Baubiologe - gewerblich o. selbständig

Tach zusammen,

habe ein Problem der Abgrenzung zwischen selbständiger oder gewerblicher Tätigkeit eines Baubiologen.

Kein Katalogberuf, aber u.U. ähnlich…

Wer weiss Rat oder sogar einen Hinweis auf entspr. Literatur…

Vielen Dank, inder

hi inder,

müsstest du mal mehr zur ausbildung und zur tätigkeit deines falles machen. es kommt gerade bei nicht „katalogen“ auf die art der ausbildung und die art der nutzung der fähigkeiten an.

heute nachmittag vielleicht mehr…

mfg vom

showbee

Danke showbee,

hat kein abgeschlossenes Hochschulstudium bez. dieser Tätigkeit…

Die Ausbildung hat per Fernstudium, nicht an einer TH od. FH bzw. Uni,
ca. ein Jahr gedauert…

Gruß inder

hat kein abgeschlossenes Hochschulstudium bez. dieser
Tätigkeit…
Die Ausbildung hat per Fernstudium, nicht an einer TH od. FH
bzw. Uni,
ca. ein Jahr gedauert…

hi,

problem ist also die fehlende berufliche qualifikation. ich denke es geht hier nur über wissenschaftliche tätigkeit (also gutachterähnlich). im endeffekt geht es also nur darum, ob hier noch angewandte wissenschaft vorliegen kann und was am ende rauskommt.

problematisch wird es, wenn er keiner berufskammer angehört (aufsicht) und es um keinen anerkannten beruf geht. die umstände des einzelfalls (nachweis der qualifikation) und der zusammenhang der qual. mit den einnahmen muss natuerlich vom steuerpflichtigen geführt werden.

unter H 136 findest du was zum „autodidakt“:

Verfügt der Stpfl. nicht über einen entsprechenden Studienabschluss (Autodidakt), muss er eine diesem vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Da der Nachweis durch Teilnahme an Kursen oder Selbststudium auch den Erfolg der autodidaktischen Ausbildung mit umfasst, ist dieser Beweis regelmäßig schwer zu erbringen (→BFH vom 14.3.1991 - BStBl II S. 769).

  • Der Autodidakt kann aber ausnahmsweise den Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse anhand eigener praktischer Arbeiten erbringen. Hierbei ist erforderlich, dass seine Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und nicht nur der Tiefe, sondern auch der Breite nach zumindest das Wissen des Kernbereichs eines Fachstudiums voraussetzt und den Schwerpunkt seiner Arbeit bildet (→BFH vom 9.7.1992 - BStBl II 1993 S. 100). Die praktischen Arbeiten müssen so beschaffen sein, dass aus ihnen auf eine Ausbildung, einen Kenntnisstand und eine Qualifikation geschlossen werden kann, die durch den Kernbereich eines Fachstudiums vermittelt wird (→BFH vom 11.8.1999 - BStBl 2000 II S. 31).

  • Der Nachweis der erforderlichen theoretischen Kenntnisse kann auch mittels einer Wissensprüfung durch einen Sachverständigen erbracht werden (→BFH vom 26.6.2002 - BStBl II S. 768).

  • Ein abgebrochenes Studium reicht zum Nachweis einer autodidaktischen Ausbildung nicht aus (→BFH vom 4.5.2000 - BStBl II S. 616).

also, entscheidung kommt schlußendlich erst durchs finanzamt resp. durch das finanzgericht…

mfg vom

showbee