Liebe Experten,
ich habe soeben in einem Bericht gelesen, dass Rückstellungen nur für bilanzierende Unternehmen möglich sind.
Ich war bis jetzt in der Annahme, dass auch Einnahme/Überschuss-Rechner z. B. eine Anspar-Rücklage bilden können.
Was ist richtig?
Lieben Gruss
Nicole
Hallo!
Grundsätzlich zählen bei einer EÜR nur die Geldflüsse und Abschreibungen als Betriebsausgaben. Wegen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist die Ansparabschreibung ausnahmsweise durch fiktive Rücklagenbildung auch bei einer EÜR möglich, indem die Bildung als Betriebsausgabe und die Auflösung als Betriebseinnahme behandelt wird.
Übrigens: Eine steuerliche Rücklage ist keine Rückstellung, denn Rückstellungen sind - vereinfacht ausgedrückt - dem Grunde oder der Höhe nach ungewisse Schulden. Dagegen ist eine steuerliche Rücklage (mit Ausnahme der darauf später anfallenden Steuer) Eigenkapital. Es wird also niemandem etwas geschuldet.
Ciao!
Nemo
Hallo Nicole,
gestern befasste ich mich auch mit diesem Thema.
Ich habe gelesen, dass wenn z.B. ein Freiberufler in den nächsten 2 Jahren eine Investition plant, er 40% von dieser Investition dieses Jahr als Betriebsausgabe geltend machen kann. D.h er zahlt dieses Jahr weniger Steuern. Wenn die Investition getätigt wird, wird diese Rücklage als Einnahme behandelt, d.h. er zahlt Steuern drauf.
Die Sache hat folgende Vorteile (bitte berichtigen falls es nicht stimmt):
- der Grenzsteuersatz ist dieses Jahr höher als nächstes (3,5%, oder?), d.h Steuervorteil
- Liquidität jetzt
- Zinsvorteil
Aber es gibt auch Nachteile:
- wird die Investition nicht getätigt, dann fallen 6% Zinsen an (FA freut sich)
- fällt die Investion geringer aus, dann werden auf den Differenzbetrag (angegebene Investitionsumme-tatsächliche Inversttionssumme) 6% Zinsen fällig
- höherer Verwaltungsaufwand
Ob sich das Ganze lohnt, muss im Einzelfall berechnet werden.
Meine Frage: wie mache ich das? Gibt es Formulare beim FA?
Gruss Robert