Eröffnungsbilanz

Hallo zusammen,

ich bin selbstständig und habe zwei Gewerbe angemeldet. In dem einen Gewerbe bin ich nun Bilanzierungspflichtig geworden.Das Finanzamt hat mich aufgefordert eine Eröffnungsbilanz zu erstellen. Dummerweise habe ich für beide Gewerbe nur ein Girokonto. Wie buche ich nun in der Eröffnungsbilanz die Bank? Mit dem Kontostand zum 31.12.2002 ? Der gilt ja eigentlich für beide Gewerbe. und wie buche ich 2003 auf?
Vielen Dank schon mal für Eure Hilfe
Guido

Hallo Guido,

mit dem bilanzierenden Betrieb bekommst Du nicht bloß in der EB, sondern auf Dauer eine sehr lästige Sache an den Hals, wenn Du nicht die Vermögenssphären klar trennst. Selbst wenn ein eigenes Konto für diesen Betrieb ein paar Euro kostet, ist das die gesparte Mühe allemal wert. Du kommst sonst aus der Turnerei mit Verrechnungskonten a) zu Deinem Privatbereich und b) zu dem nicht buchführungspflichtigen Betrieb nicht gescheit heraus.

Wenn Du dieses vorziehst, kannst Dus auch so handhaben. In diesem Fall ist das vorhandene Konto Betriebskonto, und alle Vorgänge, die nicht den Betrieb betreffen, müssen über entsprechende Privateinlage- und entnahmekonten im Betrieb bilanziert werden.

Werden die Grenzen für die Buchführungspflicht voraussichtlich auf Dauer überschritten? Wenn nein, gibt es u.U. Möglichkeiten, bei der Überschussrechnung zu bleiben.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

zunächst erst mal vielen Dank für die schnelle Antwort.

Wenn Du dieses vorziehst, kannst Dus auch so handhaben. In
diesem Fall ist das vorhandene Konto Betriebskonto, und alle
Vorgänge, die nicht den Betrieb betreffen, müssen über
entsprechende Privateinlage- und entnahmekonten im Betrieb
bilanziert werden.

d.h. in der EB buche ich die Bank mit dem Kontostand zum 01.01.?

Werden die Grenzen für die Buchführungspflicht voraussichtlich
auf Dauer überschritten? Wenn nein, gibt es u.U.
Möglichkeiten, bei der Überschussrechnung zu bleiben.

wie funktioniert das? würde mich sehr interessieren.
viele Grüße
Guido

Hallo Guido,

Werden die Grenzen für die Buchführungspflicht voraussichtlich
auf Dauer überschritten? Wenn nein, gibt es u.U.
Möglichkeiten, bei der Überschussrechnung zu bleiben.

wie funktioniert das? würde mich sehr interessieren.

die Frage ist aus der jüngsten Vergangenheit entweder in diesem Brett oder bei „Existenzgründung“. Es gibt in dem archivierten Thread auch einen Beitrag mit Zitat der entsprechenden internen Anweisung der Finanzbehörden. Kurz zusammengefasst: Wenn die Grenzen nach 141 AO für Vollbuchführung absehbar nur für die Dauer eines Jahres überschritten werden, soll auf Antrag von der Anforderung von Bilanzen abgesehen werden. Gesetzliche Grundlage dazu ist der etwas weiter formulierte § 148 AO „Bewilligung von Erleichterungen“: Es können in diesem Zusammenhang Erleichterungen bewilligt werden, wenn die Einhaltung der Pflichten Härten mit sich bringt und wenn die Besteuerung durch die Erleichterung nicht beeinträchtigt wird. Für „Härte“ lässt sich im Fall einer Überschreitung der Grenzen länger als ein Jahr m.E. bloß argumentieren, wenn die Buchführungspflicht wegen Umsatzgrenze 260.000 Euro eingetreten ist und der Ertrag gering bleibt, so daß der administrative Aufwand den Betrieb existenziell gefährden könnte.

Aber Antrag mit Berufung auf 148 AO ist natürlich immer möglich, ablehnen kann man ihn allemal.

Schöne Grüße

MM