Mietvertrag für Steuererklärung nötig?

Hallo,

ich lebe seit einem Jahr in einer neuen Stadt in einer Wohnung vom Arbeitskollegen und zahle an ihn monatlich meine Miete.
Meine Frage lautet, ob ich einen Mietvertrag benötige, um beim Finanzamt meine doppelte Haushaltsführung geltend machen zu können. Wollen die wissen, wie viel Miete ich zahle?

Mit freundlichen Grüßen, Matthias.

Hallo Matthias,

ich lebe seit einem Jahr in einer neuen Stadt in einer Wohnung
vom Arbeitskollegen und zahle an ihn monatlich meine Miete.
Meine Frage lautet, ob ich einen Mietvertrag benötige, um beim
Finanzamt meine doppelte Haushaltsführung geltend machen zu
können. Wollen die wissen, wie viel Miete ich zahle?

Das kommt darauf an, welche Aufwendungen im Rahmen der doppelten HH-Führung Du als Werbungskosten geltend machst. Wenn Du die Kosten der Unterbringung nicht geltend machen willst, sondern bloß Heimfahrten, Mehraufwand für Verpflegung etc., spielt die Miete keine Rolle und muß dann auch nicht glaubhaft gemacht werden.

„Glaubhaft machen“ ist das Stichwort. Wenn Du in anderer Weise schlüssig zeigen kannst, welches Geld Du für das Mitwohnen bezahlt hast, braucht es keinen Vertrag. Es ist unüblich, aber zulässig, einen solchen Vertrag mündlich abzuschließen. Z.B. eine Reihe von Quittungen, Überweisungen mit Text „Mietbeteiligung“ etc. können auch belegen, daß Dir die Kosten tatsächlich entstanden sind (und darauf kommts an).

Du kannst folgendes tun: (1) Einkommensteuererklärung mit Aufwendungen für doppelte HH-Führung, aber ohne Miete, abgeben. (2) Wenn der Bescheid vorliegt, feststellen, ob überhaupt der Tatbestand der beruflich begründeten Doppelten HH-Führung anerkannt wird. (3) Erst dann mit Deinem Kollegen klarmachen, ob Du Vertrag, Quittungen usw. haben kannst. (3) Wenn ja, per Einspruch die Miete noch in Deine ESt-Veranlagung hineindrücken - Vorsicht! der Bescheid darf noch keine vier Wochen alt sein, damit das geht.

Wenn Du so vorgehst, gibts die Diskussion mit Deinem Kollegen nur dann, wenn Du den Nachweis überhaupt brauchen kannst. Aber auch in diesem Fall beachten: Kontrollmeldungen tauchen an den seltsamsten Orten und Zeitpunkten auf, Aufwand bei Dir ist erstmal Ertrag bei Deinem Kollegen. Es sei denn, Du hast ein Zimmer für Dich allein und Du zahlst nicht mehr als die nach Fläche umgelegten Kosten Deines Kollegen. Wenn er Einkünfte von Null aus der ganzen Chose hat, gibts keine Steuerhinterziehung, weil die Steuer auf Null auch Null ist.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Kein vernünftig denkender Mensch wird Aufwendungen für einen berufsbedingt geführten doppelten Haushalt anerkennen, wenn dessen Bestehen nicht nachgewiesen wird. Nur die anderen Kosten geltend zu machen, erscheint daher wenig aussichtsreich.

Wenn jemand keinen Vertrag vorlegt, sondern nur Quittungen o. ä., wird das Finanzamt zur Gewährung des Abzugs auch den Zahlungsempfänger wissen wollen. Dann kannst Du aber auch gleich einen Mietvertrag vorlegen.

Ciao!
Nemo

Lieber Nemo,

Kein vernünftig denkender Mensch wird Aufwendungen für einen
berufsbedingt geführten doppelten Haushalt anerkennen, wenn
dessen Bestehen nicht nachgewiesen wird.

Daß eine Bedingung für das Bestehen einer doppelten Haushaltsführung die entgeltliche Unterkunft ist, hat meines Wissens bisher weder der Gesetzgeber noch der BFH irgendwann als entscheidend erachtet. In §9 (1) Satz 3 Nr. 5 EstG steht „wenn der Arbeitnehmer (…) am Beschäftigungsort wohnt“, d.h. nur dieser Sachverhalt muß glaubhaft gemacht werden, sonst würde da stehen „wenn der Arbeitnehmer (…) Miete bezahlt“. „Wohnen“ ist schon durch zich Einspruchsverfahren gegangen und durch zich Instanzen geklagt worden, der Tenor ist immer gleich: Wohnen heißt schlafen, essen, kochen und sich waschen können. Das isses dann schon.

Nur die anderen
Kosten geltend zu machen, erscheint daher wenig
aussichtsreich.

Wenn jemand keinen Vertrag vorlegt, sondern nur Quittungen o.
ä., wird das Finanzamt zur Gewährung des Abzugs auch den
Zahlungsempfänger wissen wollen. Dann kannst Du aber auch
gleich einen Mietvertrag vorlegen.

Wobei man die kleine Feinheit beachten sollte, daß der Stpfl bei einem Kollegen untergebracht ist. Ob es da wohl einen Vertrag gibt? Und ob der Kollege vor Freude Luftsprünge machen wird, wenn man ihm nicht nur den Papierkram an den Hals hängt, sondern darüber hinaus noch zu einer Anlage V verhilft? Und dann können wir noch zwei Grenzsteuersätze vergleichen und schaun, was da so rauskommt unterm Strich.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

Jeder weiss, was wohnen bedeutet. Darin sehe ich auch kein Problem. Aber die Beweislastverteilung ist eindeutig: Wer erklärt, woanders zu wohnen, muss dies nachweisen.

Er könnte auch unentgeltlich untergebracht sein. Zahlt er aber etwas und macht dies geltend, greift §160 AO.

Ciao!
Nemo