Fahrtenkosten Wohnung-Arbeitsstätte?

Hallo Zusammen!

Kann ein Arbeitnehmer die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte als Werbungskosten auch dann abziehen, wenn ihm ein betriebliches Fahrzeug zur Verfügung steht, bei dem die private Nutzung gestattet und die 1%-Regelung angewandt wird? Ich erinnere mich da wage an eine weitere Regelung mit 0,03% ? Was war das noch?

Viele Grüße

Jens

Hallo Jens,

Kann ein Arbeitnehmer die Fahrten Wohnung-Arbeitsstätte als
Werbungskosten auch dann abziehen, wenn ihm ein betriebliches
Fahrzeug zur Verfügung steht, bei dem die private Nutzung
gestattet und die 1%-Regelung angewandt wird? Ich erinnere
mich da wage an eine weitere Regelung mit 0,03% ? Was war das
noch?

Die 0,03% gehen in diese Richtung. Das ist der Faktor, mit dem die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bei der Berechnung des steuerpflichtigen geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung berücksichtigt werden.

Der auf diese Weise versteuerte Sachbezug stellt den AN steuerlich so, als habe er einen eigenen PKW für die täglichen Fahrten benutzt: Er hat den Aufwand nicht unmittelbar getragen, aber er hat die Fahrtkosten als Sachbezug so versteuert, als wären sie ausschließlich privat veranlasst.

Allerdings: Im Dienstwagenfall ist es möglich, daß pauschal besteuerte Arbeitgeberzuschüsse abgerechnet wurden, ohne dass Geld geflossen ist. Ansatz der Fahrtkosten nur nach Überprüfung der LSt-Bescheinigung und möglichst auch der einzelnen Gehaltsabrechnungen auf entsprechende Positionen.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

Der auf diese Weise versteuerte Sachbezug stellt den AN
steuerlich so, als habe er einen eigenen PKW für die täglichen
Fahrten benutzt: Er hat den Aufwand nicht unmittelbar
getragen, aber er hat die Fahrtkosten als Sachbezug so
versteuert, als wären sie ausschließlich privat veranlasst.

Allerdings: Im Dienstwagenfall ist es möglich, daß pauschal
besteuerte Arbeitgeberzuschüsse abgerechnet wurden, ohne dass
Geld geflossen ist. Ansatz der Fahrtkosten nur nach
Überprüfung der LSt-Bescheinigung und möglichst auch der
einzelnen Gehaltsabrechnungen auf entsprechende Positionen.

Tauchen denn die fiktiven Entgelte der 1%-Regelung bzw. die 0.03% auf der Lohnsteuerbescheinigung auf? Ein pauschal versteuerter Zuschuß natürlich, aber wenn dieser nicht gezahlt wird?

Jens

Hallo Jens,

Tauchen denn die fiktiven Entgelte der 1%-Regelung bzw. die
0.03% auf der Lohnsteuerbescheinigung auf? Ein pauschal
versteuerter Zuschuß natürlich, aber wenn dieser nicht gezahlt
wird?

auf der Lohnsteuerbescheinigung kann man die Sachbezüge bloß „ungefähr“ finden: Steuerbrutto minus steuerpflichtiges Gehalt = steuerpflichtige Bezüge, die kein Gehalt sind.

Dingfest machen kann man sie bloß auf den einzelnen Abrechungen.

Zuschüsse zu Fahrtkosten müssen auf der LSt-Bescheinigung (LSt-Karte Pos. 18) ausgewiesen werden, auch wenn kein Geld geflossen ist, sondern der Sachbezug. Unabhängig davon stehen sie auch auf den Abrechnungen: Im Steuerbrutto, in der relativ klarsten Darstellung bei der alten Tante Datev einmal positiv (zur Versteuerung) und einmal negativ (um den nach Tabelle LSt-pflichtigen Sachbezugswert zu verringern). Zulässig ist auch, den Sachbezugswert von vornherein um den Zuschuss vermindert darzustellen. Dieses ist nur nachprüfbar, wenn man sich den Bruttolistenpreis des Autos besorgt, oder am besten von der Gehaltsbuchhaltung die Berechnung kopieren lässt und nachvollzieht.

Schöne Grüße

MM