aufwendungen der privaten lebensführung sind nicht steuermindernd zuläassig. wenn das büro auch zum wohnen genutzt wird, muss ein %satzu gefunden werden, zu welchem das büro noch als betriebsausgabe durchgeht und welcher anteil privat ist. wenn es ganz dicke kommt, wird die ganze geschichte als „häusliches arbeitszimmer“ gewertet und der gutste kann nur noch 1250 EUR p.a. als ausgaben abziehen, da sein scheinwohnsitz beim freund nicht anerkannt wird.
bestimmte typische privateinrichtung (tv, klappcouch, kleiderschrank etc.) kann das finanzamt als privat aus den ausgaben streichen. das auch noch nach erfolgter veranlagung bei einer betriebsprüfung, da wohl dem FA der umstand (büro = wohnung) bekannt ist.
Wenn jemand in seinen Büro/Arbeitszimmer wohnt, sind die Kosten für diesen Raum steuerlich nicht abziehbar. Auch nicht mit 1250.- Euro. Denn dann wird der Raum nicht so gut wie ausschließlich beruflich genutzt (Privatnutzung mehr als 10%). Eine Aufteillung der Kosten in privat und berufliche Aufwendungen ist nach § 12 EStG untulässig.