Mehrwert- / Umsatzsteuer

Hallo Experten,

mal angenommen eine Kfz-Reparatur-Werkstatt stellt nicht dem Kunden die Rechnung, sondern der Versicherung.

Kann dann die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer auf die erbrachten Tätigkeiten entfallen oder muss sie auch gegenüber dem Versicherer angesetzt werden?

Wenn sie angesetzt werden muss, gäbe es eine Konstellationsmöglichkeit, bei der das „Muss“ abbedungen werden kann?

Danke und Gruß
Marco

Hallo Marco,

mal angenommen eine Kfz-Reparatur-Werkstatt stellt nicht dem
Kunden die Rechnung, sondern der Versicherung.

Unabhängig von der Rechnungstellung bleibt der versicherte Kunde der Leistungsempfänger. Denkbar wären Ausnahmefälle, die voraussetzen, dass sich das Kfz (z.B. zur Verwertung) im Zeitpunkt der Leistung im Eigentum der Versicherung befindet.

Kann dann die Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer auf die
erbrachten Tätigkeiten entfallen oder muss sie auch gegenüber
dem Versicherer angesetzt werden?

Die Leistung der Werkstatt bleibt in jedem Fall USt-pflichtig, keine Befreiung in Abhängigkeit vom Auftraggeber.

Entscheidend ist, ob der versicherte Kunde Unternehmer iSd UStG und zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Wenn ers ist, zwei Möglichkeiten: Entweder Fakturierung nur des Nettobetrages an die Versicherung mit Verweis darauf, dass die USt direkt vom Kunden angefordert wird. Viel sauberer und technisch einfacher zu handhaben ist: Fakturierung an den Kunden (wg. Vorsteuerabzug braucht dieser einen Nachweis über die Leistung, die er für sein Unternehmen erhalten hat), Zweitschrift an die Versicherung, Kunden drauf hinweisen, dass er bloß die USt bezahlen muss.

Wenn sie angesetzt werden muss, gäbe es eine
Konstellationsmöglichkeit, bei der das „Muss“ abbedungen
werden kann?

Optionen gibt es hier nicht. Bloß die Unternehmereigenschaft entscheidet. Empfehlung: Unternehmereigenschaft durch Steuernummer oder USt-Identifikationsnummer nachweisen und zum Vorgang nehmen.

Schöne Grüße

MM