Erbschaftsteuer & Lebens/Direktversicherung

Hallo in die Runde,

mich plagt mal wieder eine kleine Frage und ich habe gerade keinen Ansprechpartner auf dem Sofa und kein Buch zum nachschlagen… also Forum!

Folgender Ausgangsfall:

Arbeitnehmer X ist im Rahmen einer Direktversicherung todesfallversichert Arbeitgeber ABC zahlt beiträge (ohne LSt-Probleme, weil 200DM / 100 EUR mtl.). Bezugsberechtigter im Todesfall ist die Ehefrau des X

Nun passiert das was passiert in dem Fall, der X verstirbt. Die LV zahlt auch eine nicht geringe Summe (LV lief eine ganze weile) an die Ehefrau des X aus und meldet ans FA der Ehefrau.

Nun ist das Problem doch hier, das hier bei der Ehefrau ein Erwerb der
Steuerklasse III vorliegt und Sie nur den Freibetrag von 5200 EUR hat.
Und darüber schlägt dann die Steuer zu.

Habe ich das richtig erkannt? Ist doch kein Erwerb auf den Todesfall vom Ehemann, also keine Steuerklasse I mit mehr als 300TEUR frei, oder?

Wer kann mir das wie bestätigen, bzw. erklären warum welche Steuerklasse in Betracht kommt?

Danke für die Erleuchtung dann schon mal im VOrraus.

Mfg vom

showbee

Hallo showbee,

warum hältst Du denn § 3 (1) Nr. 4 ErbStG nicht für anwendbar?
Was wäre es denn sonst? Schenkung, Zweckzuwendung, Vermögen einer Stiftung? Am Ende wär es dann gar nicht nach dem ErbStG steuerbar (§ 1 ErbStG).

Grüße
Chris

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hi chris,

das steht ausser frage. für mich bisher nicht definitiv geklärt: ist es ein ewerb vom ehemann oder von einem dritten (arbeitgeber). ich tendiere aufgrund der struktur des „vertrages zugunsten dritter“ auf einen erwerb (stpfl.) von dritter seite (somit heftig steuerpflichtig) nur kann ich dies noch nirgends konkret bestätigt finden. ein lehrbuch in dem dieser fall als beispiel vorkommt wäre natuerlich schön…

danke dennoch vom

showbee

Hallo showbee,

ich versuch das ganze jetzt mal ganz grundsätzlich zu Beschreiben, so wie ich bisher das Erbschaftsteuerrecht verstanden habe.

Erbschaftsteuer kommt ja nur dann zum Einsatz, wenn etwas unentgeltlich ohne Gegenleistung erworben wurde.
Der Arbeitgeber hat Lohnbestandteile des Verstorbenen in eine Versicherung einbezahlt. Gegenleistung: Arbeit.
Die Versicherung zahlt an die Ehefrau des Verstorbenen aufgrund des Versicherungsvertrags eine bestimmte Summe aus. Gegenleistung: vom Arbeitgeber abgeführte Versicherungsbeiträge.

Diese zwei Vorgänge alleine gesehen sind ErbStrechtlich irrelevant.

Unentgeltlich ohne Gegenleistung erworben wird der Anspruch aus dem Versicherungsvertrag, dieser allerdings vom Ehemann Er vererbt seinen Anspruch aus der Ablaufsumme an die Ehefrau. Das ist ein Erwerb von Todes wegen --> Erbschaftsteuerbar.

Für die Bestimmung der Steuerklassen ist uninteressant woher die Zahlung kommt (vgl. Abstandszahlung, Vermächtnis …), Erblasser ist und bleibt der Verstorbene. Zitat § 15 (1) ErbStG: „Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden:“

Grüße
Chris

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„Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum
Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei
Steuerklassen unterschieden:“

rehi chris,

und hier mein problem: der tote ist ja nur der versicherte, versicherungsnehmer ist ja der arbeitgeber. wenn der mann sich selber versichert und die frau als bezugsberechtigten angibt ist das ja einfach.

aber woher nehme ich die sicherheit, das die leistung (versicherungssumme) vom erblasser (mann) kommt? m.E. kommt die leistung NUR AUFGRUND DES TODES DES MANNES von der versicherung. eben konstelation „vertrag zugunsten dritter“. A & B machen einen vertrag zugunsten von C, wenn die bedingung eintritt erhält C den nutzen. wenn nun die bedingung zufällig der tod eines vertragspartners ist, kann das doch nicht gleich zu einer günstigeren steuerklasse führen…

also so recht mag ich mein problemchen noch nicht gelöst sehen. werde nachher mal in einer bibliothek mich um geeignete literatur bemühen :wink:

danke und gruss vom

showbee

Hi showbee,

nach meinen bisherigen Erfahrungen tendiere ich auch eher zur Steuerklasse 1.

Versicherungsnehmer und Beitragszahler ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer. Die Steuerpflicht im Todesfall ergibt sich dann aus § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG (siehe auch Abschnitt 9 ErbStR). Der Arbeitgeber hat hinsichtlich der Beiträge nur eine Botenfunktion.

Mich hat lange Zeit ein anderes Problem geplagt. Und zwar die geringen Freibeträge, wenn man mit seinem Partner nicht verheiratet ist, aber sich aufgrund von gemeinsamen Kindern mit einer (Risiko-)LV absichern muss. Unter Berücksichtigung der BFH-Rechtsprechung muss in diesen Fällen

  • der Versicherungsnehmer und
  • der Beitragszahler (ganz wichtig)

mit dem Bezugsberechtigten identisch sein. Nur so fällt die Versicherung nicht in den Nachlass des Erblassers und kann steuerfrei vereinnahmt werden. Sobald man hier Fehler macht, kann es richtig teuer werden. Oder wie sind Deine Erfahrungen, showbee?

Gruß
nanda