Nachschuß an GmbH i.L. - Wie buchen?

Hallo Zusammen!

Eine GmbH befindet sich in Liquidation. Der Verkauf des Anlagevermögens und des Umlaufvermögens ist bereits weit fortgeschritten. Es ist abzusehen, dass das Stammkapital im Laufe der einjährigen Sperrfrist durch laufende Verpflichtungen (Miete, Leasing, Kosten der Liquidation) verbraucht wird. Die Gesellschafter werden zum Ende der Liquidationsphase Gelder nachschießen müssen, um abschließende Zahlungen leisten zu können (Steuerberatung, Zinsaufwand etc.). Wie werden solche Nachschüsse verbucht? Als Darlehen der Gesellschafter an die GmbH?

Viele Grüße

Jens

hi,

eine liquidation? bei einer liqui. zieht man alle forderungen ein, versilbert alle aktiva und bezahlt danach VON DEM KUCHEN die gläubiger. bleibt was über, gibts was an die gesellschafter zurück.

warum wollt ihr was nachschiessen? liquidation ist dann einfach beendet, wenn nix mehr da ist. die gesellschaft wird wegen masselosigkeit aus dem HR gelöscht.

wenn was nachgeschossen wird, ist das eigenkapitalersetzendes darlehen und verpufft im winde. wenn man als gesellschafter (und ggf. als geschäftsführer) mit den gläubigern der gmbh noch zusammenarbeiten will nach dem tode der gmbh, kann es sinnvoll sein. steuerlich wird es aber nicht als verdecktes eigenkapital anerkannt.

also buchung „KASSE o. BANK“ AN „Darlehen Gesellschafter“

mfg vom

showbee

Hallo Diskutanten,

hier muß ich ein einziges Mal den sonst vorzüglichen Auskünften von showbee widersprechen:

Ich meine, daß es sich je nach Veranlassung der Nachschüsse durchaus auch unter dem (nicht mehr ganz) neuen „Halbeinkünfteverfahren“ um nachträglich entstandene Werbungskosten zu Einkünften aus Kapitalvermögen handeln kann. Diese Frage sollte aber unbedingt mit StB oder WP behandelt werden, weil sie die Möglichkeiten des Forums weit übersteigt (Recherche von Präzedenzurteilen etc.). Hier ist dann allerdings die Frage: Steuerlicher Effekt größer oder kleiner als das StB-Honorar?

Schöne Grüße

MM

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hallo martin,

Ich meine, daß es sich je nach Veranlassung der Nachschüsse
durchaus auch unter dem (nicht mehr ganz) neuen
„Halbeinkünfteverfahren“ um nachträglich entstandene
Werbungskosten zu Einkünften aus Kapitalvermögen handeln kann.

der hinweis auf den steuerberater war wichtig, ich würde dennoch tendieren, das es keine WK der anschaffung sind. denn die ausgaben sind vermögensverluste und die sind nur nach § 17 EStG ggf. relevant. aber für ein EK-ersetzendes darlehen seh ich da schwarz…

mfg vom

showbee