Umsatzsteuervoranmeldung bei UMSTfreien Umsätzen

Hallo,
zur meiner Frage ich muß monatlich meine Voranmeldung machen die Umsätze mit 16% sind klar das ich die angeben muß nur muß ich auch meine Umsatzsteuerfreien Umsätze auch irgendwo eintragen oder fallen die unterm Tisch. Ich biete meine Software per Download an und verkaufen einen Key. Wenn ich z.b. einen Key in die USA verkaufe ist dies für mich ja Steuerfrei wo muß ich diesen Umsatz in der Voranmeldung eintragen.Die Punkte 43 und Punkt 48 auf der Voranmeldung passen nach meiner Meinung nicht. Das gleiche gilt für den Einkauf habe z.b. einen Key aus Belgien gekauft wie muß ich diesen Angeben, der war für mich Steuerfrei.

Gruß
Andreas

Hallo,

Ich biete meine
Software per Download an und verkaufen einen Key. Wenn ich
z.b. einen Key in die USA verkaufe ist dies für mich ja
Steuerfrei wo muß ich diesen Umsatz in der Voranmeldung
eintragen.

Voorsicht! Der Key ist keine (Waren)lieferung, sondern die Einräumung eines Nutzungsrechtes = sonstige Leistung. Das kannst Du Dir leicht verdeutlichen, wenn Du Dich an die guten alten Dongle-Zeiten erinnerst: Materiell hatte der Dongle den Wert von ein paar Tassen Kaffee. Die Software, die damit zugänglich wurde, kostete das Geld, nicht das Material. Und jetzt das gleiche ohne Dongle. - OK.

Wenn hier die Bedingungen § 3a Abs 3 UStG erfüllt sind (kurz gefasst: Unternehmer liefert an Unternehmer, nicht an Verbraucher), ist die Leistung nicht steuerfrei, sondern nicht steuerbar in Deutschland, weil der Ort der Leistung sich dann in dem Land befindet, wo der Empfänger sitzt. Wenn Dein Kunde keine Unternehmereigenschaft nachweisen kann, ist der Ort der Leistung da, wo Du tätig bist, also in Deutschland. Für die in Deutschland steuerbaren Umsätze stehen die Steuerbefreiungen in § 3 UStG. Ich kann keine Befreiung für die überlassung von Softwarenutzungsrechten entdecken, aber lies die Liste am besten selber einmal, vielleicht findest Du was. Wenn nicht steuerbefreit, kommt der Umsatz an den Anfang, zu den Inlandsumsätzen, und kostet auch Umsatzsteuer.

Die Punkte 43 und Punkt 48 auf der Voranmeldung
passen nach meiner Meinung nicht.

Finde ich auch.

Das gleiche gilt für den
Einkauf habe z.b. einen Key aus Belgien gekauft wie muß ich
diesen Angeben, der war für mich Steuerfrei.

In die USt-Voranmeldung gehört bloß die anrechenbare Vorsteuer. Wenn Null dann Null, nicht in die Voranmeldung rein.

Schöne Grüße

MM

Ok nehmen wir an ich verkaufe den Key an eine Firma in den USA, muß ich dann in den USA meine Umsatzsteuer zahlen oder wie gebe ich das an und wo? Und wie stelle ich das dann in meiner Rechnung an diese Firma aus, da muß ich ja jeden Steuersatz von jeden Land kennen.

Ist das dann auch so wenn ich in die EU einen Key verkaufe. Also z.b. Portugal an einer Firma. Das ist dann soweit ich weiß Steuerfrei wenn die Firma eine USTNr angeben kann oder nich?? Ansonsten muß ich dafür auch Steuern zahlen wenn die keine haben und dann natürlich wieder an privat Personen, aber ich muß nur 16% Steuern zahlen und nicht den Steuersatz von Portugal oder?? Echt verwirrend das ganze. Trotzdem danke für diese antwort erstmal.

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Hello again,

Ok nehmen wir an ich verkaufe den Key an eine Firma in den
USA, muß ich dann in den USA meine Umsatzsteuer zahlen oder
wie gebe ich das an und wo? Und wie stelle ich das dann in
meiner Rechnung an diese Firma aus, da muß ich ja jeden
Steuersatz von jeden Land kennen.

In Deutschland und in den meisten EU-Nachbarn gibt es zur Vereinfachung des Vorgangs einen Klimmzug namens „Nullregelung“, die ermöglicht dann, wenn der Empfänger Unternehmer und 100% vorsteuerabzugsberechtigt ist, USt weder auszuweisen noch abzuziehen. Rechnung sieht dann aus wie USt-frei, darf aber nicht diesen Vermerk tragen, sondern es muß darauf hingewiesen werden, daß der Umsatz im Land des Empfängers steuerbar (subject to taxation) ist.

Wenn dieses Nullsummenspiel nicht funktioniert, schuldet in Deutschland der Empfänger der Leistung die USt, nicht derjenige, der sie ausführt (§ 13b UStG). Das heißt, in allen Ländern, wo das ebenso gemacht wird, bist Du frei von dieser Verpflichtung, wenn Du den Leistungsempfänger darauf aufmerksam machst.

Ob das in den USA analog funktioniert, weiß ich nicht. Hast Du IT-Connections, die das dort einem StB vorlegen könnten? Das wäre sicher billiger als wenn Du hier die deutsche Niederlassung einer Ami-WPG danach fragst.

Ist das dann auch so wenn ich in die EU einen Key verkaufe.
Also z.b. Portugal an einer Firma.

Empfänger innerhalb/außerhalb EU gilt bloß bei Lieferungen von Waren. Bei sonstigen Leistungen wird nur Erhebungsgebiet (fast das gleiche wie Inland)/Ausland unterschieden. Portugal dürfte (weiß ich aber von dort konkret nicht) etwas wie den deutschen § 13b UStG ins Gesetz aufgenommen haben.

Das ist dann soweit ich
weiß Steuerfrei wenn die Firma eine USTNr angeben kann oder
nich??

Im Effekt kommt das dann darauf hinaus: Angabe der USt-Identifikationsnummer = Nachweis der Unternehmerschaft und damit Umsatz dort, wo der Leistungsempfänger sitzt. Also kein, auch kein steuerfreier Umsatz, in Deutschland.

Ansonsten muß ich dafür auch Steuern zahlen wenn die
keine haben und dann natürlich wieder an privat Personen, aber
ich muß nur 16% Steuern zahlen und nicht den Steuersatz von
Portugal oder??

Korrekt, wenn der Umsatz in Deutschland bewirkt wird, immer 16%. In der Steuererklärung genau gleich wie ein Umsatz mit einem Kunden in Deutschland.

Echt verwirrend das ganze. Trotzdem danke für
diese antwort erstmal.

Also weiterführend die Fährte „§ 13b UStG“: In welchen Ländern gibt es Analoge? Schlage ich hiermit als Thema für eine Diplomarbeit vor, da kann man sich mit wenig Hirnschmalz und irrsinnig viel Fleiß richtig Punkte im Himmel verdienen. Den Text dann mit wer-weiss-was verlinken, dann gibt das eine viel gelesene Veröffentlichung gleich am Anfang des CV!

Schöne Grüße

MM

In Deutschland und in den meisten EU-Nachbarn gibt es zur
Vereinfachung des Vorgangs einen Klimmzug namens
„Nullregelung“, die ermöglicht dann, wenn der Empfänger
Unternehmer und 100% vorsteuerabzugsberechtigt ist, USt weder
auszuweisen noch abzuziehen.

hi,

ich denke die nullregelung wurde durch § 13b abgeschafft… es ist eigentlich die selbe regelung, nur dass nun alle empfänger die ust abführen müssen. eine last wird es ja nur für die, die nicht gleichzeitig vorsteuerabzugsberechtigt sind.

13b sieht keine ausnahmen für nicht vost-abzugsberechtigte unternehmer vor. im schlimmsten fall, muss der wohnungsvermieter dann wegen dem mist eine UStE abgeben…

mfg vom

showbee