Kleinunternehmer in einem Teil des Jahres

Hallo Experten,

ich habe zum 09.09.2003 eine gewerbliche Tätigkeit aufgenommen und im Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auf die Kleinunternehmerregelung optiert.

Ist es korrekt, dass ich in diesem Jahr 4/12 von 17.500 Euro, also 5.833,33 Euro Umsatz machen darf, ohne in 2004 USt-pflichtig zu werden?

Vielen Dank,

Sebastian

PS: Der Fragebogen vom Finanzamt enthielt noch die alte Grenze von 16.620 Euro. Bin ich daran jetzt gebunden oder zählen die 17.500?

Hallo Sebastian,

PS: Der Fragebogen vom Finanzamt enthielt noch die alte Grenze
von 16.620 Euro. Bin ich daran jetzt gebunden oder zählen die
17.500?

Die Formulare müssen halt aufgebraucht werden, es gilt trotzdem das Gesetz.

Die Rechnung mit 4/12 ist korrekt, § 19 Abs 3 Satz 3 und 4 UStG - September ist ein ganzer Monat.

Schöne Grüße

MM

Hallo Martin,

vielen Dank für die prompte Antwort. Den Betrag kann ich dann auch in voller Höhe einnehmen, oder? Oder muss ich die theoretisch darauf entfallende Umsatzsteuer herausrechnen? Im Gesetz steht ja „Umsatz zuzüglich der darauf entfallenden Steuer“. Dann wären es ja nicht mehr 17.500 sondern nur 15.086. Diese Formulierung verwirrt mich etwas.

Sebastian

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Hallo Sebastian,

so lese ich die Formulierung „Umsatz zuzüglich etc.“ auch. Habe gerade in Richtlinien, DVO und Google rumgekruschtelt und gefunden, dass es keine Erläuterung zu dieser Formulierung gibt; sie darf also wohl wörtlich aufgefasst werden. Die Mandate, die ich in diesem Zusammenhang bearbeitet habe, waren alle fett drunter oder fett drüber.

Ob man also argumentieren kann: „Nicht erhobene USt entfällt nicht auf den dazugehörigen Umsatz“ (das würde dann bedeuten: für die Grenze gilt Netto = Brutto), kann ich nicht sicher sagen. Aus der wörtlichen Formulierung lässt sich das m.E. nicht ableiten.

Vielleicht schauen showbee, Cirwalda, local, Inder oder Nemo gleich noch vorbei (nur ein paar Namen von Leuten, die da mehr wissen).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

bei dieser Interpretation würden allerdings Kleinunternehmer bevorzugt, die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7% tätigen. Für die wäre die Grenze dann ja faktisch wesentlich höher, oder sehe ich das falsch?

Zum anderen würde ich ja, wenn ich Ust-pflichtig wäre, nicht mehr Geld von meinen Kunden nehmen als bisher, sondern die in meinem Umsatz enthaltene Steuer abführen. Also ist doch die potentielle USt in meinem Umsatz schon enthalten.

Naja, vielleicht kann noch jemand eine definitive Auskunft dazu geben. Was geschieht denn, wenn man am Ende des Jahres doch über der Grenze liegt. Ich nehme an, dann folgt eine Nachzahlung, oder?

Gruß

Sebastian

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Hallo Sebastian,

bei dieser Interpretation würden allerdings Kleinunternehmer
bevorzugt, die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7%
tätigen. Für die wäre die Grenze dann ja faktisch wesentlich
höher, oder sehe ich das falsch?

Dieses wäre zunächst kein systematischer Widerspruch, weil die Ermäßigung des USt-Satzes auf der Endverbraucherstufe bereits eine grundsätzliche Bevorzugung darstellt.

Zum anderen würde ich ja, wenn ich Ust-pflichtig wäre, nicht
mehr Geld von meinen Kunden nehmen als bisher, sondern die in
meinem Umsatz enthaltene Steuer abführen. Also ist doch die
potentielle USt in meinem Umsatz schon enthalten.

Dieses sagt auch Oberamtsrat Michael Vellen in seinem Beitrag zur USt-Gesamtdarstellung NWB 2002 („Kommentar für Arme“): „Der Gesamtumsatz ist stets nach den vereinnahmten Bruttobeträgen einschließlich der (rein rechnerisch) enthaltenen USt (nicht der Bemessungsgrundlage) zu berechnen.“ Also: Was nicht als Geld vereinnahmt ist, ist auch nicht draufzurechnen. Da regelmäßig die USt auf den Verbraucher abgewälzt wird, entspricht diese Handhabung auch dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Der Begriff „zuzüglich“, über den wir gestolpert sind, ist dann allerdings unter „wundersame Wege des Gesetzgebers“ abzulegen, weil er keinen besonderen Sinn gibt. Seisdrum.

Was geschieht denn, wenn man am Ende des Jahres
doch über der Grenze liegt. Ich nehme an, dann folgt eine
Nachzahlung, oder?

Grundsätzlich nicht. Der Vorjahresumsatz ist ja bekannt, da gibts eh kein Vertun. Der Umsatz im laufenden Jahr kann seiner Natur nach nicht präzise bestimmt werden; es zählt immer der voraussichtliche Umsatz, unabhängig von einer vielleicht abweichenden tatsächlichen Entwicklung, allerdings nicht bloß linear fortgeschrieben, sondern bereits unter Berücksichtigung geplanter Erweiterungen der Tätigkeit. „Maßgebend ist die zu Beginn eines Jahres vorzunehmende Beurteilung für das laufende Kalenderjahr.“ - 246 Abs 3 Satz 2 UStR.

Schöne Grüße

MM

bei dieser Interpretation würden allerdings Kleinunternehmer
bevorzugt, die Umsätze zum ermäßigten Steuersatz von 7%
tätigen. Für die wäre die Grenze dann ja faktisch wesentlich
höher, oder sehe ich das falsch?

hi,

der sinn der KU regelung ist nicht die steuerersparnis, sondern die ersparnis von bürokratie. in der tat ist es so, dass du draufzahlst, wenn du 16er statt 7er umsätze tätigst.

die berechnung des gesamtumsatzes vollzieht sich wie folgt:

steuerbare umsätze

  • steuerfreie umsätze (§ 4)
    = gesamtumsatz
  • umsatz aus verkauf anlagevermögen
    = umsatz nach § 19 I 2
  • umsatzsteuer
    = umsatz im sinne § 19 I UStG!

wenn du nun schon mit ust kalkulierts etc., dann sollte es sinnvoll sein, auf die KU zu verzichten, wenn du eh knapp vorbeischrammst.

sinn ergibt die regel nur, wenn du:

  • auf dauer unter der grenze bleibst
  • keine grossen anschaffungen hast
  • meistens nur private kunden hast
  • du faul zum kalkulieren bist

denn: wenn du eine ware hast, einkauf 80,-- dann kannst du die auch mal eben für 85,-- verkaufen ohne dir gleich sorgen zur ust zu machen. wenn du keine KU regel nimmst, müsstest du erst schauen, wie hoch dein kosten/gewinn-produzierendes nettoentgelt sein muss, dann rechnest du die ust drauf und zu dem preis verkaufst du. du musst also im kopf immer * 1,16 rechnen.

wenn du dann viel einkauf hast, musst du am besten noch ca. im kopf haben, wieviel UStVZ in diesem monat zu zahlen ist. es ergibt sich ein hoher administrativer aufwand, der sich bei einem monatsumsatz von 1000,- EUR im nebengewerbe (und hier vielleicht bei 200,- gewinn mtl.) nicht lohnt.

ergo: § 19 UStG = vereinfachungsregel, nicht in erster linie steuersparregel!

mfg vom

showbee

Hallo,

grundsätzlich gebe ich dir Recht. Ich möchte mir aber den KU-Status auf alle Fälle für das nächste Jahr erhalten. Da ich aber in diesem Jahr erst angefangen habe, muss ich den im Verhältnis zum Rest des Jahres relativ hohen Umsatz von September bis Dezember (Weihnachtsgeschäft) auf einen Jahresumsatz hochrechnen. Dadurch werde ich (voraussichtlich) relativ knapp an der Grenze sein.

Gruß

Sebastian

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Hallo Martin,

also verhält es sich so: meine Rechnungsbeträge (vereinnahmte Entgelte) als Kleinunternehmer sind Bruttobeträge einschließlich Umsatzsteuer. Diese brauche ich aber nicht - und darin besteht genau die Vereinfachung - abführen, und darf sie deshalb auch nicht ausweisen. Wenn ich also 17.500 Euro einnehme, dann schulde ich dem Finanzamt 2.413 Euro Umsatzsteuer, die aber nicht erhoben wird (Formulierung § 19). Also darf ich sie behalten.

Ich denke auch, dass ich den Sinn des Wörtchens „zuzüglich“ dann verstanden habe. Umsatz ist ja gerade definiert als Summe der Entgelte ohne (!) Umsatzsteuer (§ 10). Wenn der Zusatz mit „zuzüglich“ fehlen würde, könnte man ja sogar 20.300 Euro einnehmen (20.300 - 16% = 17.500).

Vielen Dank für die Infos.

Gruß
Sebastian

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Hallo Sebastian,

noch ein kleiner Tip auf den du evtl. natürlich selbst schon gekommen bist, wurde bisher aber noch nicht angesprochen (ausser ich habs überlesen).

Falls Du nächstes Jahr noch etwas Luft hast, da Dein Geschäftsjahr dann auch wirklich 12 Monate umfasst, kannst Du ja speziell die Weihnachtsumsätze etwas ins nächste Jahr schieben. Bei der heutigen Zahlungsmoral musst Du dazu wahrscheinlich nicht mal etwas tun. Die Berechnung der Umsatzgrenze erfolgt immer nach vereinnahmten nicht nach vereinbarten Entgelten (UStR). Kommt natürlich ganz stark auf Dein Geschäft und Deine Liquiditätslage an.

Grüße
Chris

Hallo,

grundsätzlich gebe ich dir Recht. Ich möchte mir aber den
KU-Status auf alle Fälle für das nächste Jahr erhalten. Da ich
aber in diesem Jahr erst angefangen habe, muss ich den im
Verhältnis zum Rest des Jahres relativ hohen Umsatz von
September bis Dezember (Weihnachtsgeschäft) auf einen
Jahresumsatz hochrechnen. Dadurch werde ich (voraussichtlich)
relativ knapp an der Grenze sein.