ich bin gewerbetreibend und führe meine Umsatzsteuer viertel-
jährlich ans Finanzamt ab.
Seit geraumer Zeit übersteigen meine Ausgaben die Einnahmen,
sodaß ich regelmäßig vom Finanzamt den Vorsteuerüberhang aus-
gezahlt bekomme. Wie lange kann das so weitergehen?
Ich habe gelesen, daß der „Verzicht auf Befreiung der Umsatz-
steuerpflicht“, den ich einst ausgesprochen habe, eine Gültig-
keit von 5 Jahren hat (§19,1 UStG ?).
Was passiert dann? Die 5 Jahre sind jetzt vorüber.
Generell würde ich gerne aus der Umsatzsteuerpflicht heraus,
denn ich habe meine Gewerbetätigkeit auf ein Minimum reduziert.
Gibt es da ein Formblatt, oder reicht ein formloser Antrag beim
Finanzamt?
Ich würde mich sehr freuen, wenn einer von Euch meine Fragen
beantworten könnte, vielen Dank im voraus.
Soweit ich weiss genügt die Mitteilung an das Finanzamt. Am besten ist, sich beim zuständigen Finanzbeamten darüber informieren zu lasssen.
Viel wichtiger wäre mir, dass bei einem mehrjährigen Verlust die fehlende Gewinnerzielungabsicht unterstellt und damit der Steuerrechtliche Status als Gewerbetreibender verloren geht. Das wiederum bedeutet u.U. Rückzahlung aller Vorsteuererstattungen und ggf. rückwirkende Neuberechnung der Jahreseinkommen.
Viel wichtiger wäre mir, dass bei einem mehrjährigen Verlust
die fehlende Gewinnerzielungabsicht unterstellt und damit der
Steuerrechtliche Status als Gewerbetreibender verloren geht.
So dramatisch würde ich die Sache mal nicht sehen - es macht ja niemand gerne Verluste - und er wird seinen Betrieb ja nicht gerade mit der Vermietung eines Wohnmobils oder seiner Harley betreiben…
Zu der urspr. Frage…
Es reicht die Mitteilung an das FA nach den fünf Jahren.
Ferner ist zu beachten, dass bei einem Wechsel eine Abgrenzung erfolgen muß. Es gilt nicht mehr Zuflußprinzip sondern Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Bei einem Wechsel der Besteuerungsform kann auch eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG zur Anwendung kommen!
Viel wichtiger wäre mir, dass bei einem mehrjährigen Verlust
die fehlende Gewinnerzielungabsicht unterstellt und damit der
Steuerrechtliche Status als Gewerbetreibender verloren geht.
Das wiederum bedeutet u.U. Rückzahlung aller
Vorsteuererstattungen und ggf. rückwirkende Neuberechnung der
Jahreseinkommen.
hallo werner,
vorsteuerabzug benötigt unternehmerschaft nach UStG, für diese ist es voraussetzung, das eine einnahmeerzielungsabsicht vorliegt. eine gewinnerzielungsabsicht ist nur für einkommensteuerliche zwecke wichtig, für ust-zwecke nicht!