hallo aus berlin
sitze ueber der 2001 steuer meiner frau, sie erhielt in 2001 arbeitslohn alogeld krankengeld und alohilfe. hab sie mit hilfe der wiso software von 1400 dm auf 300 dm lohnsteuer runtergerechnet. meine frage zum progressionsvorbehalt:
laut steuertabelle muesste sie alle steuer zurueckbekommen! progressionsvorbehalt heisst doch das das zu versteurnde einkommen mit dem steursatz versteuert wird den die summe aus einkommen und lohnersatzleistungen haette, wuerde sie versteuert. aber das zu versteurnde einkommen liegt unter der summe ab der ueberhaupt steuer anfaellt! woher kommen dann die 300 dm die uebrig bleiben, krieg ich die nicht weg selbst wenn ich das zu versteuernde einkommen rechnerisch noch weiter verkleinere? eben wegen des progressionsvorbehaltes?
gruesse
aus berlin
Hallo!
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass der höhere Steuersatz eines fiktiven zu versteuernden Einkommens auf das tatsächliche angewendet wird.
Die Tabellen weisen die Steuer aus, die sich ohne Progressionsvorbehalt ergibt. Deshalb kann unter Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes eine Steuer auch anfallen, wenn ein unter dem Grundfreibetrag liegendes tatsächliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird. (Es wird ja schließlich der Steuersatz berücksichtigt, der sich ergäbe, wenn das zu versteuernde Einkommen viel höher wäre.)
Zu den Zahlen läßt sich nichts sagen.
Ciao!
Nemo
Stimme Nemo zu.
§ 32a Abs. 1 EStG lautet:
"Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Sie beträgt vorbehaltlich der §§ 32b , 34, 34b und 34 c jeweils in Euro für zu versteuernde Einkommen
- bis 7235 Euro (Grundfreibetrag): 0
…"
§ 32b regelt den Progressionsvorbehalt, so dass auch bei einem zu versteuernden Einkommen von 100 Euro Einkommensteuer anfallen kann.
hallo nemo!
danke fuer die antwort
Der Progressionsvorbehalt führt dazu, dass der höhere
Steuersatz eines fiktiven zu versteuernden Einkommens auf das
tatsächliche angewendet wird.
ok
Die Tabellen weisen die Steuer aus, die sich ohne
Progressionsvorbehalt ergibt. Deshalb kann unter
Berücksichtigung des Progressionsvorbehaltes eine Steuer auch
anfallen, wenn ein unter dem Grundfreibetrag liegendes
tatsächliches zu versteuerndes Einkommen ermittelt wird. (Es
wird ja schließlich der Steuersatz berücksichtigt, der sich
ergäbe, wenn das zu versteuernde Einkommen viel höher wäre.)
ok
alles klar danke