Hallo!
Als wir uns bezüglich des Kaufes unseres Hauses (Doppelhaushälfte auf Erbpachtgrundstück) bei der Bank informierten, sagte diese uns, dass zu den Kaufnebenkosten 3,5 % Grunderwerbsteuer auf den Kaufpreis fällig werden. Diese Information haben wir ebenso von allen anderen Finanzierungsanbietern bekommen und entsprechend in den Finanzierungsbedarf mit einfließen lassen. Nun kam das Schreiben vom Finanzamt, wo auf den Kaufpreis noch der Erbbauzins angerechnet wurde, was die Grunderwerbsteuer um fast 550 € teurer werden lässt. Hat sich nun das Finanzamt auf unsere Kosten die Kassen gefüllt oder warum weiß niemand etwas davon, dass auch Erbbaugrundstücke besteuert werden??? Wir kennen nämlich Leute, die auch Erbbau gekauft haben und diese Steuer nicht zahlen mussten.
Über Eure fachkundigen Antworten freuen wir uns.
Die Wolframs
Hallo Wolframs,
grundsätzlich sind sich hier FA und Gesetzgeber einig:
§ 8 Abs 1 GrEStG sagt: „Die Steuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung.“
§ 9 Abs 2 GrEstG sagt: „Zur Gegenleistung gehören auch (…) 2. die Belastungen, die auf dem Grundstück ruhen, soweit sie auf den Erwerber kraft Gesetzes übergehen. Zur Gegenleistung gehören jedoch nicht die auf dem Grundstück ruhenden dauernden Lasten. Der Erbbauzins gilt nicht als dauernde Last.“
Also: Über die doppelte Verneinung kommt man zum (nach § 13 (1) BewG kapitalisierten) Erbbauzins als Teil der Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.
Wenn Ihr von anderen Fällen und auch von den Aussagen der Immobilien-Profis berichtet, scheint es einen Weg der Umgehung zu geben. Mir fällt aber zu einer Umwandlung des Erbbauzinses in eine andere (etwa persönliche) dauernde Last nichts rechtes ein. Erbbauzins im eigentlichen Sinn kanns in diesen Fällen nicht gewesen sein, weil dieser ja im Gesetz explizit genannt ist. Am Rande: Es gibt ein höchstrichterliches Urteil dazu, dass selbst wenn der kapitalisierte Erbbauzins den Gemeinen Wert des Grundstücks übersteigt, immmer noch dieser und nicht der Gemeine Wert die Bemessungsgrundlage bildet (BFH v. 9.8.1978).
Leider nichts Erfreulicheres weiß zu berichten
MM
Danke für die Antwort.
Wir gehen einfach davon aus, dass es in dem anderen Fall evtl. etwas anderes als Erbbauzins war oder sie einfach Glück hatten und das FA das übersah. Was die Finanzprofis angeht - villeicht wissen die das ja gar nicht. Einer wollte mir sogar weis machen, dass wir überhaupt keine GrErwSt zahlen müssten (Zitat: „Sie erwerben ja „nur“ das Haus, aber keinen Grund und Boden (wg. Erbpacht), also ist auch keine GrErwSt fällig…“). Erfreulich, dass wir ihm keinen Glauben schenkten, denn wenn über 5000 € in der Bedarfsrechnung fehlen, könnte es schon mal zu Engpässen kommen.
Zum Glück ging es nicht um so hohe Summen, so dass wir auch das noch auf der hohen Kante hatten (haben eh nicht zu knapp kalkuliert).
Freundliche Grüße,
die Wolframs
Wenn Ihr von anderen Fällen und auch von den Aussagen der
Immobilien-Profis berichtet, scheint es einen Weg der Umgehung
zu geben. Mir fällt aber zu einer Umwandlung des Erbbauzinses
in eine andere (etwa persönliche) dauernde Last nichts rechtes
ein. Erbbauzins im eigentlichen Sinn kanns in diesen Fällen
nicht gewesen sein, weil dieser ja im Gesetz explizit genannt
ist. Am Rande: Es gibt ein höchstrichterliches Urteil dazu,
dass selbst wenn der kapitalisierte Erbbauzins den Gemeinen
Wert des Grundstücks übersteigt, immmer noch dieser und nicht
der Gemeine Wert die Bemessungsgrundlage bildet (BFH v.
9.8.1978).
Leider nichts Erfreulicheres weiß zu berichten
MM