Hallo,
Der Leitsatz des Urteils des BFH vom 22.07.2003 VI R 50/02, LEXinform Dok.-Nr. 0815886, lautet:
„Aufwendungen für ein Universitätsstudium können Werbungskosten sein, sofern sie beruflich veranlasst sind. Es ist nicht darauf abzustellen, ob es sich bei dem Hochschulstudium um ein Erst- oder Zweitstudium handelt oder ob das Studium die Grundlage für eine neue oder andere berufliche Basis schafft.“
Wer kann denn die Werbungskosten absetzen: Der Studierende, sofern er genug verdient, oder auch seine Eltern, falls sie sein Studium finanzieren?
Gruß
Peter
Hallo!
Systematisch kann Werbungskosten abziehen, wer
a) einen Eigenaufwand getragen hat und
b) dieser Aufwand durch einen unmittelbaren Bezug zur (ggf. zukünftigen) Berufstätigkeit verursacht ist.
Ich unterstelle einmal, dass die Eltern mit der Bezahlung nur ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nachkommen. Damit ist nur der Zahlungsweg abgekürzt: statt Eltern -> Kind -> Uni direkt Eltern -> Uni. Das Kind hat dann einen Eigenaufwand (a) getragen, weil der Anspruch auf Unterhalt gemindert wurde.
Wenn darüberhinaus ein Berufstätigkeitsbezug (konkreter: der Zusammenhang mit der Erzielung positiver Einkünfte) belegt werden kann, ist auch die Werbungskostenqualität (b) erfüllt.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen a und b kann das Kind/ der Studierende die Werbungskosten abziehen. Die Eltern können unter keinen Umständen etwas abziehen, da sie die Voraussetzung (b) nie erfüllen können.
Ciao!
Nemo