Zweifelsfall Eigenheimzulage

Hallo Wissende!

Wir wollen noch in diesem Jahr ein Haus Kaufen und schlagen uns gerade mit folgender Frage herum:

Reicht es zur Sicherung der Eigenheimzulage nach altem Recht definitiv, wenn in diesem Jahr der Kaufvertrag unterschrieben wird? Oder müssen Nutzen und Lasten auch noch in diesem Jahr übergehen?

Im Netz finden sich hierzu widersprüchliche Angaben. Nach Auskunft der Sparkasse Ravensburg reicht der Kaufvertrag:

http://www.kreissparkasse-ravensburg.de/index.html#u…

Darin wird auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums verwiesen. Beim Ministerium habe ich folgendes Dokument aufgetan, welches mutmaßlich gemeint ist (oder auch nicht?):

http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage20723/BM…

Leider verstehe ich den Inhalt nicht so recht!

Wer weiss was?

Vielen Dank im Voraus
Ted

Hallo Ted,

ich verstehe nicht ganz, wie die Sparkasse da so sicher sein kann, aus dem BMF-Schreiben kann ich das nicht herauslesen.
Bisher gab es immer Übergangsregelungen in § 19 EigZulG, bei denen für die Anwendung des alten Rechts der Abschluss des notariellen Vertrags bis zu einem bestimmten Stichtag ausreichend war.
Diese Übergangsregelung könnte der Gesetzgeber (ich trau ihm nicht) dieses mal anders formulieren, ich kann mir 4 Anknüpfungspunkte vorstellen.

  1. notarieller Vertrag (wie in der Vergangenheit)
      • Übergang Nutzen Lasten
          • Selebstnutzung (d.h. Einzug)
              • Antrag

Wenn es im Vermittlungsausschuss wenigstens ein paar Vernünftige gibt, dann wird es wohl wie immer 1. sein. Wenn es leicht geht, würde ich aber 2. verwirklichen. 3. und 4. halt ich wohl schon eher für unwahrscheinlich.

Vielleicht wissen wir morgen mehr, da kommt der Vermittlungsausschuss ja mal wieder zusammen.

Grüße
Chris

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hier hatten wir ein ähnliches Thema:
http://www.wer-weiss-was.de/cgi-bin/forum/showarticl…

Die Regelungen zur erstmaligen Anwendung des derzeitigen Gesetzes ergeben sich aus § 19 EigZulG. Diese Regelung entspricht der Variante 1 von Chris.

Dein Link zum BMF beinhaltet nur eine Änderung des BMF-Schreibens vom 10.2.1998. Dass es hinsichtlich der geplanten (!) Gesetzesänderung bereits ein BMF-Schreiben geben sollte, halte ich für sehr unwahrscheinlich. Wahrscheinlich ist das BMF-Schreiben zum derzeit geltenden EigZulG gemeint.