die GbR legt bei ihrem Betriebsstättenfinanzamt eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vor. In dieser Erklärung muss u.a. die Zurechnung von Vorabvergütungen/Gewinnen/Verlusten gemäß Gesellschaftsvertrag gezeigt werden. Der Bescheid, der daraufhin (normalerweise unter Vorbehalt der Nachprüfung, wie immer) ergeht, bezieht sich auf die Feststellung des Verlustes lt. vorgelegter Bilanz/GuV oder Überschussrechnung und auch auf die in der Erklärung dargestellte Zurechnung zu den Beteiligten.
Wenn nichts besonders vereinbart ist, Zurechnung des Ergebnisses nach Beteiligungsverhältnis.
Bei der Veranlagung zur ESt wird dann bloß der gesondert festgestellte Betrag berücksichtigt (und dagegen ist auf der Ebene Veranlagung auch kein Rechtsmittel gegeben). Wenn die ESt-Erklärung abgegeben wird, bevor die gesonderte Feststellung erfolgt ist, kann man provisorisch entweder die in der Feststellungserklärung errechneten Werte ansetzen oder mit Hinweis auf die gesonderte Feststellung (Name der Gesellschaft, St.Nr., FA) den Betrag offen lassen.