Wer weiß Genaueres ?
Ich bin Landesprogrammlehrer und arbeite in Ungarn. Ich bekomme ein ungarisches, steuerfreies Gehalt und weiterhin meine Landesbezüge. Da ich und meine Frau in Deutschland einen Wohnsitz haben(und uneingeschränkt steuerpflichtig sind) und meine Frau auch nur in Deutschland gemeldet ist und dort verdient hat, wollte ich in der Einkommenssteuererklärung einen doppelten Haushalt geltend machen. Das akzeptierte das Finanzamt auch, nur hat es die Werbekosten nicht vom deutschen Einkommen abgezogen, sondern vom ungarischen Einkommen, so dass ich ein ausländisches Minuseinkommen habe.Das hilft ein bisschen beim Progressionsvorbehalt aber nicht viel. Das Finanzamt begründet die Entscheidung damit, dass die Mehrausgaben ja mit dem Aufenthalt im Ausland zusammenhingen und daher Werbekosten hinsichtlich meines ungarischen Gehaltes sind. Ist das nach dem Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt zulässig ?
Vielen Dank schon mal im voraus
Volker
WK zu N-Einkünften Inland/Auslang
Hallo Volker,
Ich bin Landesprogrammlehrer und arbeite in Ungarn. Ich
bekomme ein ungarisches, steuerfreies Gehalt und weiterhin
meine Landesbezüge.
Das akzeptierte das
Finanzamt auch, nur hat es die Werbekosten nicht vom deutschen
Einkommen abgezogen, sondern vom ungarischen Einkommen, so
dass ich ein ausländisches Minuseinkommen habe.Das hilft ein
bisschen beim Progressionsvorbehalt aber nicht viel. Das
Finanzamt begründet die Entscheidung damit, dass die
Mehrausgaben ja mit dem Aufenthalt im Ausland zusammenhingen
und daher Werbekosten hinsichtlich meines ungarischen Gehaltes
sind.
Ist das nach dem Doppelbesteuerungsabkommen überhaupt
zulässig ?
DBA ist hier nicht zuständig, dort wird nur geregelt, welcher Staat das Recht auf die Besteuerung welcher Einkünfte hat. Art. 15 (1) DBA Ungarn sagt erstmal bloß, dass das in Ungarn erarbeitete und vom Ungarischen Staat bezahlte Gehalt auch in Ungarn steuerbar ist.
Die Argumentationsschiene ist die Frage, wofür Du die deutschen Bezüge bekommst? Handelt es sich um eine Freistellung, Beurlaubung (o.ä.) bei vollen bzw. gekürzten Bezügen, oder ist es möglich, die deutschen Bezüge als Entgelt für die Tätigkeit in Ungarn zu begründen? Wenn der Zusammenhang „Vergütung in D für die Tätigkeit in Ungarn“ hergestellt werden kann, greift auch ganz grundsätzlich und allgemein § 9 (1) Satz 1 EStG, und die Werbungskosten betreffen auch die deutschen Einkünfte.
Im Vorfeld ist es sicher vernünftig, unabhängig von einem Einspruchsverfahren schon mal ggf. telefonisch zu erklären, dass Deine Landesbezüge mit der Tätigkeit in Ungarn zusammenhängen - das liegt für einen Dritten erstmal nicht auf der Hand. Dann gehts vielleicht schon mit einer einfachen Änderung, ohne Einspruch und entsprechende Belastung der Statistik beim Veranlagungsteilbezirk.
Schöne Grüße
MM