Wie wird Steuer nach Auslandsaufenthalt geregelt?

Hallo :smile:

ich habe folgende Frage(n)
Mein Verlobter wohnt zur Zeit noch in Belgien (bereits seit 13 Jahren), ist Deutscher und hat dort sein Studium beendet und danach natürlich regelmäßig gearbeitet und natürlich auch fleißig in die Rentenversicherung etc. einbezahlt. Nun möchte er wieder zurück nach Deutschland und hier endlich mit mir zusammenziehen.

Wie müssen wir vorgehen, was die Steuer, Rente etc. angeht? Kann er im nächsten Jahr für dieses Jahr dann bereits Steuern absetzen (für z.B. Bewerbungskosten etc?). Muss er in Belgien und hier Lohnsteuererklärungen abgeben? Werden die Rentenbeiträge nach Deutschland übertragen?

Wäre wirklich toll, wenn ich hier einige Antworten erhalten würde.
Danke dafür schon im Vorfeld,
Sally

hi,

vor dem umzug und bei der steuererklärung/en des umzugsjahres solltet ihr unbedingt die hilfe eine steuerberaters annehmen. am besten einen im grenzgebiet suchen, der vielleicht eine sozietät mit belgischen kollegen hat bzw. belgisches steuerrecht kennt. ggf. hilft euch die passende steuerberaterkammer.

mfg vom

showbee

Hallo Sally,

ich habe folgende Frage(n)
Mein Verlobter wohnt zur Zeit noch in Belgien (bereits seit 13
Jahren), ist Deutscher und hat dort sein Studium beendet und
danach natürlich regelmäßig gearbeitet und natürlich auch
fleißig in die Rentenversicherung etc. einbezahlt. Nun möchte
er wieder zurück nach Deutschland und hier endlich mit mir
zusammenziehen.

Wie müssen wir vorgehen, was die Steuer, Rente etc. angeht?

Zuerst die Rentenversicherungsbeiträge: Die lassen sich grundsätzlich trotz EG und allerlei Abkommen (noch) nicht übertragen. Die Mindest-Beitragsdauer für die minimale gesetzliche Altersrente ist national unterschiedlich geregelt, das ist zunächst etwas für den belgischen Rentenversicherungsträger. In einzelnen Ländern besteht für Ausländer die Möglichkeit einer teilweisen oder ganzen Rückerstattung der Beiträge, wenn man im Gegenzug den definitiven Verzicht auf alle zukünftigen Ansprüche erklärt. In diese Richtung wäre bei der belgischen Sécu zu fragen.

Kann er im nächsten Jahr für dieses Jahr dann bereits Steuern
absetzen (für z.B. Bewerbungskosten etc?).

Bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wirkt sich immer bloß der Aufwand aus dem gleichen Kalenderjahr aus. Das läßt sich aber u.U. bisschen steuern: Dauernder Aufenthalt am 31.12.2003 in D = unbeschränkte ESt-Pflicht in D >> Aufwendungen aus 2003 ansetzbar, wenn auch in D Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit in 2003. Wenn keine Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit 2003 in D, können auch keine Werbungskosten aus 2003 geltend gemacht werden. (Werbung heißt hier nicht „Reklame“, sondern „Aufwand, um etwas zu erhalten“.)

Muss er in Belgien
und hier Lohnsteuererklärungen abgeben?

Einkommensteuererklärungen: Ja, wenn der auf Dauer angelegte Umzug vor Ende des Jahres stattfindet. Laut Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Belgien unbeschränkte Einkommensteuerpflicht nur in dem Land, wo Wohnsitz oder dauernder Aufenthalt am 31.12. war, auch wenn Aufenthalt in Belgien mehr als die Hälfte des Jahres. Aber Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind in B steuerpflichtig, soweit in B erzielt. In der Praxis ist es sinnvoll, zuerst die belgische Steuererklärung zu machen (Vorsicht, von vornherein auf den Wohnsitzwechsel hinweisen, weil einiges dann anders behandelt wird). Dann ist es viel einfacher, die belgischen Einkünfte und die in Belgien bezahlte Steuer in der deutschen Erklärung unterzubringen.

Werden die
Rentenbeiträge nach Deutschland übertragen?

Nein, s.o. - aber möglicherweise gibt es Wege, sie nicht in den Kamin zu schreiben >> belgische Sécu befragen.

Was showbee schon gesagt hat: Doppelbesteuerungsabkommen sind ein Spezialgebiet, was in der Regel bloß grenznah niedergelassene Steuerberater beherrschen. In Hessen wohnt ihr ein Stück weit von der Grenze weg. Hier ist das Frankfurter Branchentelefonbuch der Schlüssel: Dort sitzen jede Menge international operierende Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, von denen sich die meisten auch mit Einkommensteuerfällen beschäftigen, und die den Vorteil haben, daß sie ständig mit DBA-Fragen zu tun haben und auch Partner in Brüssel kontaktieren können. Vorsicht! WPs sind gut bezahlte Leute und die StB-Gebührenverordnung ist aus Gummi, vorher nach dem ca.-Honorar fragen!

Schöne Grüße

Martin May

Hi,

noch eine Meinung:

Nach Artikel 15 und Artikel 23 Abs.1 Nr.1 des DBA Belgien unterliegen die in Belgien erzielten Einkünfte dem Progressionsvorbehalt gemäß § 32b Nr.2 EStG und § 2 Abs. 7 EStG in Deutschland und sind damit in der deutschen Steuererklärung auf der Anlage N in der Mitte einzutragen.
Geh doch einfach mal zu deinem zuständigen Finanzamt und frage dort den „Hauptsachbearbeiter für DBA“, der wird dir das erklären.
Bei Fragen einfach mal mich anmailen!!

Gruß

Peter

Ergänzung
Das gilt natürlich nur im Jahr des Umzugs !!

Will man das vermeiden, sollte man, wenn es irgendwie geht, zum 31.12. umziehen und den Arbeitsplatz wechseln.

Nochmals

Peter (selber ein paar Jahre diesen Job beim FA gemacht)

Vielen Dank euch allen
Hallo nochmal,

und vielen Dank für die tolle Hilfe. Nun bin ich schon etwas schlauer und hoffe, dass eine Chance besteht zumindest die bereits gezahlten Rentenbeiträge zurückerstattet zu bekommen, wenn sie schon nicht anerkannt wird.

Super! Das ist also ein vereintes Europa :wink:

Viele Grüße
Sally