MwSt ausweisen - ja oder nein?

Hallo,

ich habe mich selbstständig gemacht und bin bisher gemeldet als Kleinstunternehmer, muß also keine MwSt ausweisen. Jetzt meine Frage:
Im nächsten Geschäftsjahr steht die Anschaffung eines Firmenwagens (Leasing) an. Ist es ratsam, dann die Steuer auszuweisen? Welche Vorteile hätte das für mich? Nachteile (Außer mehr Arbeit)?

Gruß
Peter

Hallo!

Ich gehe davon aus, dass Du Gewinne erzielen willst. Langfristig werden Deine Umsätze (= Einnahmen) also die Höhe der Ausgaben übersteigen. Da normalerweise alle Umsätze zu einer MwSt führen, jedoch nur manche Aufwendungen zum VoSt-Abzug berechtigen, wirst Du langfristig eher draufzahlen.
Der Verzicht lohnt sich nur unter dem Gesichtspunkt eines Finanzierungsvorteils, da zunächst 16% als VoSt vom Finanzamt erstattet werden. Demgegenüber ist aber eine Privatnutzung zu besteuern. (Alternativ nach BRD-Recht: Hälfte der 16% VoSt abziehbar und keine Privatnutzung zu besteuern.)

Die Entscheidung, auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten, bindet Dich für 5 Jahre! Auch wenn Du noch so wenig einnimmst…

Ciao!
Nemo

Hallo beide,

ich denke, man muss bei der Frage „Vergünstigung oder nur Vereinfachung durch Kleinunternehmerbesteuerung nach 19(1) UStG“ grundsätzlich im Auge behalten, ob an Unternehmer oder an Nicht-Unternehmer verkauft bzw. geleistet wird.

Unter der Voraussetzung „Einnahmen höher als Ausgaben“ hat der Kleinunternehmer, der an private Endverbraucher liefert oder leistet, durch 19(1) UStG den Vorteil, dass er die Umsatzsteuer, die in seinen Einnahmen rechnerisch enthalten ist, nicht abführen muss. Wenn er zur Regelbesteuerung optiert, kann er trotzdem keine anderen Preise aus dem Markt quetschen, hat also einen relativen Nachteil von der Option - der ggf. durch den Finanzierungsbeitrag der Vorsteuer bei Anschaffungen kompensiert wird.

Beim Kleinunternehmer, der an Unternehmer liefert oder leistet, sieht es anders aus: Bei dem bleibt der Ertrag von der Option zur Regelbesteuerung unberührt, aber sein Aufwand wird kleiner, weil er bei vorsteuerhaltigen Beträgen nur noch den Nettopreis ausmacht, da die Vorsteuer die abzuführende Umsatzsteuer mindert.

Wenn also aus der Option zur Regelbesteuerung nur vernachlässigbarer zusätzlicher Aufwand erwächst - das ist der Fall, wenn die FiBu entweder in beiden Fällen extern oder in beiden Fällen intern erledigt wird -, kann man regelmäßig dem Kleinunternehmer, der für Unternehmer arbeitet, die Option empfehlen.

BMW sollten 19(1) UStG nutzen, solange sie können. Unsere vielen IT-Kleinunternehmer sollten zur Regelbesteuerung optieren.

Schöne Grüße

MM

Hallo!

  1. BMW = Bäcker, Metzger, Wirte (für Unkundige)

  2. Ich kenne keinen BMW, der unter 1. fällt. Ein solcher Laden scheint sich nicht zu lohnen. Bei einem Studenten vermute ich auch eher andere Tätigkeitsfelder.

  3. Häufig sind unsere Kleinunternehmer Dienstleister, die größere Unternehmen bei spezifischen Aufgaben unterstützen. Ein solcher Leistungsempfänger wird sich aber genau überlegen, ob er A) den Bruttopreis zu zahlen bereit ist, wenn der nächste Anbieter ihm B) den Nettopreis + USt anbietet. Im Regelfall wird er dann das 16% günstigere Angebot B wählen, bei dem ihm die USt als VoSt erstattet wird. Die 16% mehr wird Kleinunternehmer „A“ also eher nicht verdienen. Es läuft also darauf hinaus, dass der Bruttopreis A sich dem Nettopreis B annähert.
    Wenn jetzt größere Investitionen auf seiten des Dienstleisters A anfallen, wird bei unveränderten Einnahmen die nicht abziehbare Vorsteuer den Aufwand erhöhen und damit den Gewinn mindern. Ohne Investition, also bei nahezu ausschließlicher Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft oder der von Angestellten, wird der Gewinn dagegen nicht beeinflusst.
    (Es ist zutreffend, dass Privatkunden keine Vorsteuer abziehen können, aber wer kennt nicht die Frage nach dem Rabatt bei „Bargeschäften“?)

Ciao!
Nemo

Hallo nochmal,

  1. Ich kenne keinen BMW, der unter 1. fällt. Ein solcher Laden
    scheint sich nicht zu lohnen. Bei einem Studenten vermute ich
    auch eher andere Tätigkeitsfelder.

Ich fasse darunter auch Feuerschlucker, Brötchenbringdienste und vergleichbare Dienstleister für Nicht-Unternehmer (private Endverbraucher) zusammen.

  1. Häufig sind unsere Kleinunternehmer Dienstleister, die
    größere Unternehmen bei spezifischen Aufgaben unterstützen.

Es läuft also
darauf hinaus, dass der Bruttopreis A sich dem Nettopreis B
annähert.

In der Regel wird er grade gleich sein.

Ohne Investition, also bei nahezu ausschließlicher
Ausnutzung der eigenen Arbeitskraft oder der von Angestellten,
wird der Gewinn dagegen nicht beeinflusst.

Oder eben minimal durch Material, Kommunikation …

Daher beziehe ich meine Argumentation für einen (vereinfachenden) Entscheidungsmaßstab: Kunde Privat >> Vereinfachungsregel billiger; Kunde Unternehmer >> Vereinfachungsregel bloß einfacher, aber tendenziell teurer. Gilt eben nur, wenn durch die Option zur Regelbesteuerung kein unverhältnismäßiger Aufwand erzeugt wird (FiBu nur deswegen nach draußen geben…).

Dann sindwer uns ja einig, denk ich.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

dazu habe ich auch noch mal eine Frage. Ich habe auch vor, als Kleinunternehmer meine Buchhaltung zu betreiben. Aber das bedeutet doch, dass die Rechnungen, die ich schreibe, normalerweise 16 % geringer sind, oder? Ich schlage doch nicht die Steuer, die keiner ziehen kann, mit oben drauf. Oder doch? Hatte ich irgendwie eben so verstanden, als es um die Annäherung beider ging.

Bei der Vorsteuer habe ich doch als Kleinunternehmer doch einen höheren Aufwand um die Steuer, oder? Zählt die Vorsteuer auch mit zu der Bemessungsgrundlage zur Abschreibung von z.B. PCs? Wenn er brutto 1.044,- kostet, schreibe ich dann diesen Betrag (also 348,-) drei Jahre lang ab? Oder den Nettobetrag von 300,-?

Sorry, ist ja alles nicht so einfach… :wink:

Gruß

Nina

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Hallo Nina,

dazu habe ich auch noch mal eine Frage. Ich habe auch vor, als
Kleinunternehmer meine Buchhaltung zu betreiben. Aber das
bedeutet doch, dass die Rechnungen, die ich schreibe,
normalerweise 16 % geringer sind, oder? Ich schlage doch nicht
die Steuer, die keiner ziehen kann, mit oben drauf. Oder doch?

Das kommt drauf an, was Du kriegen kannst… Im Vergleich zum Mitbewerber kostest Du bei der Arbeit für einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer genau gleich viel, wenn Du dessen (Netto)entgelt, also Rechnungsbetrag minus USt, verlangst. Tipp: Unter Kaufleuten wird immer „netto“ verhandelt, im Fall Kleinunternehmer brutto = netto.

Bei der Vorsteuer habe ich doch als Kleinunternehmer doch
einen höheren Aufwand um die Steuer, oder?

Ja, daher meine Empfehlung: Wer für vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer leistet, sollte zur Regelbesteuerung optieren. Als BiBu dürftest Du keine Schmerzen mit der USt-Verbuchung in eigener Sache haben. Zumal die bei Überschussrechnung gepaart mit Ist-Versteuerung easy ist.

Zählt die Vorsteuer
auch mit zu der Bemessungsgrundlage zur Abschreibung von z.B.
PCs? Wenn er brutto 1.044,- kostet, schreibe ich dann diesen
Betrag (also 348,-) drei Jahre lang ab? Oder den Nettobetrag
von 300,-?

Hierzu R 86 (1) EStR (zu § 9b EStG): Soweit ein Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG umsatzsteuerrechtlich nicht abgezogen werden darf, ist der den AHK des zugehörigen Wirtschaftsguts zuzurechnen.

Diesen Satz kann man lesen: a) Soweit ein (Vorsteuerbetrag nach § 15 UStG) nicht abgezogen werden darf etc. - dann ists in Ordnung. b) Soweit ein Vorsteuerbetrag (nach § 15 UStG nicht abgezogen werden darf) etc. - dann ist keine Aussage über 19(1)-Fälle drin. Da es aber in diesem Fall keine andere gescheite Quelle gibt, ist Lesart a) sicher nicht verkehrt.

Also AfA auf die AHK brutto.

Schöne Grüße

MM