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§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG
EStG § 9: Werbungskosten
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4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2 Fährt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Bei Fahrten mit einem eigenen _ODER ZUR NUTZUNG ÜBERLASSENEM_ Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzusetzen:
a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark,
b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche Mark
für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend;
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[Einkommensteuergesetz (Stand: 30.04.1999)]