Blackout: vorbehalt der nachprüfung

hi,

habe heute einen blackout gehabt. es geht um einen einkommensteuerbescheid. der mandant hat bisher seine steuererklärung selber gemacht, weil er gewerbliche einkünfte hat (neu), hat er sich bisher noch nicht an 2001 rangetraut. vom finanzamt wurde nun geschätzt.

der bescheid wurde unter VdN (164 AO) erlassen. der mandant wusste die folgen nicht, hat einspruch eingelegt und um terminverschiebung gebeten. nun nach x-maliger aufforderung kam die einspruchsentscheidung. klagefrist läuft.

und nun komm ich ins spiel: ist die einspruchsentscheidung nicht irrelevant, da ich noch x monate nach § 164 II AO die änderung zugunsten steuerpfl. beantragen kann?

oder ist mir hier irgendwas entgangen? ich habe ihn erstmal beruhigt, bin mir nun aber selber nicht mehr ganz sicher ob ich wirklich noch länger als 2 wochen zeit habe…

bitte um kurze bestätigung/ermahnung!

danke und gruss vom

showbee

Hallo!

Eine Einspruchsentscheidung ist die Bestätigung oder Änderung eines Steuerbescheids („Der Steuerbescheid in der Gestalt der EE vom … ist …“). Daher gelten allgemein keine abweichenden Regelungen gegenüber dem ursprünglichen Steuerbescheid (§ 365 AO).

Der Vorbehalt der Nachprüfung muss ausdrücklich schriftlich aufgehoben werden. Ein Steuerbescheid ohne Vorbehalt - auch in Gestalt einer EE - ist keine Aufhebung der wirksam gewordenen Nebenbestimmung im ursprünglichen Steuerbescheid (vgl. BFH v. 14.9.1993, BStBl.1995 II S.2).

Ciao!
Nemo

und nun komm ich ins spiel: ist die einspruchsentscheidung
nicht irrelevant, da ich noch x monate nach § 164 II AO die
änderung zugunsten steuerpfl. beantragen kann?

Hallo Showbee,

Ein Bescheid, der unter dem VdN ergangen ist kann jederzeit geändert werden. Soweit ist der Gesetzestext eindeutig und unumstößlich. Das gilt natürlich auch, wenn der Bescheid durch eine Einspruchsentscheidung bestätigt wurde.
Dabei gilt der Vorbehalt solange, bis er ausdrücklich durch einen Hinweis in der Einspruchsentscheidung, in einem geänderten Bescheid oder durch sonstige Mitteilung aufgehoben wird.
Nach Deiner Schilderung wird das FA den Einspruch mit Vordruck als unbegründet zurückgewiesen haben. Dieser Vordruck oder Standarttext sieht die Aufhebung des Vorbehalts nicht vor. Wenn, dann wird es hanschriftlich oder gestempelt hinzugefügt sein.

Gruß

Kiese

danke an die antworter!
puuuh bin ich ja erleichtert, ich dachte es mir ja auch auf die schnelle, habe dann aber doch irgendwie (wohernur) zweifel bekommen…