Liebhaberei

Hallo,

was bedeutet Liebhaberei konkret in der Praxis?

Muß ich dann noch eine E/A-Rechnung erstellen und die Liebhaberei Jahr für Jahr beweisen?

Oder gilt „einmal L., dann immer L.“?

Unterliegen die Einkünfte dennoch dem Progressionsvorbehalt (Einkünfte aus V+V aus einer ausländischen Ferienimmobilie)?

Wie L. definiert wird, habe ich bereits gefunden. Nur die praktischen Konsequenzen im Detail sind unklar.

Vielen Dank für Eure Antworten
Georg Pütz

Hallo,

was bedeutet Liebhaberei konkret in der Praxis?

Muß ich dann noch eine E/A-Rechnung erstellen und die
Liebhaberei Jahr für Jahr beweisen?

nein

Oder gilt „einmal L., dann immer L.“?

ja, außer es kommt zu einem Strukturwandel, so dass ab dann doch Gewinnerzielungsabsicht vorliegt

Unterliegen die Einkünfte dennoch dem Progressionsvorbehalt
(Einkünfte aus V+V aus einer ausländischen Ferienimmobilie)?

Ist das das Liebhabereiobjekt? Dann entfällt der negative Progressionsvorbehalt für diese Einkünfte

Wie L. definiert wird, habe ich bereits gefunden. Nur die
praktischen Konsequenzen im Detail sind unklar.

ich hoffe, das hilft etwas weiter

Viele Grüße
C.

Hallo!

Spätestens, wenn in irgendeinem Jahr ein Überschuss erzielt wird, hast Du ein Problem: Dann solltest Du diesen Überschuss der Vollständigkeit wegen erklären. Aber wie willst Du den steuerlichen Überschuss feststellen, wenn Du nicht die entsprechenden Aufzeichnungen führst?

Sollest Du also trotz Liebhaberei die entsprechenden Aufzeichnungen führen, kannst Du dem Finanzamt auch jährlich die Verluste mit einer aktuellen Zukunftsprognose präsentieren, denn die Besteuerungsgrundlagen müssen jährlich ermittelt und geprüft werden.

Ciao!
Nemo