Berechnung Pfändungsbetrag?

Hallo Forum :smile:

Die Pfändungsbeträge errechnen sich ja vom Nettogehalt. Nur, von welchem „Nettogehalt“ ist die Rede? Von dem, was als „Netto“ auf der Gehaltsabrechnung ausgewiesen wird oder vom umgangssprachlichen Netto, also dem Auszahlungsbetrag? Oft ist es ja so, dass der AN nach dem „Netto“ nach so Sachen wie VL und Privatanteile abgezogen bekommt, um die er aufgrund gesetzlicher Vorgaben nicht drumherumkommt und so das Auszahlungsnetto geringer ist als das eigentliche Netto. Kann da jemand aufklären?

Viele Grüße

Jens

hallo nochmal jens,

es kann nur das netto sein vor abzug von naturalien, sonst könnte man sich ja durch gestellung von dienstwohnung/wagen/telefon etc. "arm"rechnen für zwecke der pfändung.

ergo auch die gesetzliche regelung: § 850e Nr. 3 ZPO:

„Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. 2In diesem Falle ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.“

also bruttogehalt + zuwendungen - steuern - sv = einkommen im sinne der „pfändungsfreigrenze“.

mfg vom

showbee