weiß jemand wieviele Jahre man im Nachhinein eine Einkommenssteuererklärung für einen Arbeitnehmer abgeben kann, der nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt.
Im konkreten Fall liegen mir Lohnsteuerkarten von 1991-2002 vor.
Falls eine Rechtsquelle angegeben werden kann, würde ich mich sehr freuen.
erklärungen nur noch für 2001 und 2002 einreichbar:
§ 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG „[…] Der Antrag ist bis zum Ablauf des auf den Veranlagungszeitraum folgenden zweiten Kalenderjahrs durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung zu stellen. […]“
antrag bezieht sich auf „antragsveranlagung“ bei arbeitnehmern, denn dere einkommensteuer ist i.d.R. durch den lohnsteuerabzug abgegolten.
§ 46 sagt auch, wann diese nicht abgegolten ist und eine steuererklärung abzugeben ist, dann gilt die festsetzungsverjährung von 4 jahren. dazu im § 46 Abs. 2 die Nr. 1-7 EStG! in dem fall bestand abgabepflicht und die steuerbescheide können dann jetzt noch für 1996 und folgende jahr erlassen werden, denn die frist beträgt 4 jahre (2003, 2002, 2001, 2000) der beginn der frist ist verschoben um 3 jahre (§ 170 Abs. 2 Nr. 1 AO).
fristbeginn eigentlich 31.12.1996, verschoben auf den ablauf des 3. kalenderjahr folgende jahr (also 31.12.99), ablauf der frist dann 31.12.2003. hoffe ich bin nun mit den ganzen 999 nicht durcheinandergekommen.
also auskennen tu ich mich da nicht, aber auf der Seite www.steuernetz.de findest du, wenn du links auf „Gesetzes-Texte“ klickst das Einkommenssteuergesetz. Vielleicht findest du da ja eine nützlich Info.
Gruß
Susi
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