Insolv.mangels Masse

Mein BWL-Lehrer behauptet, dass die Steuerzahlung des AG-Anteils an das FA an den AN übergeht, wenn AG mangels Masse zahlungsunfähig; somit ginge die Haftung an den AN über. ?? (habe den St.berater noch nicht dazu befragt)

Hallo,

eine derartige gesetzliche Regelung ist mir nicht bekannt.
Es gibt allerdings eine Durchgriffshaftung. Eine GmbH haftet ja nur mit dem Stammkapital. Wenn eine Insolvenzmasse nicht zur Verfügung steht, kann der Geschäftsführer im Wege der Durchgriffshaftung für solche Forderungen haftbar gemacht werden. Dazu gehören Forderungen aus Lohnsteuer und aus Umsatzsteuer wie auch Sozialversicherungsbeiträge.
Im Übrigen hast du eine falsche Information erhalten. Es gibt keinen Arbeitgeberanteil bei der Lohnsteuer. Diese ist vollständig vom Arbeitnehmer zu entrichten.

Gruß,
Francesco

Hallo Bettina,

ich glaube, da ist ein bisschen durcheinander gekommen:wink:

Mein BWL-Lehrer behauptet, dass die Steuerzahlung des
AG-Anteils

Es gibt keinen AG-Anteil bei der Lohnsteuer. Steuerpflichtig ist tatsächlich alleine der Arbeitnehmer. Allerdings übernimmt die Abführung der Steuern der Arbeitgeber, einfach weils praktikabler ist.

an das FA an den AN übergeht, wenn AG mangels Masse
zahlungsunfähig; somit ginge die Haftung an den AN über. ??
(habe den St.berater noch nicht dazu befragt)

IMHO nein, steuerschuldig ist und bleibt auch bei Insolvenz der AG (außer bei Bruttoauszahlung, das dürfte aber in der Regel wohl so nicht vorkommen).
Was vielleicht in der Insolvenz ggf. passieren kann: Der Arbeitnehmer fordert seine ausstehenden Löhne natürlich immer Brutto ein. Sollte hier etwas gezahlt werden, ist natürlich anteilig die Lohnsteuer abzuführen. Dies dürfte aber vermutlich bereits durch den Insolvenzverwalter geschehen…

Grüße
Jürgen

Eine GmbH haftet ja nur mit dem Stammkapital.

Böser Fehler: Eine GmbH haftet nicht (!!!) nur mit dem Stammkapital, sondern mit dem kompletten Gesellschaftsvermögen.

Beste Grüße, J.

Hallo Francesco,

letzte Antwort von mir klang ein bisschen großkotzig; sollte aber nicht so sein. Tatsächlich ist dieses Problem eine beliebte Fangfrage in juristischen Prüfungen: Womit haftet eine GmbH?

In der Theorie ist auch die Durchgriffshaftung sehr interessant. In der Praxis sieht´s oft mau aus. (1) Bei Bankdarlehen ist fast immer auch der Gesellschafter als Bürge in die Pflicht genommen. (2) Nach erfolgreicher, aber - mangels Masse - unbefriedigtem Prozessausgang soll nochmals ein Prozess gegen den Gesellschafter und/ oder Gesechäftsführer eingeleitet werden? Dazu wird man nur wenige überreden können.

Beste Grüße, J.