ja, kann der arbeitgeber absetzen. er kann sogar die vorsteuer geltend machen, wenn die rechnung auf den unternehmer lautet. der frühstücksanteil von 4,50 EUR (min.) wird aber nicht absetzbar sein. bei reisen ins ausland, sind 20% der volltags-verpflegungsmehraufwand als frühstücksanteil auszurechnen.
wenn der arbeitgeber also 40,- für die inlandsübernachtung erstattet, dann sind 35,50 EUR steuerfrei erstattbar, 4,50 kann nur als steuerpfl. arbeitslohn erstattet werden.
Ein Mittagessen im Hotel - Tagegeld, oder auf Beleg? -
45,00 €
sofern es eine bewirtung von geschäftskunden ist, kann die volle höhe als steuerfrei erstattet werden, auch wenn der arbeitgeber von der summe nur 80% als betriebsausgabe absetzen kann.
sofern nur eigenbewirtung ist, dann kann diese nicht als steuerfrei erstattet werden, hier verbleibt nur die VMA pauschale 6 / 12 / 24 EUR. diese kann im übrigen auch NEBEN der erstattung von bewirtungen (s.o.) erfolgen.
Fahrtkosten, 200 km, mit eigenem PKW
200km x 30ct sind erstattbar und das steuerfrei. wenn der arbeitgeber mehr pro kilometer erstattet, ist die übersteigende differenz steuerpflichtig (wie das frühstück beim übernachten).
Parkgebühr - 20,00 €
ist mit den 30ct pauschal mit abgegolten.
fahrtkosten (3/4) können auch individuell errechnet werden, wenn du laufendes fahrtenbuch führst und die ganzen kostenbelege sammelst. auf mehr als 30ct den km kommst, kann der AG dieses erstatten. dies bedeutet aber einen HOHEN aufwand und lohnt sich m.E. nur, wenn du ein hochwertiges auto hast und nicht soooo viel im schnitt fährst.
Zu showbee´s Antworten ist ja meistens nix hinzuzufügen. Meines Wissens schließt die Pauschale jedoch die Parkgebühren nicht mit ein. So zumindest der BFH:
Urteil vom 21.6.1991 (VI R 178/88) BStBl. 1991 II S. 814
Urteil vom 2.2.1994 (VI R 109/89) BStBl. 1994 II S. 422