bei dieser Interpretation würden allerdings Kleinunternehmer
bevorzugt, die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7%
tätigen. Für die wäre die Grenze dann ja faktisch wesentlich
höher, oder sehe ich das falsch?
hi,
der sinn der KU regelung ist nicht die steuerersparnis, sondern die ersparnis von bürokratie. in der tat ist es so, dass du draufzahlst, wenn du 16er statt 7er umsätze tätigst.
die berechnung des gesamtumsatzes vollzieht sich wie folgt:
steuerbare umsätze
- steuerfreie umsätze (§ 4)
= gesamtumsatz
- umsatz aus verkauf anlagevermögen
= umsatz nach § 19 I 2
- umsatzsteuer
= umsatz im sinne § 19 I UStG!
wenn du nun schon mit ust kalkulierts etc., dann sollte es sinnvoll sein, auf die KU zu verzichten, wenn du eh knapp vorbeischrammst.
sinn ergibt die regel nur, wenn du:
- auf dauer unter der grenze bleibst
- keine grossen anschaffungen hast
- meistens nur private kunden hast
- du faul zum kalkulieren bist
denn: wenn du eine ware hast, einkauf 80,-- dann kannst du die auch mal eben für 85,-- verkaufen ohne dir gleich sorgen zur ust zu machen. wenn du keine KU regel nimmst, müsstest du erst schauen, wie hoch dein kosten/gewinn-produzierendes nettoentgelt sein muss, dann rechnest du die ust drauf und zu dem preis verkaufst du. du musst also im kopf immer * 1,16 rechnen.
wenn du dann viel einkauf hast, musst du am besten noch ca. im kopf haben, wieviel UStVZ in diesem monat zu zahlen ist. es ergibt sich ein hoher administrativer aufwand, der sich bei einem monatsumsatz von 1000,- EUR im nebengewerbe (und hier vielleicht bei 200,- gewinn mtl.) nicht lohnt.
ergo: § 19 UStG = vereinfachungsregel, nicht in erster linie steuersparregel!
mfg vom
showbee