Ich bin Kleinunternehmer mit der Umsatzsteuer-Option. Nun möchte ich als ebay-Verkaufsagent tätig werden. Soweit ich mich nun belesen habe, handelt es sich hierbei um sog. Komissionsgeschäfte. Werden Verkäufe auf Rechnung Dritter ausgeführt, die Privatpersonen sind, muss ich für den Verkauf Mehrwertsteuer berechnen und abführen? Die Provisionen und Handlingspreise werden wohl umsatzsteuerpflichtig sein.
Hallo Werner,
Soweit ich
mich nun belesen habe, handelt es sich hierbei um sog.
Komissionsgeschäfte.
Ein Kommissionsgeschäft setzt voraus, dass Du für Rechnung eines anderen, aber im eigenen Namen verkaufst (§ 383 HGB). Dieses scheint hier der Fall zu sein. Anders wärs, wenn Du in fremdem Namen (also als reiner Vermittler eines Vertrages, den der originäre Anbieter unmittelbar mit dem Abnehmer schließt) tätig wärest.
Werden Verkäufe auf Rechnung Dritter
ausgeführt, die Privatpersonen sind, muss ich für den Verkauf
Mehrwertsteuer berechnen und abführen?
Hierzu sagt § 3 Abs 3 UStG: „Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuches) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. (…)“ Es gibt also eine Lieferung der originären Anbieter an Dich und eine Lieferung von Dir an die Abnehmer. Diese Lieferung von Dir an die Abnehmer ist grundsätzlich USt-pflichtig.
Und jetzt gehts von hinten durch die Brust ins Auge weiter:
Wenn nämlich für die (gedachte) Lieferung des originären Anbieters an Dich Umsatzsteuer nicht geschuldet (einzelne Veräußerung von Privat) oder nach § 19(1) UStG nicht erhoben (Kleinunternehmer) wird, und wenn es sich bei den gelieferten Gegenständen weder um Edelsteine, noch um Edelmetalle, noch um Kunstgegenstände handelt, wird nach § 25a UStG bloß die Differenz zwischen Deinem Einkaufspreis und Verkaufspreis besteuert.
Die Provisionen und
Handlingspreise werden wohl umsatzsteuerpflichtig sein.
Wenn bei Dir EK = VK ist, also keine Umsatzbesteuerung.
Der Haken, der für Dich aus der Differenzbesteuerung nach § 25a UStG entsteht, ist, dass Du Dich selber von der „Nicht-Unternehmer-Eigenschaft“ des originären Anbieters überzeugen musst und diese ggf. auch nachweisen musst. Ist das in Deinem Fall eindeutig oder brauchst Du dazu noch Hinweise?
Schöne Grüße
MM
Hallo und vielen Dank MM,
Der Haken, der für Dich aus der Differenzbesteuerung nach §
25a UStG entsteht, ist, dass Du Dich selber von der
„Nicht-Unternehmer-Eigenschaft“ des originären Anbieters
überzeugen musst und diese ggf. auch nachweisen musst. Ist das
in Deinem Fall eindeutig oder brauchst Du dazu noch Hinweise?
Ich denke dass ich die Nicht-Unternehmer-Eigenschaft durch eine unterschriftliche Erklärung des originären Anbieters abfordern werde. Das sollte wohl reichen. Zumal man dies in einer Gesamt-Vereinbarung formulieren kann.
Werner