft: dann muss ich diese 16% ja an das FA abführen. Und somit müsste ich ja auch die Reisekosten als „Umsatz“ aufführen, obwohl sie ja kein Gewinn sind, sondern halt nur ein Umsatz, der die Ausgaben relativiert. Kann ich dann also die Reisekosten im gleichen Schritt auch wieder absetzen?
Klingt wahrscheinlich verwirrend, aber ich kann’s nicht besser beschreiben
Es kommt drauf an, wer beim Hotel/ Fluggesellschaft die Verträge abschließt.
Trittst Du im eigenen Name und auf eigene Rechnung auf, bist Du der Leistungsempfänger und nicht dein Auftraggeber. In diesem Fall ist der Ersatz der Auslagen Bestandteil der Leistung zu 16% USt (Entgeltbestandteil), d. h. USt 16% auf alle Rechnungsbestandteile.
Wenn Dein Auftraggeber Hotel und Flug bucht, wird eine Leistung seitens des Hotels/ der Fluggesellschaft an Deinen Auftraggeber erbracht. Dann sind Deine Auslagen nicht umsatzsteuerbare durchlaufende Posten. Die Auslagenabrechnung ist auf der Rechnung ohne USt auszuweisen.
Wenn Du die Einnahmen ansetzt, kannst Du korrespondierend auch die Ausgaben abziehen. Im Fall 1 (eigene Reisekosten) besteht aber nur ein begrenzter Betriebsausgabenabzug (§4 Abs.5 S.1 Nr.5 EStG).
Trittst Du im eigenen Name und auf eigene Rechnung auf,
bist Du der Leistungsempfänger und nicht dein Auftraggeber. In
diesem Fall ist der Ersatz der Auslagen Bestandteil der
Leistung zu 16% USt (Entgeltbestandteil), d. h. USt 16% auf
alle Rechnungsbestandteile.
Ok, das ist bei mir der Fall. Da bin ich schonmal einen Schritt weiter
Wie ist das mit der Währungsumrechnung? Gibt es einen amtlichen Umrechnungskurs mit dem man die ausländischen Quittungen umrechnen muss oder muss ich mir von jeder Quittung/jedem Tag den aktuellen Tageskurs heraussuchen und den nehmen?
Das ist nicht gesetzlich geregelt, denn die Verpflichtung zur Übernahme deiner Auslagen ergibt sich aus dem Vertrag mit dem Auftraggeber. Wenn dort nichts geregelt ist, solltest Du am besten von dem Kurs ausgehen, der der bei Dir eingetretenen Belastung der Kreditkarte (bzw. Tauschkurs) entspricht.
Noch einmal: Amtliche Umtauschkurse für USt-Zwecke gibt es, aber
was Du bezahlst („auslegst“), hat mit deutscher USt unmittelbar nichts zu tun.