Fahrkosten absetzen wenn der Halter ein anderer

Von: , Frage gestellt am Di, 21. Mär 2000

Ich habe demnächst für eine Übergangszeit einen Arbeitsweg von ca. 70 km. Diese möchte ich natürlich steuerlich absetzen.
Meine Frage:
Der Halter des Fahrzeugs ist mein Vater. Gibt das Probleme? Was muß ich berücksichtigen?
Das Fahrzeug wird voll von mir finanziert.

5 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    Re: Fahrkosten absetzen wenn der Halter ein andere

    Ich hatte zwar ein paar Jahre lang einen nicht ganz so langen Arbeitsweg (nur 25 km einfach), aber das Auto war auch auf Daddy angemeldet. Mit dem Absetzten der Fahrtkosten und auch der Kfz-Haftplichtversicherung gab es nie Probleme. Ich hab das ganz normal abgesetzt ohne irgendwelche besonderheiten zu beachten. [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

    • Antwort von nach 6 Tagen hilfreich
      Belege?

      Musstest Du eine Vollmacht für's Auto oder sonst was Schriftliches von Daddy als 'Beweis' mit einreichen ? Ich hatte zwar ein paar Jahre lang einen
      nicht ganz so langen Arbeitsweg (nur 25
      km einfach), aber das Auto war auch auf
      Daddy angemeldet. Mit dem Absetzten der
      Fahrtkosten und auch der
      Kfz-Haftplichtversicherung gab es nie
      Probleme. Ich hab das ganz normal
      abgesetzt ohne irgendwelche
      besonderheiten zu beachten.

  2. Antwort von nach einem Tag hilfreich
    § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG

    EStG § 9: Werbungskosten
    ...
    4. Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. 2 Fährt der Arbeitnehmer an einem Arbeitstag mehrmals zwischen Wohnung und Arbeitsstätte hin und her, so sind die zusätzlichen Fahrten nur zu berücksichtigen, soweit sie durch einen zusätzlichen Arbeitseinsatz außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit oder durch eine Arbeitszeitunterbrechung von mindestens vier Stunden veranlaßt sind. 3 Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Fahrten von oder zu einer Wohnung, die nicht der Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird. 4 Bei Fahrten mit einem eigenen _ODER ZUR NUTZUNG ÜBERLASSENEM_ Kraftfahrzeug sind die Aufwendungen mit den folgenden Pauschbeträgen anzusetzen:
    a) bei Benutzung eines Kraftwagens 0,70 Deutsche Mark,
    b) bei Benutzung eines Motorrads oder Motorrollers 0,33 Deutsche Mark
    für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte; für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste benutzbare Straßenverbindung maßgebend;

    ...
    [Einkommensteuergesetz (Stand: 30.04.1999)]

    • Antwort von nach einem Tag hilfreich
      Re: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG

      4 Bei Fahrten mit einem eigenen _ODER ZUR
      NUTZUNG ÜBERLASSENEM_ Kraftfahrzeug sind
      die Aufwendungen mit den folgenden
      Pauschbeträgen anzusetzen:
      a) bei Benutzung eines Kraftwagens
      0,70 Deutsche Mark,
      Warum schreibt mir mein Steuerprogramm nur 52 Pfennig rein???
      Bernd

      • Antwort von nach 16 Tagen hilfreich
        Re^2: § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG

        Kann es sein das du das "Fenster" für Dienstreisen angeklickt hast?Oder ist es eine Dienstreise?Dann ist es (vermutlich) richtig.... [Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

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