Re: Die umgekehrte Betriebsaufspaltung
Hallo!
Wenn ich Dich richtig verstehe, handelt es sich um (mehr oder weniger) beteiligungsidentische Schwestergesellschaften. Es besteht also kein Beteiligungsverhältnis der ABC GmbH an der ABC GbR, richtig?
A, B und C gewähren "der Gesellschaft" unterschiedliche Leistungen. Welche ist den die "Gesellschaft"? Wäre die GbR gemeint, hätte das nichts mit einer Betriebsaufspaltung zu tun. Du musst also prüfen, wer mit dieser Person welches Rechtsverhältnis abgeschlossen hat (Darlehensverträge, Mietverträge, Dienstverträge). Diese Frage hat keinerlei steuerlichen Hintergrund, sondern ist rein zivilrechtlicher Natur (Darlehenskontoinhaber?). Ich gehe nachfolgend davon aus, dass die jeweiligten Rechtsverhältnisse zwischen der GmbH und deren Gesellschaftern bestehen, denn andernfalls wäre der Begriff Betriebsaufspaltung völlig fehl am Platz.
Liegen Verträge mit der GmbH vor, führen damit zusammenhängende Aufwendungen zu Betriebsausgaben der GmbH. Wenn die GmbH ihrerseits - vertreten durch ihre(n) Geschäftsführer - schuldrechtliche Vereinbarungen mit der GbR trifft, ist das getrennt zu beurteilen. Einnahmen daraus stellen bei der GmbH Betriebseinnahmen dar.
Mangels Beteiligung der GmbH an der GbR liegen keine Sondervergütungen (Vorweggewinne) vor. Auch ist kein Durchgriff auf die GmbH-Gesellschafter möglich, da keine ununterbrochene "Mitunternehmerkette" i. S. d. § 15 Abs.1 Nr.2 EStG besteht. Soweit Vermögen weitervermietet bzw. -verpachtet wird, kann es nicht zu Sonderbetriebsvermögen der GmbH bei der GbR werden. Es bleibt Betriebsvermögen der GmbH, die ohnehin kraft Gesetz Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt und somit auch die Einnahmen der Gewerbesteuer unterwirft.
In der Gesamthandsbilanz der GbR stellen die Miet- und Zinsaufwendungen an die GmbH normale Betriebsausgaben dar. Außerhalb dieser Bilanz kann m. E. keine Sonderbetriebseinnahme vorliegen, da der überlassende weder mittelbar, noch unmittelbar Mitunternehmer ist (anders GmbH & Co. KG, da GmbH Mitunternehmer). Es bleibt danach bei einer Betriebsausgabe der GbR.
Eine Geschäftsführervergütung für den eigenen GF kann dagegen nur bei der GmbH als Betriebsausgabe berücksichtigt werden,
Nur die Mitunternehmer A, B und C sind bei der GbR kraft Gesetz zur Führung der Geschäfte berechtigt und verpflichtet. Insoweit liegen Sondervergütungen an den betreffenden Gesellschafter vor, die als Vorweggewinn nur diesem Gesellschafter zuzurechnen sind. Sollte ein schuldrechtlicher Anspruch überhaupt anzuerkennen sein, müsste die entsprechende Gewinnberichtigung außerhalb der Gesamthandsbilanz erfolgen.
Ciao!
Nemo
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Sachverhalt:
Wir haben eine Besitzkapitalgesellschaft und eine
Betriebspersonengesellschaft. An den beiden Gesellschaften
sind jeweils die drei Gesellschafter A,B und C allein
beteiligt (Beteiligungsquote ist hier uninteressant). A gibt
der Gesellschaft ein Darlehen (22500 € Zinsen p.a.), B erhält
eine Geschäftsführervergütung i.H.v. 100000 € und C überlässt
der Gesellschaft ein Wirtschaftsgut für 12000 € p.a..
Frage:
Wer bringt in welche Gesellschaft was ein???
C das WG in die Besitzkap.ges. oder in die
Betriebspers.ges.???