Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

Von: , Frage gestellt am Do, 30. Okt 2003

Hallo,

ich habe folgendes Problem. Es dreht sich wie der Titel schon besagt um die UMGEKEHRTE Betriebsaufspaltung.

Sachverhalt:

Wir haben eine Besitzkapitalgesellschaft und eine Betriebspersonengesellschaft. An den beiden Gesellschaften sind jeweils die drei Gesellschafter A,B und C allein beteiligt (Beteiligungsquote ist hier uninteressant). A gibt der Gesellschaft ein Darlehen (22500 € Zinsen p.a.), B erhält eine Geschäftsführervergütung i.H.v. 100000 € und C überlässt der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut für 12000 € p.a..

Frage:

Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
C das WG in die Besitzkap.ges. oder in die Betriebspers.ges.???

Es wäre super, wenn ich schnell eine Antwort bekäme...:-)

Danke, Pitt.


4 Antworten zu dieser Frage

  1. Antwort von nach einer Stunde 0 hilfreich
    Re: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

    Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
    keiner!

    denn alle Leistungen werden vergütet, wie betriebsfremde Leistungen.

    Gehalt bei B
    Zinsen bei A
    Miete bei C

    gruss

  2. Antwort von nach 2 Stunden 0 hilfreich
    Re: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

    hallo pitt, Wir haben eine Besitzkapitalgesellschaft und eine
    Betriebspersonengesellschaft.
    nicht eher umgedreht? die personengesellschaft besitzt und die kap.ges. betreibt den betrieb? für mich ergibt deine variante keinen sinn.

    wie gesagt, eine betriebspersonengesellschaft samt betriebskapitalgesellschaft macht keinen sinn, hier würde das vermögen bei einer jP sein und die ganzen risiken der unternehmung in der personengesellschaft.

    sinn & zweck der betriebsaufspaltung verfehlt! An den beiden Gesellschaften
    sind jeweils die drei Gesellschafter A,B und C allein
    beteiligt (Beteiligungsquote ist hier uninteressant). A gibt
    der Gesellschaft ein Darlehen (22500 € Zinsen p.a.), B erhält
    eine Geschäftsführervergütung i.H.v. 100000 € und C überlässt
    der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut für 12000 € p.a..
    Frage:

    Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
    C das WG in die Besitzkap.ges. oder in die
    Betriebspers.ges.???
    also, geschäftsführungsvergütung kommt aus der betriebsgesellschaft. wenn betriebsgesellschaft eine kap.ges. ist, sind es dort betriebsausgaben und beim gesellschafter einkünfte § 19.

    überlassung des wirtschaftsgutes erfolgt sicherlich in das besitzunternehmen, stellt dort entweder eine einlage dar oder sonderbetriebsvermögen des gesellschafters.

    das darlehen muss man prüfen, wem es zur verfügung steht! zur finanzierung von besitz, dann ggf. in die besitzgesellschaft, zur finanzierung von laufenden ausgaben weil die gesellschaft "knietief im dispo" ist, dann wohl zu der.

    im übrigen kommt es auch auf die tatsaechliche durchführung an und die verträge. wenn der C einen darlehensvertrag mit der kap.ges. hat, das geld aber in die pers.ges. fliesst, gibts ein problem!

    ggf. sachverhalt ergänzen oder mal einen steuerberater besuchen.

    mfg vom

    showbee

  3. Antwort von nach 4 Stunden 0 hilfreich
    Re: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

    A gibt
    der Gesellschaft ein Darlehen (22500 € Zinsen p.a.), B erhält
    eine Geschäftsführervergütung i.H.v. 100000 € und C überlässt
    der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut für 12000 € p.a..

    Frage:

    Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
    C das WG in die Besitzkap.ges. oder in die
    Betriebspers.ges.???
    Hi Pitt,

    folgendes als Denkanstoss, sicher bin ich mir da wirklich nicht.

    Kap.Ges scheidet aus, da es sich nicht um einlagefähige Wirtschaftsgüter handelt, schau mal in den KSt-Richtlinien unter verdeckter Einlage irgendwo zu § 8, ausserdem ist es ja wohl voll entgeltlich, so dass dies sowieso ausscheidet.

    Dann bleibt noch die Betriebspersonengesellschaft (BPG):
    Wenn C das Grundstück direkt an die BPG überlässt, dann hat er ziemlich zweifellos Sonderbetriebsvermögen I bei der BPG.

    Wenn er das Grundstück an die KapGes entgeltlich überlässt und diese dieses weiter and die BPG vermietet, denke ich könnte er Sonderbetriebsvermögen II bei der BPG haben.

  4. Antwort von nach 7 Stunden 1 hilfreich
    Re: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung

    Hallo!

    Wenn ich Dich richtig verstehe, handelt es sich um (mehr oder weniger) beteiligungsidentische Schwestergesellschaften. Es besteht also kein Beteiligungsverhältnis der ABC GmbH an der ABC GbR, richtig?

    A, B und C gewähren "der Gesellschaft" unterschiedliche Leistungen. Welche ist den die "Gesellschaft"? Wäre die GbR gemeint, hätte das nichts mit einer Betriebsaufspaltung zu tun. Du musst also prüfen, wer mit dieser Person welches Rechtsverhältnis abgeschlossen hat (Darlehensverträge, Mietverträge, Dienstverträge). Diese Frage hat keinerlei steuerlichen Hintergrund, sondern ist rein zivilrechtlicher Natur (Darlehenskontoinhaber?). Ich gehe nachfolgend davon aus, dass die jeweiligten Rechtsverhältnisse zwischen der GmbH und deren Gesellschaftern bestehen, denn andernfalls wäre der Begriff Betriebsaufspaltung völlig fehl am Platz.

    Liegen Verträge mit der GmbH vor, führen damit zusammenhängende Aufwendungen zu Betriebsausgaben der GmbH. Wenn die GmbH ihrerseits - vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer - schuldrechtliche Vereinbarungen mit der GbR trifft, ist das getrennt zu beurteilen. Einnahmen daraus stellen bei der GmbH Betriebseinnahmen dar.

    Mangels Beteiligung der GmbH an der GbR liegen keine Sondervergütungen (Vorweggewinne) vor. Auch ist kein Durchgriff auf die GmbH-Gesellschafter möglich, da keine ununterbrochene "Mitunternehmerkette" i. S. d. § 15 Abs.1 Nr.2 EStG besteht. Soweit Vermögen weitervermietet bzw. -verpachtet wird, kann es nicht zu Sonderbetriebsvermögen der GmbH bei der GbR werden. Es bleibt Betriebsvermögen der GmbH, die ohnehin kraft Gesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und somit auch die Einnahmen der Gewerbesteuer unterwirft.

    In der Gesamthandsbilanz der GbR stellen die Miet- und Zinsaufwendungen an die GmbH normale Betriebsausgaben dar. Außerhalb dieser Bilanz kann m. E. keine Sonderbetriebseinnahme vorliegen, da der überlassende weder mittelbar, noch unmittelbar Mitunternehmer ist (anders GmbH & Co. KG, da GmbH Mitunternehmer). Es bleibt danach bei einer Betriebsausgabe der GbR.

    Eine Geschäftsführervergütung für den eigenen GF kann dagegen nur bei der GmbH als Betriebsausgabe berücksichtigt werden,

    Nur die Mitunternehmer A, B und C sind bei der GbR kraft Gesetz zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Insoweit liegen Sondervergütungen an den betreffenden Gesellschafter vor, die als Vorweggewinn nur diesem Gesellschafter zuzurechnen sind. Sollte ein schuldrechtlicher Anspruch überhaupt anzuerkennen sein, müsste die entsprechende Gewinnberichtigung außerhalb der Gesamthandsbilanz erfolgen.

    Ciao!
    Nemo

    _______________________________ Sachverhalt:

    Wir haben eine Besitzkapitalgesellschaft und eine
    Betriebspersonengesellschaft. An den beiden Gesellschaften
    sind jeweils die drei Gesellschafter A,B und C allein
    beteiligt (Beteiligungsquote ist hier uninteressant). A gibt
    der Gesellschaft ein Darlehen (22500 € Zinsen p.a.), B erhält
    eine Geschäftsführervergütung i.H.v. 100000 € und C überlässt
    der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut für 12000 € p.a..

    Frage:

    Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
    C das WG in die Besitzkap.ges. oder in die
    Betriebspers.ges.???

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