Hallo,
vielen Dank für Deine Antwort, ich hoffe, ich darf trotz meiner späten Reaktion noch ein paar Nachfragen stellen.
Du wärst also vorerst Kleinunternehmer, möchtest aber auf die
Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten?
Korrekt - wenn ich das richtig sehe, hat das abgesehen von etwas höhrem administrativen Aufwand keine negativen Folgen für mich, korrekt? Lediglich spare ich bei der Anschaffung von Betriebsmitteln bspw. Geld, richtig?
- Dann musst Du im Anmeldebogen dem Finanzamt gegenüber
erklären, dass Du verzichtest hast. Diesen Bogen hast Du
offenbar noch nicht erhalten. Wenn es schon sehr lange dauert,
rufe ggf. beim Finanzamt an und erkundige Dich nach dem
Anmeldebogen.
Ist grad mal ne Woche her, die Gewerbeanmeldung. Noch am selben Tag sagte mir eine Dame vom Finanzamt, ich würde „demnächst“ ohnehin Post bekommen und müsste mich bis dahin um nichts weiter kümmern. Rechnungen stellen dürfte ich natürlich schon, es wäre jedoch unkomplizierter (aber nicht zwingend notwendig), wenn ich bis zur Abwicklung dieses Anmeldebogens gem. Kleinunternehmerregelung auf das Ausweisen von Umsatzsteuer verzichten würde.
- Du erwartest von Deinem Kunden, dass er Dir den
abzuführenden Umsatzsteuerbetrag bezahlt. Das wird er als
Unternehmer aber nur tun, wenn er diese Umsatzsteuer als
Vorsteuer abziehen kann. Deshalb hat er einen gesetzlichen
Anspruch auf Erteilung einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden
vollständigen Rechnung mit gesondertem USt-Ausweis (§ 14 Abs.1
UStG). Nur wenn Du als Kleinunternehmer behandelt werden
willst, schuldest Du keine Umsatzsteuer.
Eine solche Rechnung dürfen meine Kunden dann selbstverständlich bekommen, ist ja klar. Wenn ich das richtig verstanden habe, benötige ich dazu in innerdeutschen Rechtsgeschäften keine Ust.-ID, ja?
- Wenn Du eine Umsatzsteuer ausgewiesen hast, schuldest Du
diese Umsatzsteuer dem Finanzamt. Sollte Dir also nach 2
Monaten in den Sinn kommen, doch lieber Kleinunternehmer sein
zu wollen, musst Du diese Rechnungen berichtigen. Bis zur
Berichtigung der Rechnung hast Du keinen Anspruch auf
Erstattung der zuvor abgeführten Umsatzsteuer.
Ich habe nicht vor, mich ständig umzuentscheiden - deshalb stelle ich diese Frage ja auch jetzt schon (und mache mir weitere Gedanken dazu, bevor ich meine erste Rechnung in der Form ausstelle).
=> Fazit: Wenn Du Leistungen erbringst und kraft Gesetz
Kleinunternehmer bist, aber auf diese Begünstigung
verzichtest, musst Du auf Verlangen des Leistungsempfängers
die gesetzlich anfallende Umsatzsteuer gesondert in der
Rechnung ausweisen. - Grund: Es spielt keine Rolle, wie
verfahrensmäßig Deine steuerliche Erfassung stattfindet. Die
Unternehmereigenschaft wird durch die selbstständige und
nachhaltige Erbringung von Leistungen an Dritte ausgelöst.
Das heisst, meine Pflichten (und Rechte) ergeben sich wesentlich (ausschliesslich?) aus meinem Handeln, nicht jedoch aus irgendwelchen Statements gegenüber FA o.a.?
Gruß,
Malte.